Erstellt am 09.11.2010 um 22:11 Uhr von Pandabeer
Bei uns gab es mal ähnliche Probleme. Vor dem AG kam es dann auf den Wortlaut unserer BV zur Arbeitszeiterfassung an. Nachdem dort nur die technischen fragen (Datenhaltung Auswertungen und Co) geregelt wurden sagte das ArbG der AG könne so vorgehen. Man riet uns bei Gericht doch unser Initiativrecht zu nutzen um hier das Ordnungsverhalten festzuschreiben
Erstellt am 10.11.2010 um 08:14 Uhr von Ulrik
Es ist an und für sich Gang und Gäbe, daß in den Unternehmen einige MA stechen müssen, und andere ohne Zeiterfassung arbeiten.
Auch bei uns sind die Verwaltungsangestellten ausserhalb der Zeiterfassung im Rahmen von Vertrauensarbeitszeit beschäftigt.
Hier solltet ihr, wie der Panda schreibt, euer Initiativrecht nutzen und eine BV aufsetzen.
Vor allem im Hinblick darauf, was Überstunden angeht, wenn keine Zeiterfassung mehr gemacht weird. Nachweis?? Kontrolle??
Erstellt am 10.11.2010 um 08:24 Uhr von rkoch
> Man riet uns bei Gericht doch unser Initiativrecht zu nutzen um hier das
> Ordnungsverhalten festzuschreiben
Damit meint das ArbG wohl den §87 (1) Nr. 1 BetrVG. Allerdings ist das IMHO nur die halbe Miete....
> hat jetzt jeden kaufmännischen Mitarbeiter vor die Wahl gestellt, ob er das
> Zeiterfassungssystem weiterhin benutzt.
DAS riecht verdächtig nach dem ersten Schritt zur Vertrauensarbeitszeit. Wenn die Kollegen nicht mehr stempeln hat zwar der AG keine elektronische Möglichkeit mehr die Anwesenheitszeiten der MA zu überwachen (was wohl so dargestellt wird das man den MA da "vertraut"), faktisch hat aber vor allem der AN keinen Beweis mehr, das er seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung erbracht hat. Zur Erinnerung: AN haben im Gegensatz zum Werksvertrag nicht die Pflicht eine bestimmte Leistung zu erbringen (wie z.B. ein gewisses Werk fertigzustellen), sondern "nur" die Pflicht während der vereinbarten Arbeitszeit ihre Arbeitsleistung zur verfügung zu stellen, welche der AG dann Kraft Weisungsrecht ausnutzen darf. Wenn die Kollegen nicht mehr stempeln wird der AG über kurz oder lang eine von ihm definierte Leistung erwarten ("der Auftrag muss noch fertig werden, wie sie das schaffen ist mir egal"), egal wie lange die MA dazu brauchen. I.d.R. werden diese erwarteten Leistungen immer höher, die AN arbeiten immer länger und können gar nichts dagegen tun.
Deswegen würde ich als BR klar mein MBR nach §87 (1) Nr. 2 wahrnehmen um die Zeiten per BV festzuschreiben (was ihr wohl schon getan habt) und vom AG den Nachweis verlangen das die AN diese Zeiten einhalten. Schon hat der AG den schwarzen Peter den Nachweis führen zu müssen. Nicht stempeln würde ich auf keinen Fall einfach so akzeptieren, außer es kann auf andere Art erreicht werden, das die Arbeitszeiten eingehalten werden. So ist es dem AG zumutbar technische bzw. organisatorische Maßnahmen zu ergreifen um die MA zur Einhaltung der Zeiten zu zwingen, wie z.B. den Strom abzustellen oder die Büros zu verschließen. Wichtig ist eigentlich nur, das die BV klar erkennen läßt, das eine Arbeitsleistung außerhalb der vereinbarten Zeiten unerlaubt bzw. nur mit Zustimmung des BR erlaubt ist.
> In einigen Filialen haben die Mitarbeiter sogar ihren Zeiterfassungschip abgeben müssen.
> Es gibt auch keine "offizielle" schriftliche Anweisung vom Chef.
Darüber braucht ihr nicht nachzudenken. Das die Chips abgegeben wurden ist doch besser als eine "schriftliche" Anweisung. Im zweifelsfalle lasst Ihr Euch die Stempelzeiten einfach geben - und wenn die Kollegen nicht gestempelt haben habt ihr auf jeden Fall arbeit vor Euch.