Jahresarbeitszeitvertrag / Urlaubsentgeltberechnung - Mehrarbeit
Bei einem Jahresarbeitszeitvertrag mit durchschnittlich 130 Stunden pro Monat (12 * 130 Stunden = 1560 Stunden) und einer 6-Tage-Woche (312 Tage pro Jahr in Vollzeit) wird der Zeitfaktor seitens des Arbeitgebers, wie folgt bestimmt:
1560 Stunden pro Jahr / 312 Tage = 5 Stunden pro Arbeitstag
Mit dieser Berechnung wird dann bereits der Bezug zum Vollzeitarbeitnehmer hergestellt, um eine separate Berechnung des Urlaubsanspruches zu vermeiden. Mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird identisch verfahren.
Mehrarbeit im Umfang von bis zu 200 Stunden wird zwar zum Ende des Jahres ausgezahlt, findet aber bei der Urlaubsentgeltberechnung keine Berücksichtigung. Es findet weder ein Übertrag der aus Mehrarbeit resultierenden Stunden in die nächste Planperiode (Kalenderjahr) statt, noch eine Ausgleichsberechnung nach Vorliegen der tatsächlich erbrachten Jahresarbeitszeit.
Leider konnte ich bisher keine brauchbaren bzw. adäquaten Gerichtsurteile finden, welche sich vor allem mit der Jahresarbeitszeit auseinandersetzen. Welche Möglichkeiten bestehen seitens des Betriebsrates hier einzugreifen und gegebenfalls per BV für Klarheit zu sorgen ?
Überstunden entstehen erst, wenn die vereinbarte Jahresarbeitzeit überschritten wurde. Die 312 Tage ergeben sich aus der 6-Tagewoche (Ausnahmegenehmigung des Landes zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen). Aufgrund der Jahresarbeitzeit erfolgt die Einsatzplanung diskontinuierlich und die monatliche Bezahlung kontinuierlich auf Grundlage der durchschnittlich monatlichen Arbeitszeit (laut Arbeitsvertrag). Der Urlaubsanspruch beträgt 24 Tage für Vollzeitarbeitnehmer, bei 312 Arbeitstagen.
Community-Antworten (4)
08.09.2016 um 16:38 Uhr
Also ich blick da ehrlich nicht so ganz durch, aber bei Entlohnungsgundsätzen immer der §87 Abs. 1 Nr. 10, ja. Bei Nicht-Einigung E-Stelle, das ist immer sehr schön. ;)
08.09.2016 um 16:45 Uhr
Eightball - wie kommst du auf Entlohnungsgrundsätze?
Der Mindestlohn darf pro Monat 8,50 pro Stunde nicht unterschreiten. Das macht bei 1600 Euro (in Monaten ohne Sonderzahlungen) maximal 188 Stunden. Jede weiter Stunde wäre mit zusätzlichen 8,5 Euro zu entlohnen.
08.09.2016 um 17:31 Uhr
Der Urlaubsanspruch ist doch nicht von der vereinbarten Arbeitszeit abhängig!
Wenn der Urlaubsanspruch beispielsweise 5 Wochen beträgt, dann hat dieser Arbeitsnehmer Anspruch auf 5 Wochen Urlaub.
Für die Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall gilt das Lohnausfallprinzip. Da verstehe ich den Sinn dieser Rechnung auch nicht.
Und die Frage mit der Mehrarbeit verstehe ich nicht.
08.09.2016 um 18:03 Uhr
Also ich hab nochmal gegoogelt, nach Werktagen. Das sind ja alle Tage bis auf Sonn- und Feiertag, ja. Mehr als 307 pro Jahr hab ich nicht gefunden. Wie kommt ihr auf 312?
Und noch was, ja. Wenn die Überstunden erst am Jahresende bezahlt werden dann hat eine Überstunden aus Januar ja 12 Monate gewartet, das eckt doch mit dem Schuldrecht an oder?
Is mir alles ziemlich schräg bei euch ja :)
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