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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmungsrecht bei Reinigungsplänen II

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nicoline
Jan 2018 bearbeitet

Ich kann es ja mal versuchen. § 87 Abs.1 Nr.1 ist wohl selbst klärend. Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer. Wenn Die AN es Zeitlich nicht schaffen, die Dienstpläne/Reinigungspläne einzuhalten liegt es entweder an der Arbeitsverteilung oder am Arbeitspensum und /oder Firmenstruktur .Somit kommt für mich als erstes § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG ins Boot. Danach § 80 Abs.1 Nr.2 BetrVG Maßnahmen die dem Betrieb und Belegschaft dienen. Hier war die Frage ob der BR eine Mitbestimmungsrecht hat. Für mich ein klares Ja. Und jetzt hab ich noch nicht mal die Sachlage mit der Hygiene erörtert. Sollte es dann nämlich um Lebensmittel gehen, oder um Medizinische Gerätschaften würde ich sowieso eine höhere Distanz einleiten und sofort die Gesundheitsbehörde alarmieren. Und würde mich bestimmt nicht von dem AG mit solch einer absurden Augmentation abwimmeln lassen. Die Frage war aber Mitbestimmungsrecht. Für mich, ohne wenn und aber :" JA"! Und würde dem AG auch damit richtig auf den Sack gehen.

Man kann es auch manchmal Komplizierter machen als es ist.

Antwort 7 Erstellt am 31.10.2016 um 20:38 Uhr von ChristianPfalz

1.452016

Community-Antworten (16)

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nicoline

31.10.2016 um 22:29 Uhr

Lieber Christian, ich will dir gar nicht absprechen, dass du dich für deine KollegInnen sehr engagiert einsetzt. Wenn du jedoch bei deinem AG so argumentieren möchtest, wie du hier geantwortet hast, setzt du dich unweigerlich der Tatsache aus, dich lächerlich zu machen. Ich empfehle dir dringend, eine Kommentierung zu dem § 87 Abs. 1 Nr. 1 zu lesen, damit du wenigstens den Hauch einer Ahnung bekommst, was unter dem Begriff "Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der AN im Betrieb" zu verstehen ist. Ganz sicher nicht "Arbeitsverteilung, Arbeitspensum und /oder Firmenstruktur".

Zurtwqa *Wir haben nämlich Reinigungspläne abgelehnt und unserechts Geschäftsleitung ist der Meinung wir haben kein Mitspracherecht. * Das sehe ich ebenso.

Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 kann man Anregungen für eine humanere Gestaltung der Arbeit geben sowie Verbesserungen der Arbeitsmethoden und die Beseitigung vermeidbarer Arbeitserschwernisse beantragen. Der AG ist auch verpflichtet, sich damit ernsthaft auseinanderzusetzen.

Über den § 91 könnte man sogar gerichtlich etwas durchsetzen. Ob das allerdings in eurem Fall möglich ist und bevor ihr so etwas anfangt würde ich euch dringend raten, einen Sachverständigen hizuzuziehen!

C
ChristianPfalz

31.10.2016 um 22:56 Uhr

selbst wenn der 87 abs.1 nr.1 nicht ins schwarze trifft. würde ich dennoch damit dem AG auf die Nerven gehen. ich würde mir eine Mitbestimmungsrecht erzwingen. Die Hauptsache ich hätte schonmal den Schuh in der Haustür. Dann soll mir der AG beweisen das der BR keine MBR hat. Folge : Einigungsstelle, kosten für den AG und völlig unklar für den AG wie entschieden wird. Ich berufe mich dann auf § 2 BetrVG und wir als BR setzen uns solange mit dem AG an den Tisch, bis alle zufrieden sind. Ob ich mir damit Sympathiepunkte bei dem AG einhole oder nicht, ist mir egal.

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ganther

31.10.2016 um 23:14 Uhr

Schon mal in einer Einigungsstelle gesessen? Ich bezweifle es massiv

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gironimo

01.11.2016 um 09:21 Uhr

Ich denke, das Problem lässt sich nicht dadurch lösen, dass man mit dem Finger auf einen Paragraphen deutet und an Hand dessen seine Mitbestimmung ausübt.

Der BR muss das Thema als Projekt verstehen. Viele kleine Schritte und Aktivitäten müssen die Handlungsweise des BR prägen.

Setzt Euch zusammen und sammelt alle Punkte zusammen, die bei der Thematik eine Rolle spielen. Erarbeitet eine Strategie, setzt euch Ziele und erstellt einen Arbeitsplan. Und dann Schritt für Schritt. ......

H
Hoppel

01.11.2016 um 12:26 Uhr

@ ChristianPfalz

Es ist erschreckend, mit welcher Ignoranz und Unkenntnis Du versuchst, ein MBR erzwingen zu wollen, wo es keines zu holen gibt! Sich dann auch noch auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit AG & BR zu berufen, könnte man fast als dummdreist bezeichnen.

Es ist lobenswert, dass Du Dich für Deine KollegInnen einsetzen möchtest, aber mit einer solch hemdsärmeligen Vorgehensweise und Einstellung, wirst Du für Deine KollegInnen keinen Blumentopf gewinnen, zumal Euer GF Jura studiert hat und vermutlich in der Lage sein wird, Gesetztestexte & Kommentierungen aus dem Bereich Arbeitsrecht lesen/verstehen zu können.

