Erstellt am 21.07.2023 um 11:42 Uhr von Kehler
Ich habe dir mal was aus dem Internet kopiert.
Ein Dienstplan, der einmal aufgestellt wurde, darf nicht einfach umgeworfen werden. Arbeitnehmer müssen das Privatleben ihrer Mitarbeiter respektieren. Laut einem Beschluss des Amtsgerichts Berlin aus dem Jahr 2012 sollen Dienstplanänderungen mindestens 4 Tage im Voraus kommuniziert werden (Az. 28Ca 10243/12).
Quelle: https://www.aplano.de/blog/sind-kurzfristige-dienstplanaenderungen-erlaubt
Darf der Arbeitgeber mich vorzeitig nach Hause schicken?
Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht aufgrund von Arbeitsmangel oder ähnlichem früher nach Hause schicken und von Ihnen verlangen, dass Sie die verlorene Zeit an einem anderen Tag nacharbeiten. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn betriebliche Umstände es Ihnen nicht möglich machen, weiterhin zu arbeiten. Ein Beispiel für einen solchen Fall wäre, wenn die Maschine, an der Sie arbeiten, spontan den Geist aufgibt.
Beachten Sie allerdings, dass Ihr Chef Sie in einem solchen Ausnahmefall zwar verfrüht nach Hause schicken kann, er Sie aber trotzdem für den gesamten Tag vergüten muss. Immerhin trägt der Arbeitgeber das Risiko für derartige Betriebsstörungen.
Quelle: http://rechtsanwälte-kassel.de/2020/01/14/ihre-rechte-als-arbeitnehmer-bei-kurzfristiger-dienstplanaenderung/
Es ist nicht erlaubt, er kann euch zwar früher nach Hause schicken aber muss nach Plan bezahlen.
Erstellt am 22.07.2023 um 22:12 Uhr von celestro
Und bavor die Frage kommt ... es ist natürlich auch nicht o.k., einen Plan mit "2-5 Stunden" oder "die Stundenzahl erfahrt ihr vor Ort" aufzustellen.
Erstellt am 23.07.2023 um 12:37 Uhr von Kampfschwei
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Januar 1999 - Az: 9 AZR 679/97
Annahmeverzug des Arbeitgebers
1. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt.
Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf.