Wieviel Urlaub am Stück steht einem zu ?
Eine Kollegin von mir hat die Abteilung gewechselt und nun einen neuen Chef. In ihrer alten Abteilung hat sie immer 3 Wochen am Stück Urlaub bekommen. Ihr neuer Chef hat direkt gesagt, bei ihm gibt es am Stück nur 2 Wochen. Ich habe mich jetzt schlau gemacht und glaube ein Anrecht hat sie nicht. ( Maximal 12 Werktage am Stück stehen einem zu ) Ist das korrekt ?
Community-Antworten (13)
13.01.2017 um 19:52 Uhr
Das ist korrekt: "...hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen." (§7 Abs. 2 BUrlG)
Empfehlenswert sind generell: Mit dem BR vereinbarte Urlaubsgrundsätze, die auch längere Urlaubswünsche regeln könnten.
Aber auch ohne festgelegte Grundsätze: In Einzellfällen ist der BR in der Mitbestimmung und kann helfen. Denn:
"Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer..." (§7 Abs. 1 BUrlG)
D.h. auch drei oder mehr Wochen kann der AG nicht einfach so ablehnen. Die Anforderung für die "dringende(n) betriebliche Belange" sind hoch, meist sind es also die Urlaubswünsche der Kolleginnen, die berücksichtigt werden sollten.
13.01.2017 um 21:57 Uhr
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.(§7 Abs. 2 BUrlG) Und was ist mit dem restlichen Urlaub, wie darf der dann noch zerstückelt werden?
13.01.2017 um 22:58 Uhr
Wie ja im Grunde aus den Antworten richtiger Weise hervorgeht : Ein AN hat Anspruch auf MINDESTENS zwei Wochen am Stück, und der Chef kann keine eigenen Regeln erstellen. Das geschieht im Zuge der Mitbestimmung zwischen AG und BR.
Wenn es jetzt nur um diesen einen strittigen Fall geht, so seid ihr auch hier über den § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG in der Mitbestimmung. Ihr könnt also etwas für die Kollegin tun.
14.01.2017 um 00:45 Uhr
Nein! Nein!! und noch einmal Nein!!!
Das ist nicht korrekt!
In $ 7 BUrlG heißt es unmißverständlich: "(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."
Bitte! Der Arbeitgeber hat den Urlaub zusammenhängend zu gewähren! Die Aufteilung in kürzere Abschnitte ist die AUSNAHME und nicht die Regel. Sie ist nur zulässig wenn aus DRINGENDEN BETRIEBLICHEN oder in der Person des AN liegenden Gründen eine Teilung des Urlaubs NOTWENDIG ist.
Eine allgemeine Ansage "Bei mir gibt es nur zwei Wochen am Stück" ist sicherlich kein dringender betrieblicher Grund!
14.01.2017 um 14:17 Uhr
das gilt aber nur für den gesetzlichen Urlaub also 24 bzw 20 Tage oder?
14.01.2017 um 15:02 Uhr
Njein...
Grundsätzlich teilt der übergesetzliche Urlaub das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs, es sei denn, es wären für den übergesetzlichen Urlaub andere Regeln vereinbart. Dann muss man nur noch aufpassen dass auch beide Urlaubsansprüche getrennt verwaltet werden.
14.01.2017 um 16:52 Uhr
Tschapö.... Der Kandidat hat hundert Punkte!
Nur gut, dass es hier auch noch welche gibt, die gemeingefährliche Halbwahrheiten so nicht stehen lassen.
14.01.2017 um 19:23 Uhr
Für den Zusatzurlaub ist eine Teilung jederzeit möglich, soweit einzelvertraglich oder tariflich keine Regelung zum Teilungsverbot vereinbart ist.
Ansonsten Antwort 281114
14.01.2017 um 22:01 Uhr
blackjack,
was soll dieser bei Haufe geklaute und aus dem Zusammenhang gerissene Satz uns hier sagen?
14.01.2017 um 22:35 Uhr
Nichts mein Schatz!
07.08.2020 um 21:54 Uhr
Dieser Absatz, der Absatz 2, des §7 des Bundesurlaubsgesetzes wird gerne unvollständig zitiert, wenn man die Arbeitgeberseite vertritt. Der vollständiger Absatz 2 lautet: (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen." Also, die Zerstükelung darf nur die begründete Ausnahme sein. :-) Alles andere ist gelogen.
08.08.2020 um 00:18 Uhr
ob das 3,5 Jahre später noch jemanden juckt?
19.08.2020 um 10:22 Uhr
mich schon!
Verwandte Themen
Nochmal zur Urlaubsgewährung am Stück
. . . da der thread über diese Thematik begrenzt war, möchte ich hier den folgenden Auszug von Haufe office reinkopieren, weil er dazu passt und meine im anderen thread geäußerte Meinung untermauert:
Arbeitstage am Stück und Wochenhöchststundenzahl
Hallo zusammen, folgende Fragestellung. 1) Arbeitstage am Stück: Deutsches Recht, gibt die Möglichkeit vor, bis zu 32 Tage am Stück zu arbeiten. "normale Berechnung" ergibt 19 Tage. Legt man es ab
Urlaub - wie lange Urlaub kann der an einem Stück genommen werden?
Frage: Kann eine Arbeitnehmer verlangen 3 Wochen Urlaub an einem Stück zu bekommen oder kann der Arbeitgeber sagen das nur 2 Wochen am Stück möglich sind? Muß den Arbeitnehmern mit Kindern grundsätz
Mitarbeiterwunsch gegen Betriebsvereinbarung
Hallo Wir haben bei uns im Krankenhaus eine Betriebsvereinbarung in der festgelegt wurde, daß nicht mehr als 4 Nächte am Stück gearbeitet werden darf. Ausgenommen davon sind die Dauernachtwachen, die
Urlaub nach dem Nachtdienst
Hallo, kann mir bitte jmd weiterhelfen? Hab das von jmd bekommen, ist das korrekt so oder gibt es da irgendwo einen Harken? Bundesarbeitsgericht Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 21.07.20