Erstellt am 24.01.2007 um 09:45 Uhr von Mona-Lisa
@Pahl_a,
eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam!
Der Betriebsrat muss vorher angehört werden und nicht hinterher.
§ 102 (1) Rd. 2 BetrVG DKK
selber §, Rd. 5 BetrVG Fitting
sollte die Kündigung tatsächlich schon ausgesprochen worden sein, soll die Kollegin innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreichen.
Am besten mit dem "Wisch" sofort zum Rechtsanwalt, oder sollte sie Gewerkschaftsmitglied sein, zu ihrer zuständigen Bezirksverwaltung.
Erstellt am 24.01.2007 um 09:50 Uhr von Bergmann
@ Pahl_a ,
wie ich das Wort "könnte " liebe !!Frag mal deine Chefs wie sie mit einer Klage wegen sexueller Belästigung am Hals sich fühlen würden--denn sie könnten es ja !!;-))
Ich teile die Meinung von Mona-Lisa !!
Erstellt am 24.01.2007 um 11:53 Uhr von Kölner
@Bergmann, Mona-Lisa
...unzumutbare (wirtschaftliche) Belastung?
Erstellt am 24.01.2007 um 12:00 Uhr von Mona-Lisa
@Kölner,
ändert nicht's an der Tatsache, dass die Kündigung unwirksam ist.
Zudem wäre eine, wenn überhaupt gerechtfertigte Kündigung doch abhängig von der Position, die sie in dem Betrieb innehat.
Oder?
Erstellt am 24.01.2007 um 13:16 Uhr von Pahl_a
Sorry, daß ich noch nicht geantwortet habe, hatten gerade kleines Gespräch mit der Geschäftsleitung.
zu: "abhängig von der Position, die sie in dem Betrieb innehat": sie arbeitet als Architektin und Ihr Mann ist nun selbständiger Architekt im Aufbau.
Was uns im BR so ratlos und ohnmächtig macht ist, daß man trotz aller Ansträngungen so erfolglos ist und es im endefekt immer zu dem gleichen Ergebnis kommt - Kündigung + Abfindung - je nach Verhandlungsgeschick.
Und noch eine Frage , gibt es aus Sicht des AG überhaup rechtlich vertretbar die Möglichkeit, aus diesen Gründen zu kündigen - sprich Frau der Konkurenz ist ein Sicherheitsrisiko, sie könnte ja unsere Ideen weitergeben?
Erstellt am 24.01.2007 um 13:28 Uhr von Kölner
@Mona-Lisa
Jaaaa...
@Pahl_a
Zur letzten Frage: Ich könnte mir das vorstellen...wenngleich: Dem AG wird es nicht leicht gemacht, dies zu beweisen.
Erstellt am 25.01.2007 um 00:22 Uhr von Klaus
@Mona-Lisa: wenn die Kündigung mangels vorheriger Anhörung des Betriebsrates unwirksam ist, wogegen würde sich dann genau die Kündigungsschutzklage richten?
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 25.01.2007 um 11:37 Uhr von Klaus
Doch, das war eine ernst gemeinte Frage. Ich stimme ja zu, dass eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Aber gerade deswegen erschließt sich mir nicht, wogegen sich eine Kündigungsschutzklage richten sollte. Sobald der Arbeitgeber seine Zahlungen einstellt, würde ich sicherlich auch vors Arbeitsgericht ziehen.
Ich gehe davon aus, dass sich der Richter vermutlich eher mit der Frage beschäftigen wird: "Warum zum Teufel sitzen wir hier? Wir verhandeln über eine Kündigung, die es gar nicht gegeben hat."
Viele Grüße
Klaus