Erstellt am 28.04.2023 um 10:29 Uhr von Muschelschubser
Also "anweisen" ist das falsche Wort, weil eine BV stets im Einvernehmen mit der GL abgeschlossen wird. Aber ja - Ihr könnt das im Rahmen der BV selbstverständlich vereinbaren.
Da aber u.a. die Einhaltung des ArbZG ohnehin zu den Aufgaben des BR gehört, bedarf es keiner weiteren Begründung für die Zurverfügungstellung dieser Daten. Das hat auch das LAG München mal so bestätigt.
Ihr habt also ein Anrecht auf die Auswertungen, könnt das aber trotzdem in einer BV unterbringen - das untermauert einerseits Euren Anspruch, andererseits kann man hier Details über den Turnus, Kommunikationsweg etc. vereinbaren.
Wir haben z.B. vereinbart, dass wir quartalsweise eine Übersicht über die Zeitkonten und Resturlaub bekommen. Und das klappt auch unaufgefordert, es hat sich gut eingespielt.
Beachten müsst Ihr aber den Grundsatz der Datensparsamkeit nach DSGVO.
Heißt für die Praxis: Ihr prüft die Excel-Tabelle, und wenn es nichts zu beanstanden gibt, löscht Ihr sie am besten wieder.
Erstellt am 28.04.2023 um 10:30 Uhr von RudiRadeberger
Der BR hat kein Recht auf Einsicht in die Arbeitszeiterfassung. Dieses Recht obliegt lediglich dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und dem für die Zeiterfassung zuständigen Personal.
Der BR hat das Recht, vom AG eine Übersicht über die in der Vergangenheit geleisteten Arbeitszeiten zu verlangen.
Das ist ein Unterschied zum Recht auf Einsicht.
Erstellt am 28.04.2023 um 10:49 Uhr von Muschelschubser
Die Abgrenzung zur generellen Einsicht in die Zeitkonten habe ich nicht parat, aber hier steht einiges zu den rechtlichen Grundlagen über die Auskünfte drin:
https://www.hensche.de/Datenschutz_Betriebsrat_Datenschutz_Betriebsrat_Arbeitszeiten_Datenschutz_LAG_Koeln_12TaBV1-11.html
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/betriebsrat-darf-auskunft-ueber-arbeitszeiten-verlangen_76_576730.html