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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsvereinbarung Rufbereitschaft - 11-Stunden-Ruhezeit

C
Coworker
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben keinen Tarifvertrag. Frage 1: Dürfen wir als BR trotzdem eine Betriebsvereinbarung zur Rufbereitschaft abschließen, die vorsieht die vorgesehenen 11 Stunden Ruhezeit bei einem Einsatz während der Rufbereitschaft zur verkürzen? (Beispiel: Mitarbeiter hat eine Woche lang Rufbereitschaft von 17.00-8.00 und zusätzlich normale Arbeitszeit von 8-17:00 (Mo-Fr). Plus 24h Rufbereitschaft an den Wochenenden. Wenn der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft angefordert wird, z.B. von 4:00- 6:00, kommt er bislang trotzdem am gleichen Tag von 8-17 Uhr zur Arbeit) Frage 2: Oder kann eine Betriebsvereinbarung NUR auf der Grundlage eines Tarifvertrages (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG:"In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden") geschlossen werden? Frage 3: Und, falls wir als BR keine Betriebsvereinbarung zur Rufbereitschaft abschließen dürfen (weil wir keinen Tarifvertrag haben), besteht dann die einzige Möglicheit dass man sich an das Amt für Arbeitsschutz wendet (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG regelt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Überschreitungen des von § 3 ArbZG vorgegebenen Zeitrahmens bewilligen kann)? Frage 4: Sehe ich es richtig, dass es Aufgabe des Arbeitgebers wäre sich dan das Amt für Arbeitsschutz zu wenden?

3.706013

Community-Antworten (13)

L
leserin

11.03.2013 um 11:55 Uhr

Hier hilft ein Blick ins Gesetz /ARbZG

§ 12 Abweichende Regelungen In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1.abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern, 2.abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen, 3.abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben, 4.abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. § 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

Dann kommt man zur klaren Aussage: NEIN!!!!!!!!!!!

L
leserin

11.03.2013 um 12:28 Uhr

Ja Nubbel,

diese Ausnahme gilt aber auch nur für Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen.

Dann muss aber auch ein anderer Ausgleich geschaffen werden. Weiter handelt es sich hier dann auch oft um Bereitschaftsdienst.

Davon, dass es sich um einen solchen Betrieb/Einrichting handelt bin hier nicht ausgegangen.

W
webun

11.03.2013 um 12:33 Uhr

...ich gebe zu, aufgrund der komplizierten Fragestellung tue ich mich ein wenig schwer mit der Beantwortung, aber nachdem ich den Beitrag von leserin gelesen habe, versuche ich es trotzdem mal:

  1. @leserin: irgendwie passen die von dir zitierten Passagen des ARbzG nicht so recht, denn §12 bezieht sich überhaupt nicht auf Ruhezeiten.

  2. von der 11-Stunden Regelung kann nur für Betriebe nach §5, Absatz 2 und 3 abgewichen werden, also auf 10 Stunden reduziert und/oder später ausgeglichen werden. Wenn ihr nicht darunter fallt, hat sich der Rest sowieso erledigt.

  3. Als BR habt ihr die Interessen der Beschäftigten zu vertreten; und meiner Meinung nach kann es NICHT im Interesse der Mitarbeiter sein, wenn die Ruhezeiten nicht eingehalten, reduziert oder unterbrochen werden.

Also (trotz 1.): genau wie leserin: NEIN!!!

webun

N
Nubbel

11.03.2013 um 12:37 Uhr

warum haut ihr hier ein betoniertes nein raus?

verkürzung der ruhezeit, vll abschluss einer betriebsvereinbarung, aber klar

K
Kölner

11.03.2013 um 12:37 Uhr

@webun Dennoch gilt: Grundsätzlich kann man als BR eine BV Rufbereitschaft abschließen. Zu beachten sind dann natürlich die entsprechende Ruhezeit; im Zweifel sollte man sich sogar noch Gedanken über § 3 ArbZG machen. Alles in allem: Der Druck, eine solche BV abzuschließen ist aus meiner Sicht eher beim AG. Wenn der BR es ein wenig geschickt anstellt, kann er (neben der Beachtung der einschlägigen Gesetze) auch noch ne ganze Menge für die AN des Betriebs aushandeln.

W
webun

11.03.2013 um 12:48 Uhr

@Nubbel und Kölner: Natürlich habt ihr recht, man kann eine BV abschließen. Fragt sich bloß, mit welchem Inhalt.

Mein NEIN ist eindeutig ideologisch bedingt (grins!). Ich sehe meine Aufgabe als BRM darin, eine Aufweichung der Ruhezeiten zu verhindern, und nicht darin, dem AG dabei zu helfen.

webun

N
Nubbel

11.03.2013 um 13:12 Uhr

du glaubst, man kann nur schlechtere konditionen vereinbaren?

