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AG zahlt nicht nach gültigem MTV

D
DJCarlo
Jan 2018 bearbeitet

Was haben wir als Betriebsrat für rechtliche Möglichkeiten wenn der AG nicht die Nacht/Sonn und Feiertagszuschläge bezahlt in der Höhe wie im MTV stehen. Bei uns werden Sonntags zB. Nur 50% gezahlt obwohl der MTV 100% vorsieht. Wie können wir für die MA ihr Recht durchsetzen.

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Community-Antworten (11)

K
Kölner

16.12.2016 um 23:10 Uhr

Umgekehrt: Die MA würde ich als BR animieren, zu klagen!

M
merkur

17.12.2016 um 00:16 Uhr

Da gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Es bleibt den AN überlassen, hier individualrechtlich zu klagen. Wichtig dabei ist, dass er Mitglied der Tarifvertragspartei, also der zuständigen Gewerkschaft ist. Ferner spielt es eine Rolle, ob euer AG Mitglied in einem entsprechenden Tarifverbund, sprich Arbeitgeberverband ist, wovon ich mal ausgehe.

  1. Die andere Möglichkeit ist, du sprichst erst einmal mit eurem zuständigen Gewerkschaftssekretär und schilderst ihm die Situation. Auch die Gewerkschaft kann in einem solchen Fall nämlich klagen. Sie könnte z.B einen durchsetzbaren gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch direkt an den AG richten. Das macht allerdings auch nur dann Sinn, wenn euer AG tarifgebunden ist und gilt in seiner möglichen Auswirkung ebenfalls nur für die AN, die gewerkschaftlich organisiert und somit an einen TV bzw. MTV gebunden sind.

Ich würde mit der zweiten Möglichkeit anfangen.

Grüße und viel Erfolg

G
gironimo

17.12.2016 um 10:40 Uhr

Flankierend könnte der BR seine Zustimmung zu Schicht- oder Dienstplänen am Sonntag nicht mehr zustimmen, bis der AG korrekt zahlt .

C
Challenger

17.12.2016 um 12:06 Uhr

Tach auch merkur, daß mit dem gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch geht anders. Die Gew. kann mit einer sogenannten Einwirkungsklage gegen den Arbeitgeberverband vorgehen,wonach dieser auf eines seiner Mitglieder einzuwirken hat, tarifliche Normen und/oder Bestimmungen einzuhalten.

Vergleich : BAG vom 29.04.1992 - 4 AZR 432/91 -

Im übrigen sind Deine Ausführungen korrekt.

M
merkur

17.12.2016 um 14:04 Uhr

@challenger

Danke für den Hinweis. Es hätte also heißen müssen "AG Verband".

ein paar Worte noch zu diesem Thema:

Ein schwierig durchzusetzendes Unterfangen bleibt dieser oben von mir als 2 Möglichkeit benannte Weg aber trotzdem.

Auf der anderen Seite ist Weg der individualrechtlichen Klage meines Erachtens aber noch weniger geeignet die Ansprüche durchzusetzen. Nach meinen Erfahrungen, wollen das auch die wenigsten AN, da solche Klagen immer auch eine starke Belastung des Vertrauensverhältnis zwischen AN und AG nach sich ziehen.

Aber auch bei Klageweg 2 bleibt es den AN nicht erspart, namentlich genannt zu werden, wenn denn eine solche Unterlassungsklage von der Gewerkschaft tatsächlich angestrbt wird.

Hier noch eon interessanter Link zudiesem Thema mit diversen Urteilen.

https:www.hensche.de/Klage_Gewerkschaft_Klage_auf_Feststellung_falscher_Tarifanwendung_BAG_4AZR371-10.html#tocitem1

H
Hoppel

17.12.2016 um 16:10 Uhr

"Flankierend könnte der BR seine Zustimmung zu Schicht- oder Dienstplänen am Sonntag nicht mehr zustimmen, bis der AG korrekt zahlt ."

gironimo, Du hast doch wohl den Knall nicht gehört! Aus § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG folgt ganz sicher NICHT, dass der BR mit solchen Methoden individualrechtliche Ansprüche aus einem TV durchsetzen kann!

