Bei einem Jahresarbeitszeitvertrag mit durchschnittlich 130 Stunden pro Monat (12 * 130 Stunden = 1560 Stunden) und einer 6-Tage-Woche (312 Tage pro Jahr in Vollzeit) wird der Zeitfaktor seitens des Arbeitgebers, wie folgt bestimmt:

1560 Stunden pro Jahr / 312 Tage = 5 Stunden pro Arbeitstag

Mit dieser Berechnung wird dann bereits der Bezug zum Vollzeitarbeitnehmer hergestellt, um eine separate Berechnung des Urlaubsanspruches zu vermeiden. Mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird identisch verfahren.

Mehrarbeit im Umfang von bis zu 200 Stunden wird zwar zum Ende des Jahres ausgezahlt, findet aber bei der Urlaubsentgeltberechnung keine Berücksichtigung. Es findet weder ein Übertrag der aus Mehrarbeit resultierenden Stunden in die nächste Planperiode (Kalenderjahr) statt, noch eine Ausgleichsberechnung nach Vorliegen der tatsächlich erbrachten Jahresarbeitszeit.

Leider konnte ich bisher keine brauchbaren bzw. adäquaten Gerichtsurteile finden, welche sich vor allem mit der Jahresarbeitszeit auseinandersetzen.
Welche Möglichkeiten bestehen seitens des Betriebsrates hier einzugreifen und gegebenfalls per BV für Klarheit zu sorgen ?

Überstunden entstehen erst, wenn die vereinbarte Jahresarbeitzeit überschritten wurde. Die 312 Tage ergeben sich aus der 6-Tagewoche (Ausnahmegenehmigung des Landes zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen). Aufgrund der Jahresarbeitzeit erfolgt die Einsatzplanung
diskontinuierlich und die monatliche Bezahlung kontinuierlich auf Grundlage der durchschnittlich monatlichen Arbeitszeit (laut Arbeitsvertrag). Der Urlaubsanspruch beträgt 24 Tage für Vollzeitarbeitnehmer, bei 312 Arbeitstagen.