Erstellt am 28.02.2023 um 10:15 Uhr von takkus
"Welche guten Gründe haben wir als BR im §99 diesen MA nicht mehr einzustellen ?"-> tja, das musst Du uns sagen. Wir kennen die Reibungspunkte und den in der Belegschaft damit entstandenen Unfrieden durch den Mitarbeitenden nicht.
Wenn, dann sehe ich höchstens den Punkt 6 aus Absatz 2 des § 99 BetrVG als Handhabe. Dann müsstet Ihr da suchen und argumentieren.
Edit: achja-> ist denn sonst nach § 99 Abs. 2 Ziffern 1 bis 5 alles eingehalten worden?
Erstellt am 28.02.2023 um 11:12 Uhr von Muschelschubser
Ich sehe das schwierig.
Bin erstmal bei Takkus, würde aber sagen dass für Punkt 6 schon harter Tobak nachgewiesen werden müsste und allgemeine Unbeliebtheit hierfür nicht ausreichen würde.
Sofern der BR eine interne Ausschreibung nach §93 BetrVG verlangt hat, könnte man noch auf Punkt 5 gehen. Dann muss man aber damit rechnen, dass dies lediglich ein paar Stolpersteine sind, die der AG im zweiten Anlauf aus dem Weg räumt.
Der BR kann unabhängig davon eigentlich immer Bedenken äußern und begründen. Vielleicht hat es Ereignisse gegeben, die der GL entgangen sind.
Ob's tatsächlich hilft wird man sehen. Wenn er den Bewerber unbedingt einstellen will, wird er es trotzdem tun.
Erstellt am 28.02.2023 um 16:18 Uhr von ganther
die Hürden sind für §99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG sehr hoch. Siehe:
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/tillmanns-heise-u-a-betrvg-99-mitbestimmung-bei-p-56-gefahr-fuer-den-betriebsfrieden-nr6_idesk_PI42323_HI612851.html
Reibungspunkte und Unfrieden reichen erst mal nicht. Da müssen handfeste Tatsachen her
Erstellt am 28.02.2023 um 16:23 Uhr von Dummerhund
Reibungspunkte aus der Vergangenheit würde ich auch niemals als Grund für die Zukunft angeben. Wäre Gleich mit: Einmal ein Dieb immer ein Dieb.
Erstellt am 01.03.2023 um 09:21 Uhr von BoomBoss69
und btw. Ihr stellt nicht ein. Der AG stellt Personal ein.
LG BB