Ich kann es ja mal versuchen.
§ 87 Abs.1 Nr.1 ist wohl selbst klärend. Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer.
Wenn Die AN es Zeitlich nicht schaffen, die Dienstpläne/Reinigungspläne einzuhalten liegt es entweder an der Arbeitsverteilung oder am Arbeitspensum und /oder Firmenstruktur .Somit kommt für mich als erstes § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG ins Boot. Danach § 80 Abs.1 Nr.2 BetrVG
Maßnahmen die dem Betrieb und Belegschaft dienen.
Hier war die Frage ob der BR eine Mitbestimmungsrecht hat. Für mich ein klares Ja.
Und jetzt hab ich noch nicht mal die Sachlage mit der Hygiene erörtert. Sollte es dann nämlich um Lebensmittel gehen, oder um Medizinische Gerätschaften würde ich sowieso eine höhere Distanz einleiten und sofort die Gesundheitsbehörde alarmieren. Und würde mich bestimmt nicht von dem AG mit solch einer absurden Augmentation abwimmeln lassen.
Die Frage war aber Mitbestimmungsrecht. Für mich, ohne wenn und aber :" JA"! Und würde dem AG auch damit richtig auf den Sack gehen.

Man kann es auch manchmal Komplizierter machen als es ist.

Antwort 7 Erstellt am 31.10.2016 um 20:38 Uhr von ChristianPfalz