Erstellt am 03.05.2012 um 13:38 Uhr von BRMetall
Man kann es zu Kenntnis nehmen. Doch beachten muss man sie, egal ob mit oder ohne Unterschrift. Der AG muss nur belegen, ggf. auch durch Zeugen dass sie bekannt war gemacht wurde, z.B. auch durch vorlesen.
Erstellt am 03.05.2012 um 15:14 Uhr von Tanzbär
Jede Anweisung /Unterweisung wird unterschrieben, damit der Nachweis vorhanden ist. Das ist einfach zur Kenntnis nehmen, dass unterwiesen wurde.
Ob du dabei nun zugehört hast, oder nicht, ob du einverstanden bist, oder nicht, das ist allein dein Problem.
Erstellt am 03.05.2012 um 15:41 Uhr von gironimo
.... na ja - sehe ich ehrlich gesagt nicht so einfach.
Wenn bei Euch im Betrieb die Regel ist, dass Anweisungen Schriftlich erfolgen und gegengezeichnet werden müssen (SOP-"un"-wesen), sehe ich schon einen Regelungsbedarf für den BR.
Handelt es sich bei Euch um einen Einzelfall - und wenn ja - warum??
Ich würde an Deiner Stelle handschriftlich vor die Unterschrift "Anweisung erhalten" oder "zur Kenntnis genommen" schreiben.
Erstellt am 03.05.2012 um 16:00 Uhr von Tanzbär
In der Regel werden hier Arbeitsanweisungen ausgegeben, nachdem zB ein Unfall (oder Beinaheunfall) passiert ist. Nach der Untersuchung werden die Arbeitsschritte detailliert beschrieben und bestimmte sicherheitsrelevante Handgriffe aufgezeichnet.
Das wird automatisch bei der nächsten Unterweisung oder einer Extraunterweisung mit den Mitarbeitern durchgekaut und anschließend ......... unterschrieben.
Das ist ja nichts anderes, als eine Kenntnisnahme, ich sehe da auch keinen Regelungsbedarf des BR, ganz im Gegenteil, wir sind von anfang an involviert und begrüßen jede unfallverringernde Maßnahme.