Erstellt am 24.05.2016 um 06:56 Uhr von nordling
Guten Morgen manoman,
leider hat der AG aus meiner Sicht Recht. Im Entgeldfortzahlungsgesetzt (EntgFG) § 5 ist diese Geschichte sehr eindeutig geregelt. Dort steht:
"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen."
Erstellt am 24.05.2016 um 07:21 Uhr von gironimo
Abmahnung wegen ähnlicher Fälle???
Das wird dann problematisch. Die Abmahnungen müssen schon den gleichen Sachverhalt betreffen.
Aber ansonsten müsste man mehr Details kennen.