Erstellt am 31.10.2016 um 07:33 Uhr von gironimo
Außerhalb der Arbeitszeit sollte die Ausnahme sein.
Warum überlegt ihr das?
Erstellt am 31.10.2016 um 08:09 Uhr von Hoppel
@ Müllverbrenner
Du scheinst die Frage nicht als Betriebsratsmitglied zu stellen, oder doch?
§ 43 BetrVG
1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
§ 44 BetrVG (1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
Erstellt am 31.10.2016 um 08:19 Uhr von Müllverbrenner
Uner Vorsitzender will das so haben.
Erstellt am 31.10.2016 um 08:25 Uhr von gironimo
Da denkt Euer BRV wohl ein wenig in die verkehrte Richtung. Hat er sich versehentlich auf den Stuhl des Arbeitgebers gesetzt?
Aber ihr könnt ihn ja überstimmen. Euer Ziel ist es doch, denn AN die Teilnahme an der Versammlung so einfach wie möglich zu machen. Das der Betrieb für ein- zwei Stunden steht, ist dabei der Normalfall.
Erstellt am 31.10.2016 um 08:29 Uhr von nicoline
*soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert.*
Mir will gerade nicht einfallen, um was für einen Betrieb es sich handeln könnte. Wer kann mir denn da mal auf die Sprünge helfen?
Erstellt am 31.10.2016 um 08:57 Uhr von Kratzbuerste
mir auch nicht - selbst bei einem Hochofen in der Stahlindustrie kann man das Problem mit Teilversammlungen in der Arbeitszeit lösen.