Erstellt am 26.10.2011 um 09:45 Uhr von gironimo
Dieses Thema ist schier unerschöpflich.
Eure Mitbestimmung (also nicht nur Zustimmung) geht ja suf den § 87 BetrVG zurück - technische Einrichtungen also, die dazu geeignet sind das Verhalten und Leistung u.s.w......
Und da ist auch der Ansatzpunkt. Also welche Zweckbestimmung hat die Software; welche Daten werden erfasst und wie verarbeitet, werden Verhaltens- und Leistungsdaten erfasst und können diese ausgewertet werden; wer hat Zugriff u.s.w.
Wenn es eilt (was ja nicht sein dürfte) würde ich einen Sachverständigen hinzuziehen und/oder ein Seminar zu diesem Thema besuchen.
Erstellt am 27.10.2011 um 10:01 Uhr von Lernender
nicht nur § 87 BetrVG auch das Arbeitsschutzgesetz bietet hier nicht nur Ansätze der echten Mitbestimmung. Die Bildschirmarbeitsverordnunginsbesonder §3 und vier sind die Ansätze