Erstellt am 21.11.2013 um 15:07 Uhr von tommyh
Mein Chef würde sagen nein lach
Im §23 BetrVG heißt es als grobe Pflichtverletzung gilt: Das wiederholte Auslassen von Betriebsversammlungen und bei zwei BVs im Jahr wird das Auslassen zweimal wiederholt ;-)
Erstellt am 21.11.2013 um 15:12 Uhr von einegutefrage
Hallo Tommyh,
vielleicht habe ich ja keinen Humor, aber ich verstehe die Antwort nicht. Ist es jetzt eine grobe Pflichtverletzung oder nicht?
Hilfe, bitte!
Erstellt am 21.11.2013 um 15:23 Uhr von Widder
Grobe Pflichtverletzung des BR
– Betriebsversammlung:
wiederholte Unterlassung der Einberufung von Pflichtversammlungen i. S. d. § 43 durch den BR-Vorsitzenden (GL, Rn. 18; HSWG, Rn. 33; HessLAG 25. 2. 93, AiB 94, 404; ArbG Wetzlar 22. 9. 92, AiB 93, 48 = BB 92, 2216) und der Erstattung von Tätigkeitsberichten während eines längeren Zeitraums (Rn. 52; § 43 Rn. 1 ff.);
Erstellt am 21.11.2013 um 15:23 Uhr von Hartmut
Hallo einegutefrage, erstens wird wohl kaum ein Arbeitsrichter böse werden, wenn nur mal gelegentlich eine BV ausgelassen wird. Das muss sich schon lange hinziehen und eine gewisse Absicht erkennen lassen. blackjack oder nicoline haben bestimmt ein passendes Urteil dazu.
Aber es gilt hier wie immer: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn Ihr euch mit eurem AG einigt, nur 2x im Jahr eine BV abzuhalten, wird das auch ok sein. Wie gesagt, das ist nicht "reine Lehre", sondern mehr "gelebt", aber es hilft dir vielleicht weiter.
Erstellt am 21.11.2013 um 15:25 Uhr von tommyh
Hei gute Frage :-)
Ja ist es, da die vier Betriebsversammlungen (jedes Kalendervierteljahr) zwingend nach § 43 BetrVG vorgeschrieben sind.
Mein Chef meint nur immer das sind zuviele lach
Erstellt am 21.11.2013 um 15:40 Uhr von einegutefrage
Danke an alle, ich habe gedacht ich bin blöd/blond.
Also wir haben hier im Betriebsrat ein Lager bzw. zwei Lager. Es scheint jetzt so zu sein, dass Kollegen den kpl. Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung Aus dem Amt haben wollen. Vorgeschichte ist u.a. das 5 Mitarbeiter gegen die Gültigkeit derBetriebsratswahl bei Arbeitsgericht Klage erhoben haben. Es gab einen Gütetermin bei dem die Empfehlung war, dass der Betriebsrat zurück treten soll, da es mehrere Formfehler gab. Der Betriebsrat (ich war noch nicht Mitglied) hat sich dafür entschieden, dass der gerichtliche Weg weiter gegangen wird. Neue Verhandlung. Ergebnis: die Wahl ist ungültig. Jetzt will das eine Teil des Lagers in die nächste Instanz gehen. Dafür hat die Mehrheit des BR gestimmt. Der Streitwert ist festgelegt und das Verfahren wird für das Unternehmen richtig teuer. Kann mir mal Einer/Eine ein paar Tipps geben, wie wir aus der Nummer raus kommen können. Ich gehöre zu dem anderen Lager und finde es unverantwortlich, das Geld unseres Bildungsunternehmens einfach zu verschleudern.
Erstellt am 21.11.2013 um 15:43 Uhr von KarlEgon
Vor nicht allzulanger Zeit, wurde vom ArbG ein BR wegen widerholtem Verstoß gegen die Pflicht BV zu machen aufgelöst.
Erstellt am 21.11.2013 um 16:03 Uhr von Widder
Wenn die Weichen so gestellt sind wie du beschreibst, wirst du da so gut wie gar nichts mehr machen können.
Das wird sich spätestens zur Neuwahl 2014 eh erledigt haben, da dann ein neuer BR, auch wenn es die gleichen MA sind, tätig wird.
Hoffentlich macht der WV da nicht nochmal Fehler......
Wenn dann irgendwann per ArbG festgestellt wird, das die Wahl ungültig ist, könntet ihr unter Umständen ganz andere Probleme bekommen.
