Erstellt am 28.10.2014 um 11:57 Uhr von paula
freut Euch, dass der AG euch fragt....
Erstellt am 28.10.2014 um 11:57 Uhr von Pickel
20 Stunden pro Monat ist (wenn wir nicht von Personen mit sehr hoher Position im Unternehmen sprechen) rechtlich nicht durchsetzbar. Problem dann für eure AN: sie müssten das Thema selbst vor Gericht durchfechten.... Also lieber im Vorfeld einen Riegel vorschieben.
Erstellt am 28.10.2014 um 13:06 Uhr von gironimo
Der AG braucht Euch zu der Vertragsänderung überhaupt nicht fragen. Ob sie rechtlich haltbar ist, sei dahingestellt. Ich gehe eher davon aus, dass dies nicht der Fall ist - insbesondere bei kleinen und mittleren Einkommen.
Erinnert sei auch an § 612 BGB. Ratet dem AG ab, eine derartige Änderung des Vertrages anzustreben und informiert die AN, dass sie arbeitsvertragliche Veränderungen nicht hinnehmen müssen - also in erster Linie nichts unterschreiben, was zu Ihrem Nachteil ist.
Außerdem: Selbst wenn bei AT-Angestellten mit gutem Verdienst ein gewisses Quantum an Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten sein kann, ersetzt dies nicht die Mitbestimmung des BR bei Mehrarbeit. Der BR muss auch in diesen Fällen geplanter Mehrarbeit vorab zustimmen.
Erstellt am 28.10.2014 um 13:24 Uhr von sachsenwilli
Vielleicht noch eine Ergänzung, falls das nicht so richtig rüber gekommen ist,
dieser Passus soll in Arbeitsverträge von neueingestellten AN aufgenommen werden, die Altverträge werden nicht berührt.
Erstellt am 28.10.2014 um 13:27 Uhr von martinez
Hi,
10-15 Std pro Monat die mit dem Lohn abgegolten sind, sind zulässig, egal welche Lohngruppe!!
15 Std ist allerdings schon sehr grenzwertig anzusehen.
(Gibt's auch Urteile dazu)
alles was darüber hinaus geht, ist rechtlich nicht zulässig und hat vor Gericht auch keine Chance!
Heißt:
20 Std sind zu viel bei normalen AN.
Chefetage und knapp darunter ist dies allerdings völlig OK
(weiß es auswendig nicht mehr genau, aber liegt so ca. bei 5-6000 Nettolohn wo unbegrenzte Ü-Std ohne Ausgleich zulässig sind)
wenn er euch aber mit ins Boot nimmt, schraubt die Std soweit es geht nach unten.
Da der AG euch aber nicht mit ins Boot nehmen muss und es einfach machen kann im AV, schlage ich euch vor dies Öffentlich auszuhängen, dass dies nicht rechtens ist und gegebenfalls individuell eingeklagt werden kann(mit Erfolg).
So überlegt der AG es sich vll nochmals über das rechtlich zulässige Maß drüber hinaus zu schießen!!
Gruß
urteile dazu musst googeln, da findest was.
Gruß
Erstellt am 28.10.2014 um 14:31 Uhr von Bürokrat
Gironimo hat eben einen wichtigen Aspekt genannt. Nämlich selbst wenn bis zu 20 unentgeltliche Stunden in den Neuverträgen vereinbart würden, müsstet ihr ja trotzdem jeder Mehrarbeitsstunde zustimmen!
Hier drängt sich der Verdacht auf, dass der AG dies gar nicht beabsichtigt, und darauf setzt, dass die betreffenden MA einfach länger arbeiten wenn es ihnen selbst notwendig erscheint (weil das Pensum so hoch angesetzt ist, dass man seine Arbeit in der regelmäßigen Arbeitszeit überhaupt nicht schaffen kann), oder - bei AN denen diese "Einsicht" fehlt - es der Chef einfach ohne Rücksprache mit dem BR verlangt.
Klingt vielleicht spekulativ, aber die unverschämt unangemessen hohe Anzahl von bis zu 20 Stunden suggeriert MIR genau das!
Erstellt am 28.10.2014 um 21:14 Uhr von Nubbel
der chef bittet euch um zustimmung, obwohl er das für die arbeitsverträge nicht braucht.
achtet auf die formulierung, nicht das er sich von euch pauschal die 20 überstunden genehmigen lassen will
Erstellt am 28.10.2014 um 22:44 Uhr von Kölner
Wie kann man etwas Regeln wollen (oder zustimmen), was überhaupt icht regelbar ist? § 77 abs 3 BetrVG bekannt?
Erstellt am 28.10.2014 um 23:18 Uhr von metallica
In diesem Fall vermute ich, der AG sucht die Zustimmung des BR in Form der AGB- Kontrolle nach § 80 I BetrVG um die Akzeptanz der AN zu erhöhen ("der BR hat nichts dagegen..."). Das ist nicht direkt rechtswidrig, allerdings würde ich als BR einfach mal einfach mal behaupten, dass die AN dadurch unangemessen benachteiligt werden (307 BGB) und daher der Formulierung nicht zustimmen und dem AG untersagen sie in dieser Form in die AVs aufzunehmen. Ein Verstoss gegen §10 Arbeitszeitgesetz ist das allerdings nicht automatisch.
Allerdings gibt es Meinungen, dass 10 % Überstunden ok sind (LAG Hamm, Urteil vom 22. Mai 2012 – 19 Sa 1720/11). 20 Stunden sind da nicht soweit entfernt.
Edit: Allerdings hindern diese Bedenken den AG nicht wirklich daran, sein Vorhaben umzusetzen. Ganz am Ende müsste jemand individuell dagegen vorgehen (oder einfach nicht unterschreiben).
Erstellt am 29.10.2014 um 06:46 Uhr von Hoppel
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ausschließlich die Vergütung von Überstunden, nicht aber die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden regelt, ist eine Hauptleistungsabrede und deshalb von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen.
BAG, Urteil vom 16. 5. 2012 - 5 AZR 331/11
Das Urteil ist lesenswert!!!
"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen.
Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was ggf. "auf ihn zukommt" und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.
[Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel, in der vereinbarten Vergütung seien die ersten zwanzig Überstunden im Monat "mit drin", klar und verständlich.
Aus der Formulierung "mit drin" ergibt sich - nicht nur im bayerischen Sprachraum - unmissverständlich, dass mit der Monatsvergütung neben der Normalarbeitszeit bis zu zwanzig Überstunden abgegolten sind.
Durch die hinreichend bestimmte Quantifizierung weiß der Arbeitnehmer, "was auf ihn zukommt": Er muss für die vereinbarte Vergütung ggf. bis zu zwanzig Überstunden monatlich ohne zusätzliche Vergütung leisten."
" Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere monatliche (Grund-) Vergütung in Anlehnung an die Entgeltgruppe 9 ERA-TV. Die Höhe seiner Vergütung ist durch die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung bestimmt iSv. § 612 Abs. 2 BGB. Diese ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Kläger für das Monatsentgelt 193, 33 Stunden arbeiten muss."
Die von diesem AG beabsichtigte Klausel ist konkret, nicht überraschend und/oder intransparent.
Bleibt also zu beurteilen, ob z.B. 20 Ü´stunden sittenwidrig wären. Es hängt also von der Vergütung ab!
Erstellt am 29.10.2014 um 22:49 Uhr von metallica
Danke Hoppel, das Urteil ist in der Tat lesenswert. Es wird wohl in nächster Zeit mehr Threads zu dem Thema geben...