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AG zahlt zu wenig Urlaubsentgelt

S
Svenja
Nov 2016 bearbeitet

Unser AG berechnet das Urlaubsentgelt -pro Urlaubstag- nach der Formel: Gesamtarbeitsentgelt der letzten 3 vollen Monate vor Urlaubsbeginn: (pauschal angenommen) 65 (AT). Diese Berechnung kann doch unter Umständen dazu führen, dass das Urlaubsentgelt geringer ausfällt als der Normalverdienst pro Tag, dann nämlich wenn in den zugrundeglegten 3 Monaten nur 64 Arbeitstage angefallen sind (bspw. aufgrund eines Februars). Darf es sein, dass ein AN an einem Urlaubstag, weniger verdient als an einem Arbeitstag ? Der AG führt an, u.U. profitieren die AN ja auch von dieser Berechnung (etwa bei einem Gesamtverdienst, der auf mehr als 65 Arbeitstagen in 3 Monaten zurückgeht). Eure Meinung ?

1.905013

Community-Antworten (13)

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Kulum

18.04.2013 um 18:29 Uhr

Wie sollte er denn deiner Meinung nach berechnen? Ich kann grad keinen Fehler sehn

A
AlterHase

18.04.2013 um 18:30 Uhr

@Svenja

Das BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) §11 Urlaubsentgelt, dürfte hier alle Fragen beantworten.

B
Betriebsrätin

18.04.2013 um 19:39 Uhr

Habt Ihr Monatslöhne?

Viedienst Du im Februar weniger als im März??

Denn in Betrieben mit 12 Monatslöhnen ggf sogar gleichen Monatslöhnen spielt es kein Rolle

S
Svenja

18.04.2013 um 19:59 Uhr

... bei uns bekommt man kein Gehalt, wir werden nach Arbeitstagen bezahlt. In einem Monat mit 21 Arbeitstagen haben wir demnach weniger Monatsvergütung als in einem Monat mit 22 oder 23 Arbeitstagen. Für die Berechnung einer Urlaubsvergütung macht es -bei uns- entsprechend einen Unterschied, welche Monate dem Urlaub vorangehen, wenn man, wie üblich, aber nicht gesetzlich gefordert, das Urlaubsentgelt über das Gesamtbrutto der letzten 3 Monate durch 65 AT berechnet, wohlwissend, dass von dieser Berechnung der AN auch profitieren kann bei Monaten mit bspw. 66 AT und entsprechend höherem Gesamtbrutto (durch -pauschal- 65 AT). Mir gehts nur ums Prinzip: Darf ein AN an einem Urlaubstag weniger verdienen als an einem gewöhnlichen AT ? Wie tauglich ist das Argument des AGs, dass der AN von entsprechender Berechnung ja -wie geschildert- auch profitieren kann ?

K
Kulum

18.04.2013 um 21:44 Uhr

Ja natürlich. Hast du dir den verlinkten §11 Abs.1 BUrlG mal angeschaut? Da ist vom Durchschnitt die Rede. Und der Durchschnitt liegt nunmal zwischen Maximum und Minimum. Ein Schichtarbeiter hat auch Pech, wenn er ausgerechnet in einer Nachtschichtwoche Urlaub nimmt, dann kommt er eben nicht in den Genuss der vollen Nachtschichtzulage, da sie im Durchschnitt eben nur anteilig enthalten ist. Auf der anderen Seite hat er in jeder anderen Arbeitswoche Glück. Da wäre keine Zulage fällig, dank §11 Abs.1 BUrlG bekommt er eben doch über den Durchschnittslohn anteilig den Zuschlag. Ich hoffe das war ein wenig verständlich.

P
Petrus

19.04.2013 um 12:07 Uhr

... bei uns bekommt man kein Gehalt, wir werden nach Arbeitstagen bezahlt. In einem Monat mit 21 Arbeitstagen haben wir demnach weniger Monatsvergütung als in einem Monat mit 22 oder 23 Arbeitstagen.

So ist das beim Lohn - im Unterschied zum Gehalt, richtig.

