Erstellt am 25.01.2017 um 10:41 Uhr von WillsWissen
Die Frage die sich eher stellt ist doch wohl: Wie sieht Euer AG das?
Die von Dir angesprochene BV ist nicht erzwingbar. Also musst Du schon sehr gute Gründe bringen, damit dein AG dies akzeptiert.
Erstellt am 25.01.2017 um 20:58 Uhr von ihdmnfae
Hatte mich leider nicht klar genug ausgedrückt. Der AG möchte eine BV in der vereinbart wird, das die Freistellung erst ab 400 Mitarbeitern möglich ist.
Erstellt am 25.01.2017 um 21:26 Uhr von Hoppel
@ ihdmnfae
"Der AG möchte eine BV in der vereinbart wird, das die Freistellung erst ab 400 Mitarbeitern möglich ist."
Ist ja schön für Euren AG, dass er das gerne vereinbaren möchte. Aber warum macht sich ein BR Gedanken dazu? Erzwingen kann der AG überhaupt nichts, wenn die Anzahl der regelmäßig beschäftigten AN die 200er Grenze überschritten hat!
Der § 38 BetrVG erlaubt zwar eine von Abs.1 abweichende Regelung per BV, aber damit ist nicht gemeint, dass die gesetzlich festgelegte Staffelung verändert werden kann.
Guck Dir mal diese Entscheidungen an:
LAG Baden-Württemberg · Beschluss vom 26. Oktober 2007 · Az. 5 TaBV 1/07
ArbG Wuppertal · Beschluss vom 23. Juli 2007 · Az. 8 BV 4/07
Erstellt am 26.01.2017 um 12:48 Uhr von Challenger
"Der AG möchte eine BV in der vereinbart wird, das die Freistellung erst ab 400 Mitarbeitern möglich ist."
Tach auch,
eine BV, wie sie sich der AG vorstellt, wäre schlicht und ergreifend RECHTSUNWIRKSAM, sofern
es an dringenden sachlichen Gründen mangeld
Erstellt am 26.01.2017 um 14:20 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hoppel):
"Der § 38 BetrVG erlaubt zwar eine von Abs.1 abweichende Regelung per BV, aber damit ist nicht gemeint, dass die gesetzlich festgelegte Staffelung verändert werden kann."
In den von Dir zitierten Entscheidungen steht aber etwas anderes...
"Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, mit der auf eine an sich dem Betriebsrat zustehende Freistellung verzichtet wird, ist nicht (!) als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, die der Annahme entgegenstehen, es sei einziger Zweck der Betriebsvereinbarung, das freigestellte Betriebsratsmitglied nachträglich seines Rechts zu entheben."
"Die Zahl der gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1, 2 BetrVG vorgesehenen Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern kann durch Betriebsvereinbarung verringert werden."
Zitat (Challenger):
"eine BV, wie sie sich der AG vorstellt, wäre schlicht und ergreifend RECHTSUNWIRKSAM, sofern es an dringenden sachlichen Gründen mangeld"
Wieso das?
Um mal das LAG B-W zu zitieren:
"... § 38 Abs. 1 Satz 5 BetrVG (erlaubt) nicht nur Abweichungen von der Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nach oben, sondern auch nach unten (BAG 11. Juni 1997 - 7 ABR 5/96; aA DKKW/Wedde BetrVG 15. Aufl. § 38 Rn. 28). Die Grenze der Absenkung der Anzahl der Freistellungen liegt im Rechtsmissbrauch (BAG 11. Juni 1997 - 7 ABR 5/96; LAG Baden-Württemberg 26. Oktober 2007 - 5 TaBV 1/07)."
(LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 14.12.2016, 4 TaBV 10/16)
Ergänzung:
Durch diese BV würde die Anzahl der Freistellungen faktisch auf Null reduziert. Dies könnte in der Tat zur Unwirksamkeit der BV führen.
Erstellt am 26.01.2017 um 18:52 Uhr von Hoppel
@ Pjöööng
Für mich macht es einen Unterschied, ob in einer solchen BV sinngemäß steht:
"Eine Freistellung ist erst ab einem Schwellenwert von mind. 400 regelmäßig beschäftigen AN möglich."
oder
"Der Betriebsrat macht von seinem Anspruch gem. § 38 erst dann Gebrauch, wenn der Schwellenwert von mind. 400 regelmäßig beschäftigen AN erreicht ist. ... "
Erstellt am 26.01.2017 um 23:26 Uhr von celestro
Wenn ich mich recht erinnere, meinte der Dozent in einer der Schulungen vor einer Weile ... Reduzierung heißt nicht auf 0. Ein BR, der sich mit dem AG auf einen Freistellungverzicht einigt, begeht eine grobe Pflichtverletzung und kann deshalb vom Gericht aufgelöst werden.
Erstellt am 27.01.2017 um 10:39 Uhr von Pjöööng
Hoppel,
ja, sicherlich macht das einen Unterschied. Deide Formulierungen wären meiner Meinung nach unglücklich gewählt und würden der Interpretation Tür und Tor öffnen. Zudem dürfte die zweite Formulierung keine Rechtsbindung entfalten.
Aber letztendlich wissen wir nicht, was exakt in dieser BV steht.