Erstellt am 11.08.2016 um 07:15 Uhr von gironimo
Es gilt der Grundsatz der Selbstfreistellung. Jedes BR Mitglied meldet sich beim Vorgesetzten ab. Einer Genehmigung bedarf es nicht .
Die regelmäßigen Sitzungen werden dem AG (meist einmalig ) mitgeteilt.
Erstellt am 11.08.2016 um 09:42 Uhr von Pjöööng
Freistellungen (§ 38 BetrVG) werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Gremium beschlossen und der Arbeitgeber hat dann die Freistellung zu erteilen.
Die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit (§ 37 BetrVG) hat der Arbeitgeber zu erteilen wenn sich das Betriebsratsmitglied zur Betriebsratsarbeit abmeldet.
Erstellt am 11.08.2016 um 10:50 Uhr von gironimo
Lese doch mal die Kommentare zum Paragraph 37.2 BetrVG. Zum Beispiel den Fitting, Däubler oder andere .Da findest du auch Rechtsquellen.
Erstellt am 11.08.2016 um 16:06 Uhr von DieimmerNette
Nana Pjöööng, zu erteilen hat der Arbeitgeber hier nichts, er hat es so hinzunehmen. Dazu kommt, dass es in den meisten Fällen erst gar nicht beim Arbeitgeber landet, sondern der Vorgesetzte hier die zuständige Station sein dürfte.
Erstellt am 11.08.2016 um 16:13 Uhr von Pjöööng
DieimmerNette,
das siehst Du falsch!
Der § 37 (2) BetrVG ist hier eindeutig formuliert: "... sind ... zu befreien ..." und nicht "... befreien sich ..."