Erstellt am 06.01.2010 um 09:50 Uhr von pitsieben
@ pinamerle,
im folgenden Fall gibt es zwei §:
§ 1 Der Chef hat immer recht.
§ 2 Hat der Chef unrecht, tritt § 1 in Kraft.
Im Ernst:
Gegen die Abmahnung kann der MA eine Gegendarstellung schreiben und diese entweder dem BR zur Aufbewahrung geben oder zur Personalakte geben.
Im Falle einer Kündigung wird diese Gegendarstellung bei einer Klage von Gericht bewertet.
Erstellt am 06.01.2010 um 09:52 Uhr von erwin
Wenn der AG sich bei/ wegen einer Abmahnung auf eine Dienstanweisung berufen möchte muss er ggf. belegen, dass diese dem AN bekannt sein müsste also Kenntnis dieser und dessen Inhalt hat/ haben müsste. Zum Beispiel weil diese auf einer Dienstbesprechung besprochen wurde usw.
Daher ist es immer am besten, den AN diese gegen Anerkenntnis bekannt zu geben.
Aber, der AG kann schlimsten Falles auch so abmahnen, dann müsste der AN dann vor das ArbG um diese aus der Personalakte wieder entfernt zu bekommen. Oder im Falle, dass diese Grund für eine Kündigung wird, sie dann im Rahmen der Kündigungsschutzklage als ungerchtfertigt angreifen.