G
gironimo

11.03.2013 um 13:58 Uhr

Coworker

wenn ich Deine Frage so lese, frage ich mich schon, was Euch zu dem Wunsch treibt, soetwas zu vereinbaren.

Es wäre zu klären, ob in Eurer Branche ein Tarif besteht, der Rufbereitschaft regelt (auch wenn bei Euch keiner gilt). Dann würde ggf der Tarifvorbehalt aus dem § 77 Abs 3 BetrVG gelten. Ist dies nicht der Fall oder hat der Tarif eine Öffnungsklausel:

Grundsätzlich heißt es ja im § 87 BetrVG, dass der BR etwas regeln kann "soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht".

Also könnt Ihr eine BV zu diesem Thema abschließen, wenn es keinen Tarif (oder einen mit Öffnungsklausel) dazu gibt.

Allerdings gibt es Gesetze. Hierzu dürfen nur abweichende Regelungen getroffen werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zuläßt oder das Gesetz einen Gestaltungsspielraum läßt. (Oder Eure Regelung ist zum Wohle der AN besser/günstiger).

H
Heidelberg

11.03.2013 um 14:54 Uhr

Wir haben auch eine BV zur Rufbereitschaft für die Haushandwerker und IT. In ihr ist folgendes geregelt: Die Abteilungen für die die BV gilt, die Zeiten der Rufbereitschaft: 18Uhr-8Uhr in der Woche und 0-24Uhr am Wochenende und Feiertagen, die Durchführung der Rufbereitschaft mittels Handy, dass die Personalabteilung im Voraus einen Plan bekommt, dass der BR informiert wird, wenn ein MA öfter als alle 6 Wochen eingesetzt wird und die Vergütung für die Tage der Rufbereitschaft

Das Thema Ruhezeiten kommt in unserer BV nicht vor, muss ich da jetzt was unternehmen? Wir haben auch keinen Tarifvertrag, keine Anlehnung an Tarifvertrag...und bei den Kollegen steht auch nichts im Arbeitsvertrag drin

C
Coworker

11.03.2013 um 15:06 Uhr

@gironimo 12:58 Was uns treibt eine BV abzuschließen? Die Rufbereitschaften werden ja bereits seit längerem geleistet, für einige Abteilungen gibt es BV, die aber im Wesentlichen so aussieht wie von Heidelberg beschrieben. Einige Abteilungen organisieren Rufbereitschaften ganz ohne den BR über die Rahmenbedingungen zu informieren. Überwiegend empfinden die Kollegen die Rufbereitschaft zwar als nervig, aber nicht als belastend (häufig nur seltene, kurze Telefonanfragen). Fraglich ist, ob den Kollegen damit geholfen ist, wenn wir auf den 11 h Ruhezeit pochen, die Kollegen dafür aber entweder erst ganz spät zur Arbeit kommen dürfen oder den Tag dann zwar zuhause bleiben dürfen, dann aber die nicht gearbeiteten Tagesstunden an einem anderen Tag nachholen müssen. Danke für die Info, dass wir überhaupt eine BV zum Thema abschließen dürfen. Allerdings weiß ich auch nicht, wie ein Regelung aussehen soll, da hier im Betrieb die Regelungen des ArbZG in diesem Bereich (11h Ruhezeit) eher als unpraktikabel angesehen werden. Zumindest würde ich mir wünschen, dass ein Kollege, der nachts aus dem Bett gerissen wird, dann nicht um 8 Uhr pünktlich auf der Matte stehen muss oder vielleicht sogar eine Abmahnung riskiert, weil er die 11h Ruhezeit einhält....

H
Heidelberg

11.03.2013 um 16:03 Uhr

An Mundwerker: Danke für die Bezugnahme auf meinen Beitrag :-) Es ist eben in unserer BV nicht erwähnt, wie das mit der 11 stündigen Ruhezeit klappen soll: normale 40 h Woche plus die Rufbereitschaft. Also im Moment ist es so, dass da keiner auf die 11 Stunden Ruhezeit achtet.... Man müsste sich dann also die Rufbereitschaftspläne anschauen bzw. die Aufzeichnungen über die Zeiten, die die Mitarbeiter tatsächlich in der Rufbereitschaft gearbeitet haben (einige Mitarbeiter schreiben nur die Gesamtzeit auf, die sie in der Rufbereitschaft gearbeitet haben, andere auch den Beginn und das Ende) und schauen wieviel Zeit zwischen letztem Einsatz Rufbereitschaft und Beginn des nächsten "regulären" Arbeitstages liegt, richtig? Ich glaube da wird es viele Verstöße geben. Die werden dann dem Arbeitgeber gemeldet und um Abhilfe gebeten? Aber da geht es bei uns wie bei coworker: Die Mitarbeiter bekommen ihre Rufbereitschaftszulage, schuften sich nicht tot in in der Rufbereitschaft (geht ja alles über Telefon) und haben keinen Bock sich von uns da reinreden zu lassen :-(

G
gironimo

11.03.2013 um 16:13 Uhr

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