Hallo,

wir haben in unserem Betrieb eine interne Ausschreibungspflicht nach § 93 BetrVG vereinbart. Das gilt auch, wenn eine Teamleiterstelle aus der Belegschaft neu besetzt wird. Wenn z.B. die bisherige Teamleitung ausscheidet.
Nun muss für die neu besetzte Stelle der Teamleitung auch eine Vertretung gefunden werden, für denn Fall dass die Teamleitung verhindert ist.
Für die Vertretung ändert sich nicht viel, außer dass es ein paar Cent mehr gibt und eine Bewerbung aus anderen Teams auf die Vertreter-Stelle ergibt auch nicht soviel Sinn, weil die Vertretung ins Tagesgeschäft eingebunden sein muss, um eine Vertretung spontan ohne Einarbeitung gewährleisten zu können.

Also meine Frage lautet:
Wo ist die Abgrenzung zw. ausschreibungspflichtigen Stellen nach § 93 BetrVG?
1. Ist die Beförderung auf die Vertreter-Stelle ausschreibungspflichig nach § 93 BetrVG?
2. Ist die Beförderung mitbestimmungspflichtig nach §99 BetrVG?

Danke!