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Geplante Minusstunden

M
Mareike
Feb 2024 bearbeitet

Liebe BR Kollegen.

Es ist eine Kollegin aus dem Kindergarten auf mich zu gekommen, da sie derzeit einen sehr unregelmäßigen Dienstplan hat. Mal hat sie Dienste von 2 Stunden pro Tag mal 7.

Laut AV hat sie eine Wöchentliche Arbeitszeit von 30h. Jetzt wurde ihr gesagt das sie im nächsten Monat oder Wochen mit geplanten Minusstunden rechnen muss.

Sie ist sich nun sehr unsicher ob das denn so rechtens ist und ob sie das so einfach akzeptieren muss?

Ich bin der Meinung das es so nicht rechtens ist, da der AG dafür sorgen muss das genug Arbeit vorhanden ist?!?

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Community-Antworten (22)

C
Catweazle

22.02.2024 um 14:45 Uhr

Sie kann sicher sicher sein, dass sie es nicht hinnehmen muss. Mit einem 30-Stundenvertrag muss sie 30 Stunden beschäftigt und bezahlt werden. Lies dir mal § 87 BetrVG Abs. (1) 2 durch. Demnach kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des BR die Arbeitszeiten nicht anordnen.

E
enigmathika

22.02.2024 um 14:51 Uhr

Hat die Kollegin Überstunden, die auf diesem Weg abgebaut werden sollen?

T
takkus

22.02.2024 um 14:55 Uhr

Wird bei euch ein Tarifvertrag angewandt?

M
mamagarn

22.02.2024 um 14:57 Uhr

Wenn vertraglich 30 Stunden vereinbart sind und der AG keine Kurzarbeit angemeldet hat, dann befindet sich der AG in Annahmeverzug (§ 293 BGB ff, § 615 BGB ff) und hat dann Lohn ohne Arbeitsleistung zu zahlen. Angekündigte Minusstunden sind sowieso auszuschließen (was in einer KiTa überhaupt nur schwer nachvollziehbar ist, arbeitsbereite ErzieherInnen sind doch überall in Gold aufzuwiegen) – jedenfalls dann, wenn vertraglich oder per Betriebsvereinbarung kein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde. Ohne Arbeitszeitkonto keine Minusstunden. Minusstunden können auch nur dann im Arbeitszeitkonto anfallen, wenn die von der Arbeitnehmerin ausgehen.

Abgesehen davon fällt sie mit 30 Wochenstunden vermutlich unters Teilzeit-Befristungsgesetz. Falls im Vertrag Arbeit auf Abruf vereinbart wurde (§ 12 TzBfG), dann muss „eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit“ festgelegt werden. „Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.“

Insofern wären auch Schichten von zwei Stunden Länge nicht legal.

M
Mareike

22.02.2024 um 15:52 Uhr

Wir haben einen Tarifvertrag wo drin steht das einseitige Kurzarbeit zulässig wäre, und §87 bleibt davon unberührt, dann nehme ich an das es doch so funktioniert.

R
rtjum

22.02.2024 um 16:37 Uhr

das ist ja keine Kurzarbeit. Ihr habt als BR doch sicher Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit mit dem AG abgeschlossen. Darin sollten solche Punkt geregelt sein.

M
Moreno

22.02.2024 um 16:59 Uhr

Da müsste man echt die BV zur Arbeitszeit sehen sonst kann man nur in die Glaskugel schauen!

K
Kucki

22.02.2024 um 17:19 Uhr

Machst du das nicht gerade? Oder woher weißt du sonst, dass es eine derartige BV gibt?

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Damei81

22.02.2024 um 17:25 Uhr

Hallo

da hätte ich mal eine Frage. Kann der BR eine BV abschliessen wo geregelt ist das der AG die Mitarbeiter auf Minusstunden zuhause lassen kann (ca. 80h im Jahr)

M
mamagarn

22.02.2024 um 17:31 Uhr

@Damei81 Jein, es muss ein Arbeitszeitkonto vereinbart und eingerichtet sein, und die Minusstunden müssten natürlich wieder ausgeglichen werden. Das wer, wie und bis wann würde dann auch die BV regeln. Aber Minusstunden an sich, die dann am Jahresende einfach verfallen, klingt für mich nicht rechtens und würde die Kompetenzen des BR überschreiten. Bei 80 Stunden entgeht den MA dann ja auch richtig viel Geld.

T
Tagträumer_5

22.02.2024 um 17:56 Uhr

Minusstunden haben nichts mit Bezahlung zu tun, folglich greift auch kein Annahmeverzug Quatsch.

Es gibt lediglich ein AZ Konto, Geld gibt es immer gleich. Minusstunden in schwachen Zeiten aufzubauen ist völlig legitim, dafür werden diese in starken Zeiten wieder abgebaut. *vom Administrator angepasst

D
Damei81

22.02.2024 um 18:14 Uhr

Bei uns kann der AG Minusstunden anweisen, aber der Mitarbeiter muss dann "betteln" das er sie ausgleichen kann.

