Erstellt am 13.09.2023 um 21:18 Uhr von Pickel
Arbeitsaufgaben die grundsätzlich mit der Stele vereinbar sind unterliegen dem Direktionsrecht.
Erstellt am 13.09.2023 um 21:19 Uhr von Dummerhund
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/tillmannsheiseua-betrvg-99-mitbestimmung-bei-pers-3451-aenderung-des-arbeitsbereichs_idesk_PI42323_HI1807174.html
Erstellt am 14.09.2023 um 08:23 Uhr von Muschelschubser
Wo man die Grenze zur Versetzung zieht, beschreibt das von Dummerhund geteilte Urteil.
Aufpassen muss man übrigens auch, dass nicht schleichend Tätigkeiten implementiert werden, die laut TV eigentlich einer höheren Eingruppierung unterliegen. Es kann passieren, dass der AG einem so ein Kostensparmodell unterjubeln will.
In dem Falle könnte der BR von seinem Initiativrecht Gebrauch machen, und für diese Personengruppe eine Umgruppierung fordern. Da müsste man im Einzelfall nochmal schauen, ob im Hause Lohngrundsätze bestehen, wie der TV formuliert ist etc.
Erstellt am 15.09.2023 um 08:08 Uhr von rtjum
Es kommt wohl so ziemlich darauf an, was mit "wenn der Arbeitgeber neue Arbeitsaufgaben einführt?" genau gemeint ist.
Denn wir haben den § 90 (1) im BetrVG.
Der besagt ja, dass der BR so früh zu informieren ist, dass Vorschläge/Ideen des BR noch mit umgesetzt werden können.
Wenn das nicht passiert kann der BR, sobald er bemerkt, dass der AG da was macht, dem AG das "Weitermachen" untersagen, bis die Beteiligung nachgeholt ist.