Erstellt am 28.05.2010 um 11:33 Uhr von wannsee
wir prozessieren gerade zu dem gleichen Problem. Wir sind zwar nur ein Gremium mit 9 BRM aber auch wir wollten entsprechende Zugänge. Wir haben in 2 Instanzen keinen Blumentopf gewonnen. Inzwischen sind wir mit dem Verfahren beim BAG aber unser Anwalt macht uns keine große Hoffnung
Erstellt am 28.05.2010 um 11:38 Uhr von Speedy
@ Wannsee
dann wünsche ich euch , natürlich ganz viel glück bei der durchsetzung unserer rechte !!
Wollt ihr denn "nur" den eigenen zugang , oder dreht es sich bei Euch auch um einzelne e-mail konten und gesperrten seiten ?
Erstellt am 28.05.2010 um 12:30 Uhr von rkoch
@wannsee
Da würden mich schon ein paar Details Eures Falles interessieren. IMHO hat der BR nämlich durch aus das Recht auf einen "unüberwachten" Internetzugang. Genau genommen fällt in dieser Situation nämlich der AG unter das TKG und hat damit auch die dazugehörigen Pflichten übernommen, wie z.B. sicherzustellen das die Kommunikation nicht abgehört wird.
Andererseits muss dem BR nichts zur Verfügung gestellt werden was dem AG nicht auch zur Verfügung steht.
Insofern wird es zwar nicht erstreitbar sein, einen eigenen unabhängigen Internetzugang zu bekommen. Dem AG aufzugeben technische Voraussetzungen zu schaffen die verhindern das irgendwer die Kommunikation des BR abhören kann hingegen schon. Ebenso halte ich eine Zensur der BR-Kommunikation ebenfalls für bedenklich.
Aber ich lasse mich gern vom Gegenteil überzeugen.
Erstellt am 28.05.2010 um 13:04 Uhr von wannsee
@rkoch
Unser Zugang läuft über das Firmennetzwerk. Hier wollten wir für das Thema Internet zunächst einmal einen Stand-Alone-Rechner um sicher zu sein dass hier nichts mitgelesen werden kann. Hilfsweise haben wir beantragt, dass wir einen nicht "einsehbaren" Zugang bekommen z.B. durch Verschlüsselung oder andere Maßnahmen.
Es ist unstreitig so dass am firmeneigen Proxy und der Firewall abgegriffen werden könnte welche Seiten aufgerufen wurden. Mittels Sniffer kann man auch weitere Rückverfolgungen machen.
Das Gericht ist der Auffassung dass es keine technische oder organisatorische Vorkehrungen bedarf. es reicht völlig wenn der AG sagt wir lesen nicht mit. J Erst wenn der AG sich daran nicht hält könne man auf Unterlassung klagen. Ein Feststellungsinteresse wird zur Zeit nicht gesehen.
Beim Thema Email wollten wir einen personalisierten BR-Account für jeden BRM. Die Gerichte sehen es als ausreichend an wenn es nur einen Account für alle BRM gibt.
Mal sehen wie es nun in Erfurt wird
Erstellt am 28.05.2010 um 13:14 Uhr von rkoch
Das ist das alte Spiel......
Wenn der AG sagt "tun wir doch gar nicht" sehen die ArbG kein "Feststellungsinteresse". Wenn das Kind dann in den Brunnen gefallen ist, dann schon, aber dann interessiert es keinen mehr...... Statt das der AG dann eine auf den Sack bekommt beteuert er dass er es nie wieder machen wird und kommt damit auch noch durch...
Wahrscheinlich berufen sich die ArbG auch noch auf die "Vertrauensvolle Zusammenarbeit". Prävention anstatt XXX ist in Deutschland in gewissen Bereichen halt immer noch ein Fremdwort.
Bin ich froh das ich einen guten Draht zu unserer IT habe. Ich habe uns einen Zugang via NAT auf dem Router legen lassen. Damit ist zumindest das Proxy-Problem keines mehr. Jetzt muss man schon einen Sniffer benutzen und das grenzt schon an krimineller Energie.
BTW: Stellt Doch dem Richter mal die Frage wie der BR feststellen soll, ob der AG sich daran hält das er die Kommunikation nicht überwacht, damit er im Zweifelsfall ein Unterlassungsrecht einklagen kann......
Erstellt am 28.05.2010 um 13:24 Uhr von Petrus
@wannsee
Vielleicht ist dies ja eine Möglichkeit, wenn ihr verhindern wollt, dass euer Chef weiß, welche Webseiten ihr lest: http://anon.inf.tu-dresden.de/
Erstellt am 28.05.2010 um 13:39 Uhr von steffenbrberlin
@Petrus
Da wird warscheinlich das Problem sein, das man meist in Firmennetzwerken/ lokalen PC´s keinen Adminzugang auf den eigenen Rechner hat; sondern nur ein Benutzerkonto.
Also wirst du es nicht installiert bekommen
Steffen
Erstellt am 28.05.2010 um 13:51 Uhr von Vannelle
Ich bin bei uns sowohl in der IT als auch BR. Wir haben damals eine BV zum Thema Internet und E-Mail erstellt. Durch ein generelles Surfverbot unfd Privates Mailverbot kam der Ag erstmal weg als TK Anbieter zu gelten. Als TK Anbieter steht jeder IT`ler mit einem Fuß im Knast. (Stand Rechtslage 2006)
Ins Internet dürfen jetzt alle Abteilungen wo nötig incl. BR. Jede Firewall überwacht das surfen, dieses Protokoll darf aber laut BV nur eingesehen werden, wenn BR, Datenschutzbeauftrager und Personalleitung gemeinsam zustimmen! Und das auch nur bei konkreten Verdacht.
