Erstellt am 08.06.2016 um 21:31 Uhr von DummerHund
Nein, denn sie hat keine rechtlichen Grundlagen dafür. Wenn sie Gegensätzlichses behaubtet soll sie es Dir schriftlich mit § aushändigen.
Erstellt am 09.06.2016 um 09:50 Uhr von gironimo
>Ich dachte ich sei nur dem Gremium Rechenschaft schuldig<
So ist es im Grunde genommen.
Ihr (der gesamte BR) habt ein Führungsproblem. Die Vorsitzende glaubt die "Chefin" zu sein. Ein weit verbreiteter Irrtum.
Und selbst wenn man sagt: Die BRV muss als geschäftsführendes Mitglied des Gremiums auch Führungskompetenzen haben, entspricht sie durch kleinliches auf die Finger schauen und sonstigen Kontroll-freak-Manieren nicht gerade dem Bild einer guten Führungskraft.
Schickt sie doch mal zu einem Seminar für BRV.
Erstellt am 09.06.2016 um 10:47 Uhr von Challenger
Tach auch,
präzise gesagt : Die VORSITZENDE ist KEINE VORGESETZTE und hat gegenüber
den anderen BR-Mitgliedern KEINERLEI WEISUNGSBEFUGNIS.
Erstellt am 09.06.2016 um 10:49 Uhr von moreno
@Challenger woher willst Du das wissen? ;-)
Erstellt am 09.06.2016 um 16:45 Uhr von celestro
Im Rahmen der BR-Arbeit ist die Aussage völlig richtig. Außerhalb dessen KÖNNTE Sie natürlich die Vorgesetzte sein. Deshalb hat Sie in BR-Sachen dennoch keine Weisungsbefugnis.
Erstellt am 09.06.2016 um 21:18 Uhr von moreno
Erstellt am 09.06.2016 um 21:39 Uhr von Globus
Hmmm, die Frage war: "...Kann die Vorsitzende mir Anweisungen geben..."
Ich (unbedarft wie ich bin), sage, ja, kann sie...
Erstellt am 09.06.2016 um 21:51 Uhr von nicoline
Na Globus, dann ersetzt deine dramatisch aussagekräftigen Punkte doch mal durch eine Aussage, welche ANWEISUNGEN eine BRV denn geben darf!
Erstellt am 09.06.2016 um 22:07 Uhr von Globus
Na, ich könnte jetzt weit ausholen - mache ich aber nicht. nur so weit - können kann er immer - dürfen (wer würde es verbieten?) rechtskräftig ist das mit nichten...
Erstellt am 09.06.2016 um 22:31 Uhr von blackjack
Aufgrund der unabhängigen Amtsführung des einzelnen Betriebsratsmitglieds ist dieses dem Betriebsratsvorsitzenden keine Rechenschaft schuldig. Dieser dem zur Folge auch nicht Weisungsbefugt.