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Unbezahlte Freistellung bei Krankheit der Ehefrau

M
Muharrem
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich versuche seit Monaten rauszufinden ob eine unbezahlte Freistellung im Falle einer Krankheit der Ehefrau oder wenn sie im Krankenhaus liegt, der Mitarbeiter zu Hause sein Kind betreuen darf ,Gesetzlich geregelt ist? Was ich bis jetzt herausgefunden habe ist schwammig. Was ist mit meiner Aufsichtspflicht? Unsere GL ist der Meinung, man könnte die Situation ausnützen in dem man die Kinder den Eltern abgibt und selber von der Krankenkasse abkassiert. Gibt es Rechtssprechungen oder eindeutige Gesetze darüber? Danke schon mal im Voraus.

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Community-Antworten (5)

L
Lotte

07.10.2014 um 14:13 Uhr

Hallo Muharrem, die unbezahlte Freistellung ist im PflegeZG (siehe mal § 2) geregelt. Der Arbeitgeber möchte anscheinend was anderes: Du sollst Dir vom Arzt eine Krankschreibung für die Kinder holen, dann zahlt die Krankenkasse Dir Krankengeld, damit DU ZU HAUSE bleiben kannst und die Kinder betreuen kannst. Der AG möchte nun wohl, dass Du dann trotzdem arbeitest (muss er Dich nicht bezahlen) und die Kinder bei den Großeltern abgibst. So etwas nennt man Betrug. Hammer! LG Lotte

Q
Quietschbeule

07.10.2014 um 15:10 Uhr

Hallo, Es gibt noch eine andere Loesung. Das Zauberwort heisst Haushaltshilfe und?ist bei den gesetzlichen Krankenkassen in der Satzung geregelt. Jede Kasse entcheidet darueber in ihrer Satzung, fuef welchen Anlass es Haushaltshilfe und in welche Hoehe zur Verfuegung gestellt wird. Der Regelfall ist aber: Erkrankt die Person, die die Kinder (Achtung, Alter der Kinder ist von Kasse zu Kass verschieden) zu Hause beaufsichtigt, dann wird durch die Krnkenkasse eine Haushaltshilfe bezahlt. Anbieter koennen freie Wohlfahrtsverbaende, Privatpersonen. Sein. Uebernimmt die Beaufsichtigung der Kinder der Ehepartner, oder die Grosseltrn geht der Gesetzgeber von Mithilfe unter Familienangehoerigen aus und uebernimmt hoechstens einen Verdienstausfall. Heisst also, unbezahltr Urlaub und der AG bescheinigt den Verdienstausfall. Die Hoeheder Erstatgung ist wieder con det jeweilign Krankenkasse abhaengig. Also unbedingt vorher die jeweilige Krankenkasse anrufen

G
gironimo

07.10.2014 um 15:14 Uhr

Ich denke, man sollte mit dem AG erst einmal über das Pflegezeitgesetz diskutieren. Wie das Problem dann tatsächlich geklärt werden kann ist eine andere Frage.

Das Pflegezeitgesetz ist leider oft gar nicht so recht bekannt.

N
Nubbel

07.10.2014 um 15:20 Uhr

lotte, die Kinder sind nicht krank. §45sgb v greift hier nicht. wenn dann greift hier §38 sgb v

L
Lotte

08.10.2014 um 15:42 Uhr

Sorry Muharrem, das hatte ich wohl falsch gelesen. LG Lotte

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