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Kündigungsschutz für Ersatzmitglied des BR?

L
lalay
Jan 2018 bearbeitet

Ein Ersatzmitglied nimmt während seines Urlaubs an einer außerordentlichen Sitzung des BR teil. Dies war notwendig damit der BR beschlußfähig war. Gilt nun aufrgrund der Teilnahme an der BR Sitzung für das Ersatzmitglied der gesetzliche Kündigungsschutz ?

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Community-Antworten (10)

R
Ralf-Fossi

07.11.2006 um 17:19 Uhr

Hallo lalay,

ja, für ihn gilt weiterhin, der im Betriebsverfassungsgesetz geltende Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des BR. Der gilt jedoch auch, wenn es nicht an ausserordentlichen Sitzungen oder überhaupt an Sitzungen teilnimmt. Ein Ersatzmitglied besitzt allein durch seinen Status bereits einen besonderen Kündigungsschutz (das steht aber auch im BetrVG, z.B. kommentierte Fassung Fitting, Kaiser)

Gruß Ralf-Fossi

LS
lonesome surver

07.11.2006 um 17:57 Uhr

Hallo,

die Ersatzmitglieder haben keinen besonderen Kündigungsschutz, wenn sie bisher kein ordentliches Mitglied offiziel vertreten (z.B. noch nicht an einer BR Sitzung teilgenommen haben) . Sie erhalten diesen aber sofort für die Zeit, in der Sie ein ordentliches Mitglied vertreten. Ausserdem entsteht ihnen danach der nachwirkende Kündigungschutz von einem Jahr, der auch dem ausscheidenen ordentlichen Mitglied nach der Neuwahl entsteht.

Gruß lonesome surver

H
Heini

08.11.2006 um 12:32 Uhr

lonesome surver, dass BR Mitglieder erst durch Teilnahme einer BR Sitzung vom besonderen Kündigungsschutz geschützt werden, ist nicht ganz richtig.

Ein Ersatzmitglied übernimmt, bis auf wenige Ausnahmen die Aufgaben des ordentlichen Betriebsratsmitglieds. Das bedeutet das es nicht nur an den Sitzungen des BR teilnimmt, sondern auch außerhalb der Sitzung tätig werden kann. Diese Rechte und Befugnisse haben für die Dauer der Vertretungszeit ebenfalls die Ersatzmitglieder. Nur so ist gewährleistet, dass jederzeit die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb tätig werden können. Somit würde der Kündigungsschutz nicht erst ab Teilnahme einer BR Sitzung gelten, sondern ab tätig werden als Betriebsrat.

LS
lonesome surver

08.11.2006 um 12:56 Uhr

§15 KSchG

Die Ersatzmitglieder verlieren ihren Kündigunsschutz 6 Monate nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses. Sie sind keine Mitglieder nach §15 , Abs (1) KSchG !

Erst nach erstmaligem Einsatz als Vertretung für ein ordentliches Mitglied, werden sie für den Zeitraum der Vertretung kündigungsrechtlich als ordentliches Mitglied behandelt und bekommen deshalb auch nach der Vertretung den 1jährigen nachwirkenden Kündigungschutz (Sie werden dann behandelt, wie ein ausgeschiedenes ordentliches Mitglied) Das Spiel geht übriegens so weiter : Wenn also ein Ersatzmitglied wenigstens einmal/Jahr an einer Sitzung offiziell teilnimmt erneuert sich der nachwirkende Kündigungsschutz immer wieder und letztendlich hat es praktisch durchgängigen Kündigungschutz über die Wahlperiode !

S. auch Kommentar zum § 103 BetrVG (Däubler,Kittner)

LS
lonesome surver

08.11.2006 um 13:11 Uhr

Heini,

wichtig ist natürlich die -Vertretung- eines abwesenden ordentlichen Mitglieds in welcher Form auch immer. Es darf übriegens kein Ersatzmitglied geladen (oder anders eingesetzt ) werden, wenn ein ordentliches Mitglied nur keine Lust auf Wahrnehmung seines Amtes hat. Vielmehr muss ein ordentlicher Grund, wie z.B. Urlaub, Dienstreise etc. vorliegen. Ansonsten kann die Bestellung des Ersatzmitgliedes und damit der entstandene Kündigunsschutz angefochten werden.

H
Heini

08.11.2006 um 13:22 Uhr

lonesome surver, o.g. zeigt doch, dass der Kündigungsschutz ab der Vertretung gilt.

Der Hinweis mit den BR Sitzung ist doch nur ein Beispiel und begründet doch nicht deine Aussage Nr: 40176.

BAG v. 17.1.1979 – 5 AZR 891/77. Ersatzmitglieder vertreten ordentl. Mitglieder des BR nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, etwa in der Teilnahme an BR-Sitzungen. Sie rücken vielmehr für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitgliedes in den BR nach (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) Sie müssen deshalb alle Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes wahrnehmen. Ordentliche Mitglieder des Betriebsrates werden auch außerhalb von Betriebsratssitzungen tätig, etwa wenn sie sich mit Beschwerden eines Arbeitnehmers befassen oder sich informieren und Beratungen im Betriebsrat vorbereiten. Diese Rechte und Befugnisse haben für die Dauer der Vertretungszeit ebenfalls die Ersatzmitglieder. Nur so ist gewährleistet, dass jederzeit die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb tätig werden kann. (zu § 15 KSchG 1969).

LAG Niedersachsen v. 14.5.1987 – 3 Sa 1233/86. Die Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes erschöpfen sich keineswegs in der Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Wesentliche Betriebsaufgaben vollziehen sich gerade außerhalb von Betriebsratssitzungen. Daher müssen Ersatzmitglieder alle Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds wahrnehmen.

LS
lonesome surver

08.11.2006 um 18:44 Uhr

Heini,

die Richtigkeit deiner Ergänzung zu meiner Ausführung in Nr: 40176 habe ich Dir doch bereits in Nr: 40301 bestätigt. Zur weiteren Klarheit, habe ich meine ursprüngliche Aussage in diesem Punkt nachträglich korrigiert.

Lalay, noch ein Tip : eine Benachrichtigung des AG über das Nachrücken des Ersatzmitgliedes ist zwar von gesetzeswegen nicht zwingend erforderlich, da dieses sozusagen kraft Gesetzes erfolgt, - der Arbeitgeber sollte aber zweckmäßig trotzdem informiert werden, um spätere Auseinandersetzungen wegen des vorhandenen oder nicht vorhandenen Kündigungsschutzes zu umgehen. Das euer Ersatzmitglied (zeitweise?) nachgerückt ist, läßt sich aber schon gut mit der Anwesenheitsliste zur Sitzung belegen.

L
lalay

09.11.2006 um 08:06 Uhr

Hallo zusammen,

Bedanke mich bei Euch für eure Ausführungen, hat uns wirklich sehr geholfen.

Danke nochmals

R
Ralf-Fossi

09.11.2006 um 12:00 Uhr

@ramses II,

da waren einige Kollegen schneller, aber du siehst, ich hatte nicht Unrecht. Sorry, das ich nicht gleich die Quelle mit §§ genannt hatte.

M
Mona-Lisa

09.11.2006 um 12:10 Uhr

@Ramses II,

"jetzt könntest Du mich fassungslos vor dem Bildschirm sitzen sehen..."

Was würde ich dafür geben................ :-)))

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