@ merkur

"Auf der anderen Seite ist Weg der individualrechtlichen Klage meines Erachtens aber noch weniger geeignet die Ansprüche durchzusetzen."

Entweder kann ein AN Anspruch auf Leistungen aus dem (M)TV geltend machen oder nicht. Und dieser Anspruch hängt nicht zwingend davon ab, dass AN & AG Mitglied einer der Tarifvertragsparteien ist. Die Tarifbindung könnte sich bei einem AN ebenfalls durch eine Bezugnahmeklausel im AV ergeben; der AG wiederum könnte auch über eine OT Mitgliedschaft im AG-Verband vertreten sein.

Unterm Strich ist also bei entsprechender Anspruchsvoraussetzung NUR die individualrechtliche Klage geeignet, einen Anspruch gerichtlich durchsetzen zu können, was letztendlich auch durch die Hensche Seite bestätigt wird.

Selbst die nicht grad als zimperlich bekannte IGM schreibt auf ihren Seiten: "Die Konsequenz ist, dass jede/r seine Ansprüche und Leistungen aus dem Tarifvertrag selbst einfordern und durchsetzen muss. Der BR muss beraten und unterstützen, kann aber nicht stellvertretend für das Mitglied aktiv werden."

Wenn sich die AN untereinander einig sind, sollte der Klageweg von möglichst ALLEN AN beschritten werden. Im beruflichen Alltag wird es fast immer nur dann schwierig, wenn nur einzelne AN aktiv werden und quasi ihren Kopf aus der Masse strecken.

Trotzdem sollte man die Gewerkschaft erstmal mit in´s Boot nehmen!

G
gironimo

17.12.2016 um 17:33 Uhr

gironimo, Du hast doch wohl den Knall nicht gehört! Aus § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG folgt ganz sicher NICHT, dass der BR mit solchen Methoden individualrechtliche Ansprüche aus einem TV durchsetzen kann! <

Wer behauptet das. Ich jedenfalls nicht.

M
merkur

18.12.2016 um 01:39 Uhr

@Hoppel

Zitat: "Und dieser Anspruch hängt nicht zwingend davon ab, dass AN & AG Mitglied einer der Tarifvertragsparteien ist."

..nicht zwingend, das ist korrekt. Grundsätzlich aber schon, wenn es keine derartige Klausel im Arbeitsvertrag gibt So wie deer Fragestelle seine Frage formuliert hat, bin ich davon ausgegangen, dass es für den Betrieb einen gültigen (M)TV gibt und daher auch zwei Tarifvertragspartner.

Aber trotzdem danke für die wichtige Ergänzung.

Dennoch würde ich hier zunächst den Weg über die Gewerkschaft wählen. Z.B. indem man dies auf der nächsten BR Sitzung auf die TO setzt zu der auch der zuständige Gewerkschaftssekretär geladen wird.

Zitat: "Wenn sich die AN untereinander einig sind, sollte der Klageweg von möglichst ALLEN AN beschritten werden. Im beruflichen Alltag wird es fast immer nur dann schwierig, wenn nur einzelne AN aktiv werden und quasi ihren Kopf aus der Masse strecken."

Genau da sehe ich das Problem. Nun kennen wir den Betrieb des Fragestellers nicht - wenn es ihm aber gelänge mindestens über die Hälfte der MA dafür zu organisieren wäre das schon ein Erfolg, der zu dem ersten Weg der individualrechtlichen Klage ermutigen könnte.

G
gironimo

18.12.2016 um 10:57 Uhr

Die Frage die sich doch hier immer stellt ist, was kann der BR tun, damit die AN nicht selbst den Rechtsweg mit allen Untiefen gehen müssen?

Direkt für die AN die korrekte Bezahlung durchsetzen geht nun mal nicht. Aber deshalb die Hände in den Schoß legen?