Manche Seiten werden von Firewalls automatisch gesperrt, weil dadurch irgendeine Regel in der Firewall verletzt wurde. Ich würde Euer IT Abteilung die Seiten die Ihr braucht aufschreiben mit Hinweis das die weitere Sperrung eine Behinderung der BR Arbeit ist.
Erstellt am 28.05.2010 um 16:05 Uhr von rkoch
> dieses Protokoll darf aber laut BV nur eingesehen werden, wenn BR,
> Datenschutzbeauftrager und Personalleitung gemeinsam zustimmen!
Und wer überwacht ob das Protokoll nicht auch einfach nur vom AG eingesehen wird ohne sich an die BV zu halten?
Natürlich verstößt der AG gegen die BV wenn er das Protokoll aufruft ohne die anderen zu beteiligen, aber in einem jüngeren Fall hat genau das ein AG getan und hat daraufhin einem AN gekündigt. Das ArbG hat aber kein Problem darin gesehen, das sich der AG unzulässigerweise Daten beschafft hat und dadurch den Beweis für seine Kündigung erlangt hat. Zitat: Das der AG gegen die BV verstoßen hat und die BV ein Verwertungsverbot für diesen Fall vorsieht ist belanglos. Im ArbG-Prozess kann eine derartige Klausel nicht die Verwertung relavanter Beweise verbieten.....
Tja, unsere lieben ArbG.... Wozu machen wir uns eigentlich die Mühe derart schöne BV abzuschließen.....
Erstellt am 28.05.2010 um 16:29 Uhr von wannsee
@rkoch
genau die Frage haben wir mehrfach in beiden Instanzen gestellt:
Antwort des LAG:
Auch die potentille Überwachungsgefahr und die begrenzten Wahrnehmungsmöglichkeit des Antragsstellers hinsichtlich einer unrechtmäßigen Überwachung des Internetverkehrs begründen kein Feststellungsinteresse. Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung als besondere Prozessvoraussetzung ist die spezielle Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses. § 256 ZPO ist deshalb auch im Beschlussverfahren anwendbar (BAG 19. Februar 2002 - 1 ABR 20/01 – BAGE
100, 281, zu B I 2 der Gründe mwN). Nach § 256 ZPO kann ein Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens gestellt werden, wenn der Antragssteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Es ist von Amts wegen zu prüfen.
Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Rechts besteht, soweit und solange dem Begehren ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und fortbesteht. Dabei können das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines bestimmten Anspruchs losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall zur gerichtlichen Entscheidung
gestellt werden, wenn die Maßnahme häufiger im Betrieb auftritt und sich auch zukünftig jederzeit wiederholen kann. Eine gerichtliche Entscheidung ist in diesem Fall in der Lage, das betreffende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten umfassend zu klären und seinen Inhalt auch für die Zukunft hinreichend konkret festzustellen (BAG
28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - BAGE 101, 232, zu B II 1 der Gründe mwN).
Danach besteht für den Betriebsrat an der Feststellung des im Antrag zu 1 beschriebenen
Anspruchs kein rechtliches Interesse. Die Arbeitgeberin stellt nicht in Abrede, dass er den Internetverkehr des Betriebsrates nicht überwachen darf. Dementsprechend verhält sich
die Arbeitgeberin offensichtlich auch in der betrieblichen Praxis. Zumindest konnte der Betriebsrat keinen Fall der Zuwiderhandlung benennen.
Eine reine abstrakte Gefahr ist nicht ausreichend ein Feststellungsinteresse zu begründen, wenn keine weitere Tatsachen benannt werden können, die belegen, dass die ungestörte Kommunikation des Betriebsrates bedroht ist. Der vom Betriebsrat
reklamierte Anspruch ist von der Arbeitgeberin nach Inhalt und Umfang stets anerkannt worden und auch für die Zukunft nicht in Frage gestellt worden.
Ein Vergleich zum Postverkehr zeigt auch, dass es keine Veranlassung gibt für moderne Medien andere Regeln zur Anwendung zu bringen. Nur weil es vorkommen kann, dass die Arbeitgeberin gegebenfalls eine Briefadresse in einen bestimmten Sinnzusammenhang stellt und daraus auch den eventuellen Inhalt der Briefpost erahnen kann, führt nicht dazu, dass der Betriebsrat verlangen kann, dass er deshalb eine andere Postanschrift erhalten sollte oder der Betriebrat ein kostenpflichtiges Briefpostfach einrichten lassen kann. Nur die abstrakte Überwachungsgefahr in diesem Fall nicht zu einem entsprechenden Anspruch. Erst wenn der Arbeitgeber in unzulässiger Art und Weise einen Brief öffnet kann daraus gegebenenfalls ein solcher Anspruch erwachsen. Das Lesen einer Postkarte an den BR würde in einem solchen Fall aber sicher noch nicht ausreichen.
Damit herrscht zwischen den Beteiligten über das Bestehen des reklamierten Anspruch als solches kein Streit. Der Betriebsrat begehrt die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens über die Rechtsgrundlage seines von der Arbeitgeberin zugestandenen Anspruchs Dies ist nicht Aufgabe der Gerichte.
Noch Fragen? Da kann einem als BR ganz anders werden...
Erstellt am 28.05.2010 um 19:15 Uhr von Alkeides
..keinen 'guten' Draht zur IT?
Man kann die Sache auch umkehren....;-)
Erstellt am 28.05.2010 um 19:19 Uhr von Midnight
@Alkeides
Du meinst also, wenn der Admin schon alles weiß, dann soll er von den anderen erzählen was er weiß?
Erstellt am 28.05.2010 um 19:25 Uhr von Alkeides