Erstellt am 22.08.2016 um 16:37 Uhr von celestro
Krasse Konstellation ! Allerdings braucht er ja für die Kündigung eines BRM die Zustimmung des BR. Die müßte er sonst durch das Gericht ersetzen lassen.
Ist aber nur so eine Idee, eine solche Konstellation wurde in unseren Seminaren nicht durchgesprochen.
Erstellt am 22.08.2016 um 16:50 Uhr von wunderlich
Ist die Zustimmung nicht nur bei einer außerordentlichen Kündigung des BR notwendig? Hier handelt es sich ja um eine (bei Betriebsschließung zulässige) ordentliche Kündigung.
Erstellt am 22.08.2016 um 16:54 Uhr von gironimo
Und wie sieht es mit der Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort aus (Paragraph 15 KSchG ).
Ansonsten würde ich bei der Konstellation selbst entscheiden zu widersprechen. Möge das Arbeitsgericht entscheiden, ob das akzeptiert werden kann.
Erstellt am 22.08.2016 um 16:57 Uhr von wunderlich
Eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort wurde mir angeboten, wäre aber aufgrund der großen Entfernung nicht zumutbar.
Ist denn ein BR-Beschluss unter meiner Mitwirkung nicht von vornherein unwirksam?
Erstellt am 22.08.2016 um 17:40 Uhr von Niemand
So wie es aussieht bist du ja mit deiner Kündigung einverstanden. Also wirst du wohl auch nicht dagegen klagen. Klagst du gegen die Kündigung nicht wird sie egal welche Rechtsfehler sie hat, die Kündigung wirksam.
Sollte aber auch beim AG etwas Verwirrung über die Rechtslage bestehen, kannst du durchaus versuchen einen Aufhebungsvertrag mit einer etwas höheren Abfindung zu verhandeln. Durch den Verzicht auf deinen Kündigungsschutz entsteht dir ja auch ein höherer Schaden. Viele befüchten, dass sie bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperre beim ALG1 bekommen, was aber nicht so ist wenn im Aufhebungsvertrag steht, dass dieser nur auf Grund einer sonstigen unvermeidlichen betriebsbedingten Kündigung geschlossen wurde.
Erstellt am 22.08.2016 um 19:17 Uhr von Catweazle
Der BR ist vor JEDER Kündigung zu hören.
Die Meinung, dass man Betriebsratsmitglieder bei Betriebsschließungen ordentlich kündigen kann ist wohl oft zu lesen. Ich habe bei meinem letzten Seminar mit einem Arbeitsrichter etwas anderes gelernt. BRM können ausschließlich außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei Betriebsstilllegungen nur außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Es könnte auch die 14-Tage-Anhörungsfrist interessant werden.
Dieser Link ist lesenswert:
http://www.felser.de/rechtslexikon/Unk%C3%BCndbarkeit
Du solltest dich selbst etwas schlau machen. Nach meinen Erfahrungen mit Arbeitsgerichten würde ich dir, wenn du dich nicht vorher einigst, empfehlen, Kündigungsschutzklage einzureichen. Wenn du rechtschutzversichert bist, beauftrage einen Anwalt. Wenn nicht, siehe mal in der Gebührenordnung nach.
Es hat einen Grund warum man in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht keinen Anwalt braucht. Jedes Arbeitsgericht hat Rechtspfleger, die man in Anspruch nehmen kann.
Erstellt am 23.08.2016 um 06:57 Uhr von Erbsenzähler
Also ein Betriebsratsmitglied kann nur gekündigt werden, wenn der Betriebsrat zustimmt. Sonst muss der AG die Zustimmung durch ein Arbeitsgericht einholen.
Sobald die Entscheidung zur Betriebsstilllegung gefallen ist wird aus dem Betriebsratsmandat ein Restmandat, welches nicht zeitlich begrenzt ist.
Hierzu habe ich einen schönen Artikel:
http://www.arbeitsrecht.de/newsletter/archiv/2010/aufgaben-des-betriebsrats-bei-betriebsstilllegungen.php
Erstellt am 23.08.2016 um 08:59 Uhr von ickederdicke
Eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort wurde mir angeboten, wäre aber aufgrund der großen Entfernung nicht zumutbar.
Dann gibt es bei euch einen GBR ?
Erstellt am 23.08.2016 um 10:36 Uhr von wunderlich
@ickederdicke
Ja, es gibt einen GBR bei uns im Unternehmen.