Erstellt am 05.10.2010 um 05:42 Uhr von holzwurm
Hallo,
im BGB §616, oder wenn vorhanden Tarifvertrag.
Erstellt am 05.10.2010 um 11:57 Uhr von katze
habe ich schon alles durchgeguckt, §616 sagt darüber konkret nichts aus, tarifvertrag gibt es nicht
Erstellt am 05.10.2010 um 12:35 Uhr von holzwurm
Hallo,
sollte der Verstorbene ein enger Verwandter (Eltern,Frau,Kind) sein und man ist mit der Abwicklung der Beerdigung beauftragt sollten es zwei Tage sein, aber das muss in eurem Fall mit der GF verhandelt werden.
Gruß Holzwurm
Erstellt am 05.10.2010 um 12:46 Uhr von Petrus
Es gibt keine klare Regelung im Gesetz. Im Zweifelsfall würde das also ein Richter entscheiden, wieviel im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Und da kann alles rauskommen. Wobei bei Verwandten 1. Grades ein Tag immer angemessen sein dürfte - aber auch mal 1 Woche (der MA aus Australien sitzt ja pro Richtung schonmal 2 Tage im Flieger).
Die Tarifverträge geben da einen Mittelwert wieder. Für irgendwen ist ein Kompromiss immer besser und für andere schlechter.
Um rauszukriegen, was denn nun angemessen und üblich ist, könnt ihr also zig Urteile der lokalen Arb eitsgerichtsbarkeit wälzen oder aber einfach ein paar TV nebeneinander legen.
Und wenn dem ArbGeb zwei Tage "viel zu viel" sind, dann nehmt in eurer BV den Sonderurlaub einfach raus ("Der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach §616 BGB bleib mit dieser BV unberührt."). Denn wie gesagt: Einen Tag kriegst Du im vorliegenden Fall bei einem deutschen ArbGer immer. Bei MA mit Wurzeln in Kurdistan oder Kasachstan oder ... könnten da auch mehr als 2 Tage angemessen sein - wär dann Pech für euren Chef...
Erstellt am 05.10.2010 um 13:11 Uhr von katze
ok, danke für die antworten