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Fristverlängerung bei Kündigung

G
GrünGelb
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, bei einer fristlosen Kündigung hat der Betriebsrat ja drei Tage Zeit zu reagieren. Jetzt sind die zu Kündigenden aber noch in Urlaub und dadurch schwer erreichbar. Jetzt würden wir mit dem Arbeitgeber (ist auch nicht abgeneigt) die Frist von drei Tagen schriftlichen eine Woche verlängern, geht das so einfach den bei Google habe ich auf die schnelle nichts brauchbares gefunden.

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Community-Antworten (7)

G
gironimo

13.10.2016 um 14:17 Uhr

Fristlos - also massive Vorwürfe.

Ich würde innerhalb der Frist reagieren und in die Bedenken schreiben, dass die AN nicht gehört werden konnten.

N
nicoline

13.10.2016 um 14:24 Uhr

Die Frage war: geht das so einfach Ja, das geht, wenn AG und BR das vereinbaren. Als BR würde ich immer um die schriftliche Bestätigung der Fristverlängerung bitten!

P
Pjöööng

13.10.2016 um 14:45 Uhr

Erstaunlich dass der Arbeitgeber dazu bereit ist. Er läuft Gefahr die 14tägige Frist zu versäumen.

A
Alaskahase

13.10.2016 um 15:03 Uhr

Nur für das bessere Verständnis: Mit der 14tägigen Frist ist die Frist gemeint, in der der AG eine fristlose Kündigung aussprechen muß. Wenn er von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt, welcher eine fristlose Kündigung rechtfertigt, muß die Kündigung dem AN 14 Tage später zugestellt sein.

Das ist bei Fristverlängerung dann zeitlich tatsächlich sehr knapp, aber nicht Euer Problem.

C
Challenger

13.10.2016 um 15:24 Uhr

Tach auch, hier drängen sich zunächst drei Fragen auf :

  1. Wie schwerwiegend sind die Vorwürfe des AG ??
  2. Wie lange liegen die kündigungserheblichen Tatbeständeder betroffenen MA zurück ??
  3. Wurden die MA'ter zuvor qualifiziert abgemahnt ?? Es kann gut sein, daß der AG das Anhörungsverfahren bewußt in den Zeitraum der urlaubsbedingten Abwesenheit der MA gelegt hat.
P
Pjöööng

13.10.2016 um 16:19 Uhr

Zu 1. Offensichtlich so erheblich dass der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung für gerechtfertigt hält.

Zum ersten 2. Wie lange sie zurückliegen wissen wir natürlich nicht, aber sie sind dem Arbeitgeber wohl erst jetzt bekannt geworden. Falls nicht, ist das ein Vorteil für die AN.

Zum zweiten 2. Höchstwahrscheinlich nicht.

Ja, ich denke auch, dass der Arbeitgeber die Anhörung bewusst im Urlaub der AN durchführt. Danach wäre es vermutlich die Frist für eine außerordentliche abgelaufen.

C
celestro

13.10.2016 um 16:58 Uhr

"Ja, ich denke auch, dass der Arbeitgeber die Anhörung bewusst im Urlaub der AN durchführt."

Wenn der AG jetzt bereit ist, die Anhörungsfrist zu erhöhen, bis die aus dem Urlaub wieder da sind ... macht nicht soviel Sinn, oder ?

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