Darum : Stellt die gesamte Arbeitszeitregelung mit allen Schichtmodellen, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit in Frage. Bei den Verhandlungen gibt es genügend Möglichkeiten über tarifgerechte Zulagen zu reden. Und wenn ich als BR weiß, dass der AG die Nacht- oder Feiertagsarbeit nicht korrekt vergütet, stimme ich ihr gar nicht erst zu. Möge der AG die Einigungsstelle anrufen ........

Vielleicht erübrigt sich dann eine individuelle Klage. Der Versuch lohnt.

M
merkur

18.12.2016 um 22:27 Uhr

Um das mal kurz zusammenzufassen zitiere ich mal von dem oben genannten Link:

https:www.hensche.de/Gewerkschaft_hat_keinen_Anspruch_auf_Ausgleich_nach_tarifwidriger_Betriebsvereinbarung_BAG_1AZR473-09.html

"Ei­ne Ge­werk­schaft hat­te von dem Mit­glied ei­nes Ar­beit­ge­ber­ver­ban­des ver­langt, Ar­beit­neh­mern Mehr­ar­beit ab­zu­gel­ten, die als Fol­ge ei­ner zeit­wei­se be­ste­hen­den ta­rif­wid­ri­gen Be­triebs­ver­ein­ba­rung ge­leis­tet wor­den war. Ih­re Kla­ge blieb vor dem Ar­beits­ge­richt, dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg (Ur­teil vom 18.06.2009, 2 Sa 176/08) und vor dem BAG er­folg­los. Ent­schei­dend war, dass der Un­ter­las­sungs­an­spruch nur für die Zu­kunft gilt und Ar­beit­neh­mer ih­re Rech­te selbst durch­set­zen müs­sen.

Fa­zit:

Ge­werk­schaf­ten ha­ben kei­nen ei­ge­nen An­spruch dar­auf, dass ein ta­rif­brü­chi­ger Ar­beit­ge­ber Ar­beit­neh­mern die Nach­tei­le aus­gleicht, die durch ei­ne ta­rif­wid­ri­ge Be­triebs­ver­ein­ba­rung ent­stan­den sind. Sie kön­nen nur ver­lan­gen, dass sol­che Ver­ein­ba­run­gen künf­tig nicht mehr an­ge­wandt wer­den. Ha­ben Ar­beit­neh­mer in der Ver­gan­gen­heit durch ei­ne ta­rif­wid­ri­ge Be­triebs­ver­ein­ba­rung fi­nan­zi­el­le Nach­tei­le er­lit­ten, müs­sen sie de­ren Aus­gleich selbst ein­for­dern und not­falls vor Ge­richt zie­hen."

D.h. also: Wollen die AN in dem oben genannten Fall ihre Ansprüche in Bezug auf die VERGANGENHEIT (hier also => Nachzahlung für tarifwidrig gezahlte Sonntagszuschläge)) einfordern, so werden sie das wohl nur individualrechtlich einklagen können.

Die Gewerklschaft kann aber durchaus eine Unterlassungsklage gegen den AG erwirken, KÜNFTIG die tarifwidrigen Sonntagszuschläge nicht mehr zu zahlen, sondern stattdessen die tariflich vereinbarten Zuschlagsraten.

Damit dürften die Möglichkeiten und wie das weitere Vorgehen aussehen müsste einigermaßen deutlich sein.

D
DummerHund

19.12.2016 um 20:51 Uhr

Wenn man den Thread hier so liest, kann man sich nur Fragen warum keiner dem Fragesteller den Tipp gibt das kurzfiristig zunächst mal @gironimos Antwort helfen könnte. Hier wäre im Kollektiv erst einmal gezeigt wo der BR steht was das ganze Thema betrifft. Dann erst kann man eure Disskusion weiter führen (die ja auch völlig richtig ist). Aber nicht vergessen, hier will man wohl erst mal kurzfristige Hilfe und dann die Andauernde. Es sind nicht alles Profis die die Fragen stellen.

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