Erstellt am 20.04.2023 um 14:52 Uhr von RudiRadeberger
Was soll oder soll nicht okay sein?
Dass die Spätschicht wegfällt?
Dass euch der BR nicht informiert hat? (Warum sollte er das tun?)
Wird euer Stundenkonto belastet?
Verdient ihr weniger Geld?
Ist euch die Ankündigung zu kurzfristig?
Was zählen eigentlich Schafe, die nicht schlafen können?
Erstellt am 20.04.2023 um 15:01 Uhr von Maximum55
Du hast mich falsch verstanden, wir sind der Betriebsrat und wir wurden nicht informiert.
Erstellt am 20.04.2023 um 15:16 Uhr von celestro
Erstellt am 20.04.2023 um 15:23 Uhr von RudiRadeberger
"Du hast mich falsch verstanden, wir sind der Betriebsrat und wir wurden nicht informiert."
Ich habe dich nicht falsch verstanden, sondern das ist nach
"Wir wurden vom Betriebsrat nicht informiert, ist das okay?"
ein völlig neuer Kontext.
Erstellt am 20.04.2023 um 18:17 Uhr von Muschelschubser
Die Frage ist tatsächlich, welche Folgen der Schichtausfall hätte.
Wenn er eine Verringerung der Arbeitszeit, Überstundenabbau o.ä. plant, ist der BR gem. §87 mit einzubeziehen.
Schickt er die Beschäftigten bei voller Bezahlung nach Hause, quasi als Folge eines Annahmeverzugs, entstehen ja keine Nachteile. Definitiv hätte eine Benachrichtigung des BR zum guten Ton gehört. Ich bin mir aber nicht sicher, ob man das in diesem Fall einfordern kann.
Erstellt am 20.04.2023 um 18:37 Uhr von Dummerhund
@ Muschelschubser
Ich behaupte jetzt mal das der AG den BR nach §80 BetrVG schon alleine Unterrichten muss. Wie sonst soll er feststellen ob irgendwo eine Mitbestimmung greift. Und rechtzeitig heißt wenn dem AG die Maßnahme bekannt ist
Ich kopiere mal einen Auszug aus dem 80iger
"(2) 1Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. 2Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. 3Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. 4Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen."
Erstellt am 21.04.2023 um 07:33 Uhr von Maximum55
Also der Wortlaut der Mitteilung ist:
Aufgrund einer geplanten Stromabschaltung am 05.Mai 2023 finden die Schichten wie folgt statt:
-Die Frühschicht und die Tagschicht enden um 12:15 Uhr.
-Die Spätschicht fällt aus.
Bei allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen werden automatisch Überstunden abgezogen. Ist dies nicht gewünscht, muss Urlaub manuell über die Urlaubsvertretung eingetragen werden.
Erstellt am 21.04.2023 um 09:16 Uhr von nicht brauchen
Dann ist doch das klar. Das ist ein Dienstplan und der ist unstrittig mitbestimmungspflichtig.