Erstellt am 21.11.2013 um 16:21 Uhr von tommyh
Zitat Hartmut: Wo kein Kläger da kein Richter :-(
Dies zu raten finde ich ziemlich sch..... wir verlangen von unserem Arbeitgeber, dass er sich ans Gesetz hält wollen aber mit ihm vereinbaren das wir uns nicht dran halten?????
Und ein Kläger ist oft schnell gefunden sollte der Betriebsrat mal unbequem werden!
Erstellt am 21.11.2013 um 19:17 Uhr von gironimo
Wo kein Kläger da kein Richter
Stimmt - viele Jahre konnte man sich dahinter verstecken. Leider ist es heute so, dass man aber mit dem Kläger rechnen muss.
In letzter Zeit haben Arbeitgeber, die sich einen unliebsamen BR vom Hals schaffen wollen, gerade diese Pflichtverletzung entdeckt.
Daher also: Ja es ist eine Amtspflichtsverletzung (ob grob oder nicht - das wird ein Gericht entscheiden).
Ansonsten bin ich auch der Meinung, dass es eigentlich keine Diskussion sein sollte, ob der BR seinen Pflichten nachkommt.
Erstellt am 21.11.2013 um 20:58 Uhr von BloodyBeginner
Wir machen auch nur 2 Betriebsversammlungen pro Jahr - ALLERDINGS machen wir auch 2 Abteilungsversammlungen ;-)
Erstellt am 21.11.2013 um 22:12 Uhr von Kölner
Biljungsunternehmen haben genug Geld, das durchzustehen. Sicher sogar! Und jetzt nicht kommen mit 'da hast du keine Ahnung'- doch habe ich!
Zum zweiten: Es ist das gute Recht eines jeden BR alle Instanzen zu nutzen. Zum anderen: Warum verschleudern die Kläger soviel Energie und (jetzt wirklich) das Geld des AG.
Also bitte nicht nur schwarzweiß malen, sondern auch mal ein paar Farben nutzen.
Erstellt am 21.11.2013 um 22:56 Uhr von Hartmut
@gironimo, wenn sich ein BR wie gesagt mit dem AG darauf _einigt_, dass 2 Betriebsversammlungen pro Jahr reichen, schwarz auf weiß, warum sollte dann dieser AG den BR verklagen, wenn der sich an die Abmachung hält?
Das ist in deinem Beitrag nicht klar geworden.
Erstellt am 22.11.2013 um 08:12 Uhr von rolfo
@gironimo, wenn sich ein BR wie gesagt mit dem AG darauf _einigt_, dass 2 Betriebsversammlungen pro Jahr reichen, schwarz auf weiß, warum sollte dann dieser AG den BR verklagen, wenn der sich an die Abmachung hält?
Das ist in deinem Beitrag nicht klar geworden.
Der AG wird ja wohl nicht klagen, aber die Gewerkschaft könnte es
Erstellt am 22.11.2013 um 08:37 Uhr von Hartmut
Das ist mir alles sehr merkwürdig. AG und AN einigen sich gütlich und schriftlich, weil z.B. nicht genug Inhalt da ist für 4 BVen und die Leute sich sonst langweilen oder gar nicht kommen.
Daraufhin meint der eine, Vorsicht der AG wird klagen, obwohl er es selbst so wollte. Ein zweiter meint, nein die Gewerkschaft wird klagen, obwohl sie gar nicht betroffen ist.
Eventuell möchte noch jemand behaupten, der Tierschutzverein könnte klagen?
Im Ernst. @einegutefrage: Macht diese 4 BVen, oder einigt euch gütlich mit dem AG. Eine gütliche Einigung ist immer eine gute Lösung.
Erstellt am 22.11.2013 um 16:24 Uhr von gironimo
Eine Abmachung in dieser Richtung wäre unzulässig. Man kann nicht vereinbaren, gegen das Gesetz zu verstoßen. Und dann käme die "Gefahr" vielleicht nicht vom AG. Auch AN oder die Gewerkschaft sind schon in dieser Sache erfolgreich aktiv geworden.
So gesehen - die Gewerkschaft ist betroffen (siehe auch § 43 Abs. 4 BetrVG:Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind. )
Erstellt am 22.11.2013 um 17:44 Uhr von Hoppel
@ Hartmut
Es ist mal wieder unerträglich, Deine Auslassungen lesen zu müssen!
Erstens: Kann es NICHT angehen, dass sich ein BR mit dem AG auf einen Gesetzesverstoß zu Lasten der vertretenen KollegInnen einigt. JEDER WAHLBERECHTIGTE AN hat einen gesetzlich verbrieften Anspruch darauf, dass der BR einen Tätigkeitsbericht erstattet.
