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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Beförderung

P
Parker007
Apr 2023 bearbeitet

Hallo,

wir haben in unserem Betrieb eine interne Ausschreibungspflicht nach § 93 BetrVG vereinbart. Das gilt auch, wenn eine Teamleiterstelle aus der Belegschaft neu besetzt wird. Wenn z.B. die bisherige Teamleitung ausscheidet. Nun muss für die neu besetzte Stelle der Teamleitung auch eine Vertretung gefunden werden, für denn Fall dass die Teamleitung verhindert ist. Für die Vertretung ändert sich nicht viel, außer dass es ein paar Cent mehr gibt und eine Bewerbung aus anderen Teams auf die Vertreter-Stelle ergibt auch nicht soviel Sinn, weil die Vertretung ins Tagesgeschäft eingebunden sein muss, um eine Vertretung spontan ohne Einarbeitung gewährleisten zu können.

Also meine Frage lautet: Wo ist die Abgrenzung zw. ausschreibungspflichtigen Stellen nach § 93 BetrVG?

  1. Ist die Beförderung auf die Vertreter-Stelle ausschreibungspflichig nach § 93 BetrVG?
  2. Ist die Beförderung mitbestimmungspflichtig nach §99 BetrVG?

Danke!

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Community-Antworten (2)

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Thomas63

17.04.2023 um 09:45 Uhr

Das kommt auf den BR an. Das Gesetz sagt das der AG eine Stelle nicht zwingend Ausschreiben muss außer der BR verlangt das. Dann ist es Pflicht. Wir lassen die Stellv. Stellen ausschreiben. Erstens haben erstmal alle die möglichkeit "Ihren Hut in den Ring zu werfen" und zweitens will vielleicht jemand mal als Stellv. anfangen bevor Er sich auf eine Vollwertige Stelle als Teamleiter mit allen Rechten und Pflichten bewirbt.

M
Muschelschubser

17.04.2023 um 10:48 Uhr

Die Abgrenzung würde ich an der Stellenbeschreibung festmachen. Ein weiteres Kriterium könnte sein, ob auf die Beförderung zur Stellenbeschreibung eine weitere frei gewordene Stelle besetzt werden muss.

zu 1: Ihr müsst letztendlich beurteilen, ob Ihr §93 ziehen wollte (gem. Thomas63). Wenn genau abzusehen ist, dass ohnehin niemand weiteres in Frage kommt, könnte man auf eine Stellenausschreibung verzichten. Das kommt aber auch mit auf Euren AG an. Wenn Ihr ihm jetzt den kleinen Finger in Form eines Ausschreibungsverzichts reicht, dann kann es u.U. sein, dass er die ganze Hand greift und dieses Prozedere in Zukunft öfter von Euch erwartet. Insofern passen wir z.B. auf, dass wir konsequent auf Ausschreibungen bestehen.

zu 2: Wenn sich im Zuge der Beförderung die Stellenbeschreibung ändert, dann würde ich von einer Versetzung nach §99 BetrVG und somit von einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ausgehen.

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