Erstellt am 09.11.2016 um 18:16 Uhr von gironimo
Das kommt auf die "Spielregeln" an, nach denen das Weihnachtsgeld gezahlt wird. Also Tarifvertrag oder auch betriebliche Regelung bzw. Arbeitsvertrag.
Aber wenn die Personalabteilung prüft, ist doch ok.
Erstellt am 09.11.2016 um 18:19 Uhr von Ernsthaft
Das hängt u. a. von der rechtlichen Einordnung der Freistellung ab.
Hat sie das Beschäftigungsverhältnis beendet und wurde per Neuvertrag wieder aufgenommen, oder wurde nur eine zeitliche Freistellung von den Arbeitspflichten vereinbart?
Ist Letzteres der Fall, liegt auch keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit vor. Wird tariflich oder arbeitsvertraglich auch nicht auf Tätigkeitszeiten als Anspruchsvoraussetzung abgestellt, steht ihm der volle Anspruch zu.