Du selbst hast vor nicht allzu langer Zeit geschrieben, dass sich in Eurem Gremium niemand wirklich sehr gut auskennt und dass BR-Arbeit nach der Arbeit verrichtet wird, soweit es geht. Das merkt man Deinen Beiträgen deutlich an und es wäre dringenst anzuraten, dass Du Dich einmal inhaltlich mit diesen zwei BAG Entscheidungen beschäftigst:

" Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorzubereiten hat. Aus diesem Grund ist jedes Betriebsratsmitglied verpflichtet, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82).

Verantwortliche Arbeit im Betriebsrat ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt. Diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79)."

C
ChristianPfalz

01.11.2016 um 14:14 Uhr

C
ChristianPfalz

01.11.2016 um 16:07 Uhr

Noch eines. vielleicht überzeugt es euch dann. § 87 abs.1 Nr.1 Ordnung und Verhalten hat der BR kein Mitbestimmungsrecht,wenn es um Individualrecht geht. Bei Kollektivrecht hat der BR MBR. Fitting Seite 1345 ( Mitbestimmungsrecht ) Kollektiver Tatbestand

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Hoppel

01.11.2016 um 19:09 Uhr

@ ChristianPfalz

Es wird ganz sicher nicht erwartet, dass Frischlinge erst dann aktiv werden, wenn sie das ganze Seminarprogramm absolviert haben!

"Wie lange dauert es ,bis sich alle BRM all diese Grund -Seminare angeeignet haben und wie schnell sind die 4 Jahre um?" Schon mal was von Inhouse Schulungen gehört? Würde sich für einen komplett neu gewählten 7er BR durchaus empfehlen, zumindest was den Einstieg in´s BetrVG und Arbeitsrecht betrifft!

Aber wenn man schon darauf hingewiesen wird, warum § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG nicht greift und man dann trotzdem mit dem Kopf durch die Wand rennen will, werden berechtigte Interessen seiner KollegInnen ganz sicher nicht sach- und zielgerecht vertreten!

Hat denn Euer Gremium überhaupt einen aktuellen BetrVG Kommentar (Fitting, DKK oder Richardi)?

C
ChristianPfalz

02.11.2016 um 17:18 Uhr

ach gottche. Ihr habt echt recht. der § 87 Abs.1 Nr.1 bedeutet ja völlig etwas anderes als ich gedacht habe. Ja krutzifix !

Ja,ich habe den Fitting aktuell. Und in unserem BR Büro liegt einer aus.

Aber,wenn wir schonmal dabei sind. Über das Kollektivrecht haben wir aber eine Mitbestimmung.

Beste Grüße

N
nicoline

02.11.2016 um 18:31 Uhr

Christian, jetzt erkläre doch mal bitte, was du meinst mit: "Über das Kollektivrecht haben wir aber eine Mitbestimmung?"

C
ChristianPfalz

02.11.2016 um 20:40 Uhr

ich trau mich nicht. hahahahaha

C
ChristianPfalz

02.11.2016 um 20:46 Uhr

Sobald es eine Gruppe oder die gesamte Belegschaft betrifft hat der BR Kollektivrecht und somit sitzt er mit im Boot. Und hier haben die Belegschaft oder Gruppe, Probleme die Arbeitsanweisung zu erreichen und begehen sogar noch Betrug, in dem sie das Dokument unterschreiben und/oder sogar unterschreiben müssen, obwohl sie die Hygiene nicht erzielt haben.

N
nicoline

02.11.2016 um 22:01 Uhr

Na ja, es ist ja ein Glück, dass du nicht BR in dem Betrieb bist, zu dem diese Frage gestellt wurde. Nochmal, es ehrt dich, dass du so engagiert bist, aber, Ahnung hast du noch keine. Versuch das zu ändern und gib hier möglichst keine falschen Ratschläge mehr!

C
ChristianPfalz

02.11.2016 um 23:07 Uhr

Ok und danke. Und auch nochmals danke für die Unterstützung zu dem Beitrag Arbeitsstätten Entfernung. Hat mir sehr geholfen. Weitere Infos erhalte ich von der Arge

N
nicoline

03.11.2016 um 12:08 Uhr

@ChristianPfalz ich möchte dir empfehlen, hier einmal reinzuschauen, damit du einen ungefähren Eindruck bekommst, was zur Ordnung im Betrieb gehört.

http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/rechtsprechung/2016-29/E4-ArbG-Wuerzburg-Blumengiessen-und-Mitbestimmung.php

Sobald es eine Gruppe oder die gesamte Belegschaft betrifft hat der BR Kollektivrecht Nein, der BR HAT kein Kollektivrecht, sondern es betrifft dann das Kollektivrecht und dann ist der BR bei bestimmten Sachverhalten in der Mitbestimmung.

C
ChristianPfalz

03.11.2016 um 19:06 Uhr

Danke nicoline. Hab es mir schon durchgelesen. Selbst den Fitting hab ich mir mal zur Hand genommen ;-)

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