Zweitens: " AG und AN einigen sich gütlich und schriftlich, weil z.B. nicht genug Inhalt da ist für 4 BVen und die Leute sich sonst langweilen oder gar nicht kommen."
Hä? Seit wann haben sich zu diesem Thema AG & AN zu einigen? Und "nicht genug Inhalt" kann wohl nur dann vorkommen, wenn ein BR durch komplette Untätigkeit in allen Bereichen geglänzt hat. Und dann sollte man den Antrag auf Auflösung des BR eher unterstützen!
Drittens: Dass Du nur über minimalste Kenntnisse des BetrVG verfügst, zeigt auch dieser Einwurf > "Ein zweiter meint, nein die Gewerkschaft wird klagen, obwohl sie gar nicht betroffen ist."
Wenn eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft das Thema "Betriebsversammlung" NICHT tangieren würde, wäre der Abs.4 wohl kaum Bestandteil des § 43 BetrVG. Aber darauf wurde ja bereits hingewiesen.
Viertens: Wird die Verpflichtung jedes Quartal eine BV abzuhalten durch den BR nicht eingehalten, liegt auf alle Fälle eine Pflichtverletzung gegen das BetrVG vor; die Nichteinhaltung über einen längeren Zeitraum stellt einen groben Verstoß dar!
Und § 23 Abs.1 BetrVG erlaubt es auch einer Gewerkschaft, die Auflösung des BR wg. grober Pflichtverletzung beantragen zu können.
@ einegutefrage
"Ist es eine grobe Pflichtverletzung, wenn der Betriebsrat lediglich 2 Betriebsversammlungen im Jahr macht?"
Kommt insbesondere auf den Zeitraum an ... wenn von z.B. 16 möglichen nur 8 Betriebsversammlungen abgehalten wurden, wächst die Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitsgericht auf grobe Pflichtverletzung erkennt.
Seit wann wird dieses Spiel (2 BVen pro Jahr) vom amtierenden BR praktiziert?
Und wann wurde dieser BR überhaupt gewählt? Aufgrund Deiner Schilderung (Wahlanfechtung) vermute ich, dass diese Wahl vor nicht allzu langer Zeit stattgefunden hat.
Erstellt am 22.11.2013 um 17:58 Uhr von Tommyh
Hallo Hartmut ich finde es sehr gut was Du vorschlägst so machen wir es auch beim Jugendarbeitsschutz / Tariflohn / Arbeitszeitgesetz usw.. Hauptsache der Betriebsrat hat es schriftlich mit dem AG vereinbart dann gelten ja Gesetze nicht mehr sind eh Quatsch!
Mein Gott was für eine Nase hoffentlich ist sowas kein Betriebsrat!
Erstellt am 22.11.2013 um 19:57 Uhr von EightBall
einegutefrage, Hartmut - ihr habt da offenbar in ein Wespennest gestochen. Natürlich machen nicht alle BR brav alle vier BV. Wir auch nicht. Aber so was schreibt man nicht so offen. ;)
Erstellt am 22.11.2013 um 20:06 Uhr von Hartmut
@EightBall: Ja, politisch unkorrekt. War'n Fehler.
@Hoppel: Inhaltlich kann man diskutieren, aber im Ton liegst du mal wieder daneben. Eventuell hilft es, wenn du mit deinem Schreibtisch mal wegziehst von der Alarmglocke (?)
Erstellt am 23.11.2013 um 01:06 Uhr von Menetekel
<<< Und jetzt nicht kommen mit "da hast du keine Ahnung"- doch habe ich! >>>
Doch! Klar doch! Wenn nicht Du, kölner, wer dann? Unvorstellbar dass Du von irgendwas keine Ahnung hast!
Erstellt am 23.11.2013 um 16:05 Uhr von AlterHase
Ist hier etwa jemand auf dem Kriegspfad?
Menetekel, auch wenn man sich über etwas oder jemanden ärgert, sollte man nicht pauschalen Vorwürfen, Unterstellungen oder sonstigen allg. negativen Äußerungen verfallen, will man sich nicht selbst der Gefahr aussetzen, auch in diese Kategorie eingestuft zu werden.
Sachliche Argumente dürften hier bestimmt hilfreicher sein. Könnten sie doch bewirken, einen hier angesprochenen ev. zu einem anderen Verhalten zu bewegen. Oder dieses zumindest zu überdenken.