Erstellt am 13.01.2017 um 18:52 Uhr von NickNeu
Das ist korrekt:
"...hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen." (§7 Abs. 2 BUrlG)
Empfehlenswert sind generell: Mit dem BR vereinbarte Urlaubsgrundsätze, die auch längere Urlaubswünsche regeln könnten.
Aber auch ohne festgelegte Grundsätze: In Einzellfällen ist der BR in der Mitbestimmung und kann helfen. Denn:
"Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer..." (§7 Abs. 1 BUrlG)
D.h. auch drei oder mehr Wochen kann der AG nicht einfach so ablehnen. Die Anforderung für die "dringende(n) betriebliche Belange" sind hoch, meist sind es also die Urlaubswünsche der Kolleginnen, die berücksichtigt werden sollten.
Erstellt am 13.01.2017 um 20:57 Uhr von nicoline
*hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.(§7 Abs. 2 BUrlG)*
Und was ist mit dem restlichen Urlaub, wie darf der dann noch zerstückelt werden?
Erstellt am 13.01.2017 um 21:58 Uhr von gironimo
Wie ja im Grunde aus den Antworten richtiger Weise hervorgeht : Ein AN hat Anspruch auf MINDESTENS zwei Wochen am Stück, und der Chef kann keine eigenen Regeln erstellen. Das geschieht im Zuge der Mitbestimmung zwischen AG und BR.
Wenn es jetzt nur um diesen einen strittigen Fall geht, so seid ihr auch hier über den § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG in der Mitbestimmung. Ihr könnt also etwas für die Kollegin tun.
Erstellt am 13.01.2017 um 23:45 Uhr von Pjöööng
Nein! Nein!! und noch einmal Nein!!!
Das ist nicht korrekt!
In $ 7 BUrlG heißt es unmißverständlich:
"(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."
Bitte! Der Arbeitgeber hat den Urlaub zusammenhängend zu gewähren! Die Aufteilung in kürzere Abschnitte ist die AUSNAHME und nicht die Regel. Sie ist nur zulässig wenn aus DRINGENDEN BETRIEBLICHEN oder in der Person des AN liegenden Gründen eine Teilung des Urlaubs NOTWENDIG ist.
Eine allgemeine Ansage "Bei mir gibt es nur zwei Wochen am Stück" ist sicherlich kein dringender betrieblicher Grund!
Erstellt am 14.01.2017 um 13:17 Uhr von rtjum
das gilt aber nur für den gesetzlichen Urlaub also 24 bzw 20 Tage oder?
Erstellt am 14.01.2017 um 14:02 Uhr von Pjöööng
Njein...
Grundsätzlich teilt der übergesetzliche Urlaub das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs, es sei denn, es wären für den übergesetzlichen Urlaub andere Regeln vereinbart. Dann muss man nur noch aufpassen dass auch beide Urlaubsansprüche getrennt verwaltet werden.
Erstellt am 14.01.2017 um 15:52 Uhr von Ernsthaft
Tschapö.... Der Kandidat hat hundert Punkte!
Nur gut, dass es hier auch noch welche gibt, die gemeingefährliche Halbwahrheiten so nicht stehen lassen.
Erstellt am 14.01.2017 um 18:23 Uhr von blackjack
Für den Zusatzurlaub ist eine Teilung jederzeit möglich, soweit einzelvertraglich oder tariflich keine Regelung zum Teilungsverbot vereinbart ist.
Ansonsten Antwort 281114
Erstellt am 14.01.2017 um 21:01 Uhr von Pjöööng
blackjack,
was soll dieser bei Haufe geklaute und aus dem Zusammenhang gerissene Satz uns hier sagen?
Erstellt am 14.01.2017 um 21:35 Uhr von blackjack
Erstellt am 07.08.2020 um 19:54 Uhr von feuer123
Dieser Absatz, der Absatz 2, des §7 des Bundesurlaubsgesetzes wird gerne unvollständig zitiert, wenn man die Arbeitgeberseite vertritt. Der vollständiger Absatz 2 lautet:
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen." Also, die Zerstükelung darf nur die begründete Ausnahme sein. :-) Alles andere ist gelogen.
Erstellt am 07.08.2020 um 22:18 Uhr von celestro
ob das 3,5 Jahre später noch jemanden juckt?
Erstellt am 19.08.2020 um 08:22 Uhr von marcuse