> ... bei uns bekommt man kein Gehalt, wir werden nach Arbeitstagen bezahlt. In einem
> Monat mit 21 Arbeitstagen haben wir demnach weniger Monatsvergütung als in einem
> Monat mit 22 oder 23 Arbeitstagen.
So ist das beim Lohn - im Unterschied zum Gehalt, richtig.
> Für die Berechnung einer Urlaubsvergütung macht es -bei uns- entsprechend einen
> Unterschied, welche Monate dem Urlaub vorangehen, wenn man, wie üblich,
Ähm - bei Euch ist es üblich, sich nicht an Gesetze zu halten? Und der BR kommt seinen Pflichten aus §80 (1) Nr. 1 BetrVG nicht nach?
> aber nicht gesetzlich gefordert, das Urlaubsentgelt über das Gesamtbrutto der letzten
> 3 Monate durch 65 AT berechnet,
Und genau, um dieser von Dir jetzt festgestellten Ungerechtigkeit zu begegnen, hat der Gesetzgeber eben _nicht_ 3 Monate ins Gesetz geschrieben, sondern 13 Wochen!
Und wenn man dann z.B. ab 1.April Urlaub hat(te), dann kommt wegen des "kurzen" Februars noch der 31. Dezember vom Vorjahr dazu. Und falls da gearbeitet wurde, sogar noch das Wochenende 29.+30.12. Also nicht nur drei Monate, sondern eben in diesem Fall 3 Monate und bis zu drei Tage...
> wohlwissend, dass von dieser Berechnung der AN auch profitieren kann bei Monaten mit
> bspw. 66 AT und entsprechend höherem Gesamtbrutto (durch -pauschal- 65 AT).
Dieser "Profit" fällt dann natürlich weg...
> Mir gehts nur ums Prinzip: Darf ein AN an einem Urlaubstag weniger verdienen als an
> einem gewöhnlichen AT?
Ja. Kulum hat ja ein Beispiel gebracht, das gesetzeskonform ist. Eure Berechnung ist dies aber nicht!
> Wie tauglich ist das Argument des AGs, dass der AN von entsprechender Berechnung ja -
> wie geschildert- auch profitieren kann ?
Ein Gesetzesverstoß ist und bleibt ein Gesetzesverstoß. Vom ArbGeb sind also hier keine "tauglichen Argumente" gefragt, sondern schlicht und ergreifend, "dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, ... durchgeführt werden".