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Ruhepause nach 11 Stunden, Bezahlung der Ausgefallenden Arbeitszeit

D
Denjo
Okt 2023 bearbeitet

Nach einem Lehrgang von 9.00 bis 13.00 Uhr in Hamburg, kam ich um 23.00Uhr zu Hause an. Die Ruhezeit beträgt 11.00 Stunden. Meine Tägliche Arbeitszeit ist von 2.00 Uhr bis 6.00Uhr. Mein Arbeitgeber bezahlt die ausgefallenen 4 Stunden nicht. Kann mir jemand helfen ?

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Community-Antworten (5)

K
Kehler

17.10.2023 um 11:43 Uhr

Mit was hast du den die Heimreise angetreten? Mit dem Auto, selber gefahren oder mit den Öffentlichen?

D
Denjo

17.10.2023 um 12:02 Uhr

Mit der Deutschen Bahn

K
Kehler

17.10.2023 um 12:07 Uhr

Es gibt Menschen die sagen das dies keine Arbeitszeit ist sondern zur Ruhezeit dazuzählt.

Das habe ich im Internet gefunden. Wenn man drauf klickt wird eine PDF geöffnet, somit kann ich keinen Link mit dazugeben:

Reisezeit, aktive, passive: Unter »passiver« Reisezeit versteht man die Reisezeit in einem öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel, ohne dass selbst gelenkt oder eine dienstliche Tätigkeit (Vor- und Nachbereitungsbereitungsarbeiten, Telefonbereitschaft, Arbeiten mit mobiler Technik usw.) ausgeführt wird. »Aktive« Reisezeit ist demnach die eigene Lenkzeit bzw. die dienstliche Tätigkeit während der Reise. Sie ist immer als Arbeitszeit zu bewerten.

Aber es wird garantiert noch jemand antworten der mehr darüber weiß.

E
enigmathika

17.10.2023 um 12:15 Uhr

Aber selbst wenn die Reisezeit als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit gewertet würde, hieße das nur, dass du die Schicht von 2:00 Uhr bis 4:00 Uhr nicht antreten musst, nicht jedoch, dass sie trotzdem zu bezahlen ist.

S
SOFbas

17.10.2023 um 13:51 Uhr

Ob Wegezeiten (Dauer der Hin- und Rückfahrt) einer Dienstreise als Arbeitszeit i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG gelten, hängt vom Inhalt der arbeitgeberseitigen Weisung ab: Nach der sog. Beanspruchungstheorie des BAG sind Wegezeiten immer dann Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeiten in einem Umfang fremdbestimmt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers beansprucht wird, der eine Einordnung als Arbeitszeit erfordert. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Arbeitnehmer während der Reisezeit tatsächlich Arbeitsaufgaben erledigt. Vielmehr lässt die entsprechende Weisung des Arbeitgebers die Wegezeiten zu einer arbeitszeitrechtlich relevanten Tätigkeit werden. Die vom Arbeitgeber geforderte Bearbeitung von Akten, E-Mails, Vor- und Nachbereitung des auswärtigen Termins während der Reise, aber auch das Führen eines Fahrzeugs (Dienstwagen), ist daher Vollarbeit. Gibt der Arbeitgeber dagegen lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vor und bleibt es dem Arbeitnehmer überlassen, wie er die Zeit nutzt, liegt arbeitszeitrechtlich keine Arbeitszeit vor. Eine Übertragung der arbeitszeitrechtlichen Beurteilung entsprechend der Grundsätze zum Bereitschaftsdienst ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert.

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