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Ist der BR mitbstimmungspflichtig bei Pflichtenübertragungen im Internet?

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Aleksander
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend! Unser AG stellt Server etc. zur Verfügung, um neben den betrieblichen Abläufen (Internet, Intranet) den Angestellten auch die Möglichkeit zu bieten, sich selbst und ihre Arbeit darzustellen. Jetzt möchte der AG eine Trennung herbeiführen, um betriebliche und nicht-betriebliche Websites in unterschiedliche Verantwortlichkeiten zu legen, also entweder AG oder AN. Damit verbunden sind natürlich erhebliche juristische Implikationen (Haftung etc.). Die Frage an Euch ist, und ich habe mir da schon sehr den Kopf drüber zerbrochen, ob der BR hier überhaupt mitbestimmungspflichtig ist und wenn ja, nach welchem § im BetrVG. Danke Euch!

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Community-Antworten (4)

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gironimo

16.09.2016 um 00:09 Uhr

Natürlich - siehe § 87 Abs. 1 Nr 6 BetrVG.

Ich denke, persönliche Dinge - welcher Art auch immer - gehören überhaupt nicht auf Firmen - IT Anwendungen

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ganther

16.09.2016 um 13:02 Uhr

Ob das mitbestimmt ist hängt von vielen Faktoren ab. Insbesondere was ist da bisher geregelt. Denn mitbestimmt sind nämlich nach 87 Abs 1 Nr 6 erst einmal nicht solche Anweisungen sondern das MBR wird ausgelöst durch die Einführung einer TECHNIK die die leistungs- und Verhaltenskontrolle ermöglicht

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gironimo

16.09.2016 um 15:29 Uhr

Einführung UND ANWENDUNGEN steht im 87 er. Demzufolge kann auch die Änderung der (möglicherweise in einer BV vereinbarten) Nutzung, die Mitbestimmung auslösen.

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ganther

16.09.2016 um 22:41 Uhr

Tja und damit zeigst du selbst dass die von dir zuerst als völlig selbstverständlich dargestellte Mitbestimmung wohl doch nicht unbedingt so selbstverständlich sein muss

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