Erstellt am 19.04.2012 um 13:05 Uhr von petrus
> Unter welchen Voraussetzungen darf ein Vorgesetzter seine Mitarbeiter vor Arbeitszeitende nach Hause schicken?
Er zieht keine Stunden vom Gleitzeitkonto ab und vergütet die Schicht voll oder.
Je nach Gestaltung der BV könnte das auch bei Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist gehen - wobei als Anhaltspunkt für Angemessenheit der Frist gern der §12(2) TzBfG genannt wird. Weniger als zwei Tage sollten es aber nicht sein. (und der Tag der Ankündigung zählt nicht mit!)
> wie viele Std. auf dem Gleitzeitkonto ins Plus oder ins Minus gefahren werden können
> ...
> der dann Minusstunden aufbaut
Freiwillig auf Wunsch des MA? Per Dienstplanung mit Genehmigung durch den BR? Oder per Ordre de Mufti vom Chef? Ein sehr wichtiger Unterschied!
(In unserer BV sind auch Minusstunden zulässig - aber "zum Ausgleich schwankender Auslastung" ist trotzdem nur der Abbau von Plusstunden auf Null zulässig)
> z.B., wenn keine Arbeit da ist
Wenn eure BV für den Fall keine Minusstunden vorsieht, ist diese Fragestellung in §615 BGB seit mehr als 100 Jahren geklärt.
Wenn sowas öfters mal vorkommt, hat der Gesetzgeber in den §§95ff SGB III sogar eine Möglichkeit geschaffen, dass Cheffe seine "Stehkosten" minimieren kann...
Erstellt am 19.04.2012 um 15:38 Uhr von Snooker
@petrus
Da seesee schreibt unter welchen Voraussetzungen darf der Vorgesetzte den MA nach hause schicken, kann man die Freiwilligkeit ausschliessen.
Per Dienstplan mit Genehmigung durch den BR kann man hier wohl auch ausschliessen, da die Fragestellung hier lautet, vor Arbeitszeitende. Da in seesee hier ein BRM fragt, ist dieser wohl auch nicht mit einbezogen worden.
Erstellt am 19.04.2012 um 16:13 Uhr von petrus
@snooker:
Das ist schon klar, sagt aber nichts darüber aus unter welchen Voraussetzungen wie mit dem Gleitzeitkonto umgegangen wird. Vielleicht erlaubt eine bestehende BV den Chef genau dieses Verhalten, eben _weil_ sie keinerlei Voraussetzungen nennt?
Es gibt in unserem Konzern Betriebsräte, die dem ArbGeb zugestehen, dass dieser MA bis zu 100 Stunden ins Minus schicken darf. Wenn der ArbGeb dann alles richtig macht (also nicht die Fehler macht, weshalb der ArbN diesen Prozess gewann: BAG, Urteil vom 26. 1. 2011 - 5 AZR 819/09 ), hat der MA dann eben "rechtmäßig" 100 Minusstunden nachzuarbeiten, selbst wenn er nicht freiwillig und ohne Wissen des BR heimgeschickt wurde.