Erstellt am 07.11.2006 um 16:19 Uhr von Ralf-Fossi
Hallo lalay,
ja, für ihn gilt weiterhin, der im Betriebsverfassungsgesetz geltende Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des BR.
Der gilt jedoch auch, wenn es nicht an ausserordentlichen Sitzungen oder überhaupt an Sitzungen teilnimmt. Ein Ersatzmitglied besitzt allein durch seinen Status bereits einen besonderen Kündigungsschutz (das steht aber auch im BetrVG, z.B. kommentierte Fassung Fitting, Kaiser)
Gruß
Ralf-Fossi
Erstellt am 07.11.2006 um 16:57 Uhr von lonesome surver
Hallo,
die Ersatzmitglieder haben keinen besonderen Kündigungsschutz, wenn sie bisher kein ordentliches Mitglied offiziel vertreten (z.B. noch nicht an einer BR Sitzung teilgenommen haben) . Sie erhalten diesen aber sofort für die Zeit, in der Sie ein ordentliches Mitglied vertreten. Ausserdem entsteht ihnen danach der nachwirkende Kündigungschutz von einem Jahr, der auch dem ausscheidenen ordentlichen Mitglied nach der Neuwahl entsteht.
Gruß
lonesome surver
Erstellt am 08.11.2006 um 11:32 Uhr von Heini
lonesome surver,
dass BR Mitglieder erst durch Teilnahme einer BR Sitzung vom besonderen Kündigungsschutz geschützt werden, ist nicht ganz richtig.
Ein Ersatzmitglied übernimmt, bis auf wenige Ausnahmen die Aufgaben des ordentlichen Betriebsratsmitglieds. Das bedeutet das es nicht nur an den Sitzungen des BR teilnimmt, sondern auch außerhalb der Sitzung tätig werden kann.
Diese Rechte und Befugnisse haben für die Dauer der Vertretungszeit
ebenfalls die Ersatzmitglieder. Nur so ist gewährleistet, dass jederzeit
die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern im
Betrieb tätig werden können.
Somit würde der Kündigungsschutz nicht erst ab Teilnahme einer BR Sitzung gelten, sondern ab tätig werden als Betriebsrat.
Erstellt am 08.11.2006 um 11:56 Uhr von lonesome surver
§15 KSchG
Die Ersatzmitglieder verlieren ihren Kündigunsschutz 6 Monate nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses. Sie sind keine Mitglieder nach §15 , Abs (1) KSchG !
Erst nach erstmaligem Einsatz als Vertretung für ein ordentliches Mitglied, werden sie für den Zeitraum der Vertretung kündigungsrechtlich als ordentliches Mitglied behandelt und bekommen deshalb auch nach der Vertretung den 1jährigen nachwirkenden Kündigungschutz (Sie werden dann behandelt, wie ein ausgeschiedenes ordentliches Mitglied)
Das Spiel geht übriegens so weiter : Wenn also ein Ersatzmitglied wenigstens einmal/Jahr an einer Sitzung offiziell teilnimmt erneuert sich der nachwirkende Kündigungsschutz immer wieder und letztendlich hat es praktisch durchgängigen Kündigungschutz über die Wahlperiode !
S. auch Kommentar zum § 103 BetrVG (Däubler,Kittner)
Erstellt am 08.11.2006 um 12:11 Uhr von lonesome surver
Heini,
wichtig ist natürlich die -Vertretung- eines abwesenden ordentlichen Mitglieds in
welcher Form auch immer.
Es darf übriegens kein Ersatzmitglied geladen (oder anders eingesetzt ) werden, wenn ein ordentliches Mitglied nur keine Lust auf Wahrnehmung seines Amtes hat. Vielmehr muss ein ordentlicher Grund, wie z.B. Urlaub, Dienstreise etc. vorliegen.
Ansonsten kann die Bestellung des Ersatzmitgliedes und damit der entstandene Kündigunsschutz angefochten werden.
Erstellt am 08.11.2006 um 12:22 Uhr von Heini
lonesome surver,
o.g. zeigt doch, dass der Kündigungsschutz ab der Vertretung gilt.
Der Hinweis mit den BR Sitzung ist doch nur ein Beispiel und begründet doch nicht deine Aussage Nr: 40176.
BAG v. 17.1.1979 – 5 AZR 891/77.
Ersatzmitglieder vertreten ordentl. Mitglieder des BR nicht nur in einzelnen
Amtsgeschäften, etwa in der Teilnahme an BR-Sitzungen. Sie rücken vielmehr
für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitgliedes in
den BR nach (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)
Sie müssen deshalb alle Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes wahrnehmen. Ordentliche Mitglieder des Betriebsrates werden auch außerhalb
von Betriebsratssitzungen tätig, etwa wenn sie sich mit Beschwerden eines Arbeitnehmers befassen oder sich informieren und Beratungen im Betriebsrat
vorbereiten. Diese Rechte und Befugnisse haben für die Dauer der Vertretungszeit
ebenfalls die Ersatzmitglieder. Nur so ist gewährleistet, dass jederzeit die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb tätig werden kann. (zu § 15 KSchG 1969).
LAG Niedersachsen v. 14.5.1987 – 3 Sa 1233/86.
Die Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes erschöpfen sich keineswegs in der
Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Wesentliche Betriebsaufgaben vollziehen
sich gerade außerhalb von Betriebsratssitzungen. Daher müssen Ersatzmitglieder
alle Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds wahrnehmen.
Erstellt am 08.11.2006 um 17:44 Uhr von lonesome surver
Heini,
die Richtigkeit deiner Ergänzung zu meiner Ausführung in Nr: 40176 habe ich Dir doch bereits in Nr: 40301 bestätigt.
Zur weiteren Klarheit, habe ich meine ursprüngliche Aussage in diesem Punkt nachträglich korrigiert.
Lalay,
noch ein Tip :
eine Benachrichtigung des AG über das Nachrücken des Ersatzmitgliedes ist zwar von gesetzeswegen nicht zwingend erforderlich, da dieses sozusagen kraft Gesetzes erfolgt, - der Arbeitgeber sollte aber zweckmäßig trotzdem informiert werden, um spätere Auseinandersetzungen wegen des vorhandenen oder nicht vorhandenen Kündigungsschutzes zu umgehen. Das euer Ersatzmitglied (zeitweise?) nachgerückt ist, läßt sich aber schon gut mit der Anwesenheitsliste zur Sitzung belegen.
Erstellt am 09.11.2006 um 07:06 Uhr von lalay
Hallo zusammen,
Bedanke mich bei Euch für eure Ausführungen, hat uns wirklich sehr geholfen.
Danke nochmals
Erstellt am 09.11.2006 um 11:00 Uhr von Ralf-Fossi
@ramses II,
da waren einige Kollegen schneller, aber du siehst, ich hatte nicht Unrecht. Sorry, das ich nicht gleich die Quelle mit §§ genannt hatte.
Erstellt am 09.11.2006 um 11:10 Uhr von Mona-Lisa
@Ramses II,
"jetzt könntest Du mich fassungslos vor dem Bildschirm sitzen sehen..."
Was würde ich dafür geben................ :-)))