W.A.F. LogoSeminare

Wieviel Urlaub am Stück steht einem zu ?

K
Kaethe
Aug 2020 bearbeitet

Eine Kollegin von mir hat die Abteilung gewechselt und nun einen neuen Chef. In ihrer alten Abteilung hat sie immer 3 Wochen am Stück Urlaub bekommen. Ihr neuer Chef hat direkt gesagt, bei ihm gibt es am Stück nur 2 Wochen. Ich habe mich jetzt schlau gemacht und glaube ein Anrecht hat sie nicht. ( Maximal 12 Werktage am Stück stehen einem zu ) Ist das korrekt ?

31.128013

Community-Antworten (13)

N
NickNeu

13.01.2017 um 19:52 Uhr

Das ist korrekt: "...hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen." (§7 Abs. 2 BUrlG)

Empfehlenswert sind generell: Mit dem BR vereinbarte Urlaubsgrundsätze, die auch längere Urlaubswünsche regeln könnten.

Aber auch ohne festgelegte Grundsätze: In Einzellfällen ist der BR in der Mitbestimmung und kann helfen. Denn:

"Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer..." (§7 Abs. 1 BUrlG)

D.h. auch drei oder mehr Wochen kann der AG nicht einfach so ablehnen. Die Anforderung für die "dringende(n) betriebliche Belange" sind hoch, meist sind es also die Urlaubswünsche der Kolleginnen, die berücksichtigt werden sollten.

N
nicoline

13.01.2017 um 21:57 Uhr

hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.(§7 Abs. 2 BUrlG) Und was ist mit dem restlichen Urlaub, wie darf der dann noch zerstückelt werden?

G
gironimo

13.01.2017 um 22:58 Uhr

Wie ja im Grunde aus den Antworten richtiger Weise hervorgeht : Ein AN hat Anspruch auf MINDESTENS zwei Wochen am Stück, und der Chef kann keine eigenen Regeln erstellen. Das geschieht im Zuge der Mitbestimmung zwischen AG und BR.

Wenn es jetzt nur um diesen einen strittigen Fall geht, so seid ihr auch hier über den § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG in der Mitbestimmung. Ihr könnt also etwas für die Kollegin tun.

P
Pjöööng

14.01.2017 um 00:45 Uhr

Nein! Nein!! und noch einmal Nein!!!

Das ist nicht korrekt!

In $ 7 BUrlG heißt es unmißverständlich: "(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."

Bitte! Der Arbeitgeber hat den Urlaub zusammenhängend zu gewähren! Die Aufteilung in kürzere Abschnitte ist die AUSNAHME und nicht die Regel. Sie ist nur zulässig wenn aus DRINGENDEN BETRIEBLICHEN oder in der Person des AN liegenden Gründen eine Teilung des Urlaubs NOTWENDIG ist.

Eine allgemeine Ansage "Bei mir gibt es nur zwei Wochen am Stück" ist sicherlich kein dringender betrieblicher Grund!

R
rtjum

14.01.2017 um 14:17 Uhr

das gilt aber nur für den gesetzlichen Urlaub also 24 bzw 20 Tage oder?

P
Pjöööng

14.01.2017 um 15:02 Uhr

Njein...

Grundsätzlich teilt der übergesetzliche Urlaub das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs, es sei denn, es wären für den übergesetzlichen Urlaub andere Regeln vereinbart. Dann muss man nur noch aufpassen dass auch beide Urlaubsansprüche getrennt verwaltet werden.

E
Ernsthaft

14.01.2017 um 16:52 Uhr

Tschapö.... Der Kandidat hat hundert Punkte!

Nur gut, dass es hier auch noch welche gibt, die gemeingefährliche Halbwahrheiten so nicht stehen lassen.

B
blackjack

14.01.2017 um 19:23 Uhr

Für den Zusatzurlaub ist eine Teilung jederzeit möglich, soweit einzelvertraglich oder tariflich keine Regelung zum Teilungsverbot vereinbart ist.

Ansonsten Antwort 281114

P
Pjöööng

14.01.2017 um 22:01 Uhr

blackjack,

was soll dieser bei Haufe geklaute und aus dem Zusammenhang gerissene Satz uns hier sagen?

B
blackjack

14.01.2017 um 22:35 Uhr

Nichts mein Schatz!

F
feuer123

07.08.2020 um 21:54 Uhr

Dieser Absatz, der Absatz 2, des §7 des Bundesurlaubsgesetzes wird gerne unvollständig zitiert, wenn man die Arbeitgeberseite vertritt. Der vollständiger Absatz 2 lautet: (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen." Also, die Zerstükelung darf nur die begründete Ausnahme sein. :-) Alles andere ist gelogen.

C
celestro

08.08.2020 um 00:18 Uhr

ob das 3,5 Jahre später noch jemanden juckt?

M
marcuse

19.08.2020 um 10:22 Uhr

mich schon!

Ihre Antwort