M
Muschelschubser

22.02.2024 um 18:17 Uhr

https://www.roland-rechtsschutz.de/minusstunden/

Auszug:

Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen?

Wenn es nicht genug Arbeit gibt, können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nach Hause schicken. Gründe dafür können Betriebsstörungen wie Stromausfälle oder IT-Probleme, aber auch eine schlechte Auftragslage sein. „Weil in diesen Fällen die Minusstunden durch den Arbeitgeber verursacht wurden, dürfen sie nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.“, weist Fachanwältin für Arbeitsrecht Monika Majcher-Byell hin. Das bedeutet, nicht verschuldete Minusstunden dürfen weder auf dem Arbeitszeitkonto vermerkt werden noch zu Lohnkürzungen führen.

Wenn der Arbeitgeber nicht ausreichend Arbeit für den Arbeitnehmer hat, befindet er sich nach § 615 BGB im Annahmeverzug. Demnach trägt er die Verantwortung für die Minusstunden. Allerdings muss der Arbeitnehmer arbeitswillig sein und seine Arbeitskraft anbieten. Damit hat er seine vertragliche Pflicht erfüllt.

Was TT5-VP schreibt, greift demnach bestenfalss ,wenn es haargenau so in einer BV geregelt wurde. Ansonsten ist er einmal mehr derjenige, der nachweislich Quatsch schreibt.

C
celestro

22.02.2024 um 18:28 Uhr

"Kann der BR eine BV abschliessen wo geregelt ist das der AG die Mitarbeiter auf Minusstunden zuhause lassen kann (ca. 80h im Jahr)"

Das müsste man sich im Detail angucken. Da gibt es keine eifnach Antwort a la : "Ja" oder "Nein".

M
Moreno

22.02.2024 um 22:56 Uhr

Kucki der Fragesteller sollte wohl in der Lage sein zu antworten ob es eine BV ein Tarif oder eine arbeitsvertragliche Regelung gibt ansonsten gibt es keine Minus Stunden aber ohne dies Wissen können wir nur raten!

S
seehas

23.02.2024 um 08:49 Uhr

@Tagträumer: Wenn Schulungen überflüssige Zeitverschwendung sind und du sowieso alles in den Gesetzestexten nachlesen kannst, warum liest du dann nicht nach bevor du Unsinn verbreitest? Wenn kein Gleitzeitkonto vereinbart ist, dann gibt es auch keine gleitenden Arbeitszeiten. Und dann gibt es den Annahmeverzug oder die Kurzarbeit. Wobei an die Kurzarbeit noch ein paar andere Bedingungen geknüpft sind. So muss mindestens ein drittel der Beschäftigten betroffen sein und mindestens 10% weniger arbeiten als vereinbart.

M
mamagarn

23.02.2024 um 09:01 Uhr

@seehas Weil TT5 trollen möchte und hier nur provokante Desinformation reinschreibt.

T
takkus

23.02.2024 um 09:10 Uhr

Wenn ich Kindergarten lese, denke ich sofort an den TVöD. Deshalb auch meine Frage welcher TV angewandt wird. Dort ist geregelt, dass ein Arbeitszeitkonto nur mit entsprechender BV zulässig ist. Was mich allerdings wundert ist die Tatsache, dass tausende Betreuungsstellen in Deutschland fehlen, ihr im Kindergarten aber scheinbar nichts zu tun habt.

@TT_5: nochmals meine Frage-> glaubst Du wirklich an das was Du schreibst?

K
Kampfschwein

23.02.2024 um 15:06 Uhr

Zitat Tagträumer_5 : Minusstunden haben nichts mit Bezahlung zu tun, folglich greift auch kein Annahmeverzug Quatsch.

Es gibt lediglich ein AZ Konto, Geld gibt es immer gleich. Minusstunden in schwachen Zeiten aufzubauen ist völlig legitim, dafür werden diese in starken Zeiten wieder abgebaut.

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht dieser gequirlte Unsinn

C
Challenger

23.02.2024 um 15:12 Uhr

Bundesarbeitsgericht

Urteil vom 19. Januar 1999 - Az: 9 AZR 679/97

Annahmeverzug des Arbeitgebers

  1. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt.

  2. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, OHNE daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB).


5 AZR 819/09 (Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug)

13 a) Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 – 5 AZR 766/09 – Rn. 16, DB 2011, 306; 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09 – Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 2). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (dazu BAG 9. Juli 2008 – 5 AZR 810/07 – Rn. 22 ff., BAGE 127, 119; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.

14 b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht mit 217,88 „Minusstunden“ belasten. Denn der Beklagte hat dem Kläger keinen Vergütungsvorschuss in dieser Höhe geleistet.

K
Kucki

24.02.2024 um 20:32 Uhr

Moreno No offense I couldn't hold back

G
GabrielBischoff

26.02.2024 um 10:28 Uhr

Mareike - bist du Mitglied eures Betriebsrats? Der Schichtplan ist mitbestimmungspflichtig, daher könnt ihr hier schon eingreifen, bevor die Minusstunden entstehen.

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