Für die Berechnung einer Urlaubsvergütung macht es -bei uns- entsprechend einen Unterschied, welche Monate dem Urlaub vorangehen, wenn man, wie üblich,

Ähm - bei Euch ist es üblich, sich nicht an Gesetze zu halten? Und der BR kommt seinen Pflichten aus §80 (1) Nr. 1 BetrVG nicht nach?

aber nicht gesetzlich gefordert, das Urlaubsentgelt über das Gesamtbrutto der letzten 3 Monate durch 65 AT berechnet,

Und genau, um dieser von Dir jetzt festgestellten Ungerechtigkeit zu begegnen, hat der Gesetzgeber eben nicht 3 Monate ins Gesetz geschrieben, sondern 13 Wochen! Und wenn man dann z.B. ab 1.April Urlaub hat(te), dann kommt wegen des "kurzen" Februars noch der 31. Dezember vom Vorjahr dazu. Und falls da gearbeitet wurde, sogar noch das Wochenende 29.+30.12. Also nicht nur drei Monate, sondern eben in diesem Fall 3 Monate und bis zu drei Tage...

wohlwissend, dass von dieser Berechnung der AN auch profitieren kann bei Monaten mit bspw. 66 AT und entsprechend höherem Gesamtbrutto (durch -pauschal- 65 AT).

Dieser "Profit" fällt dann natürlich weg...

Mir gehts nur ums Prinzip: Darf ein AN an einem Urlaubstag weniger verdienen als an einem gewöhnlichen AT?

Ja. Kulum hat ja ein Beispiel gebracht, das gesetzeskonform ist. Eure Berechnung ist dies aber nicht!

Wie tauglich ist das Argument des AGs, dass der AN von entsprechender Berechnung ja - wie geschildert- auch profitieren kann ?

Ein Gesetzesverstoß ist und bleibt ein Gesetzesverstoß. Vom ArbGeb sind also hier keine "tauglichen Argumente" gefragt, sondern schlicht und ergreifend, "dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, ... durchgeführt werden".

P
Pjöng

19.04.2013 um 12:33 Uhr

Zitat kulum: "Ich kann grad keinen Fehler sehn"

Schade! Der erste Fehler ist doch offensichtlich: Laut BUrlG wird der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs herangezogen und nicht der Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate..

K
Kulum

19.04.2013 um 13:55 Uhr

Nu nu wirste ja ulkig. Berechne mal die marginale Differenz und Versuch dir das vor irgend einem deutschen Gericht einzuklagen. Viel Spaß mit den gröhlenden Schöffen, falls es der Antrag überhaupt so weit schafft

P
Pjöng

19.04.2013 um 14:07 Uhr

kulum,

bei sorgfältigem Lesen der Ausgangsfrage hättest Du bereits feststellen können, dass sich die Frage genau darum drehte, ob die vom Arbeitgeber gewählte Berechnung, die dazu führt, dass unter Umständen nur 64 Arbeitstage (statt 65) in Ansatz gebracht werden, korrekt ist. Die richtige Antwort ist: Nein, sie ist nicht korrekt.

Ob ein einklagen einer möglichen Differenz anzuraten ist, war nicht Gegenstand der Frage.

Im Übrigen werden Streitigkeiten die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben nicht vor einem Schöffengericht ausgetragen und man stellt auch keinen Antrag, sondern muss schon Klage einreichen.

A
AlterHase

19.04.2013 um 16:34 Uhr

@Svenja

Kann es sein, dass ihr unter den TVöD fallt?

Denn dort ist anstelle der 13 Wochen des § 11 (1) BUrlG von drei Monaten die Rede. Das würde zwar nicht viel ändern, ein paar andere Gesichtspunkte gäbe es aber schon.

Dieses scheint auch ein beliebtes Klagethema zu sein. Allein in meiner „kleinen“ Sammlung befinden sich genau 317 Verfahren, die sich nur mit diesem Thema auseinandersetzen. Ein paar hiervon solltet ihr euch einmal anschauen.

BAG, 15.12.2009, 9 AZR 887/08 BAG, 23.02.2010, 9 AZR 52/09 BAG, 01.09.2010, 5 AZR 557/09

K
Kulum

19.04.2013 um 17:56 Uhr

:-D knuffig Danke dir ;-)

P
Pjöng

20.04.2013 um 03:11 Uhr

"Dieses scheint auch ein beliebtes Klagethema zu sein. Allein in meiner „kleinen“ Sammlung befinden sich genau 317 Verfahren, die sich nur mit diesem Thema auseinandersetzen. Ein paar hiervon solltet ihr euch einmal anschauen. "

Und wie oft haben die "schöffen" gegröhlt?

A
AlterHase

20.04.2013 um 12:14 Uhr

@Pjöng „Und wie oft haben die "schöffen" gegröhlt?“ ????????????????????????????????????????????

Wohl immer wenn es Pjöng gemacht hat……….

Pjöng scheint hier für einen Tischtennisball zu stehen, der zu oft Schlägerkontakt hatte….. Q Pjöng ----!---- Pjöng Q Q Pjöng ----!---- Pjöng Q Q Pjöng ----!---- Pjöng Q Q Pjöng ----!---- Pjöng Q Q Pjöng ----!---°°°°°°°°°_____xxxxx

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