Erstellt am 12.03.2010 um 12:57 Uhr von Forentroll
Diese Klausel ist nicht in Ordnung. Etwas anderes währe zum Beispiel mit erreichen des gesetzlichen Rentenalters.
Geh sofort zum Fachanwalt für Arbeitsrecht. Lasse dich beraten.
Leider weiß ich nicht, ob die Kündigungsfristen eingehalten wurden.
Ob du unter das Kündigungsschutzgesetz fällst.
Evtl. unter Tarifliche Regelungen.
Erstellt am 12.03.2010 um 14:42 Uhr von Hannelore
es hätte keiner Kündigung bedurft, da das Arbeitsverhältnis lt. ArbV mit dem 65 Lebensjahr automatisch endet.
Siehe auch hier:
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass eine auf das 65. Lebensjahr abstellende vertragliche Altersgrenzenregelung sachlich gerechtfertigt sein kann ( 20. November 1987 - 2 AZR 284/86 - BAGE 57, 30 = AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 2 = EzA BGB § 620 Altersgrenze Nr. 1, zu B IV 3 der Gründe; 19. November 2003 - 7 AZR 296/03 - BAGE 109, 6 = AP TzBfG § 17 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 4, zu II 2 d aa der Gründe ). Dabei haben die Senate die Interessen der Arbeitsvertragsparteien an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einerseits und seiner Beendigung andererseits gegeneinander abgewogen. Sie haben berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf dauerhafte Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über das 65. Lebensjahr hinaus legitime wirtschaftliche und ideelle Anliegen verfolgt. Das Arbeitsverhältnis sichert seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und bietet ihm die Möglichkeit beruflicher Selbstverwirklichung. Allerdings handelt es sich um ein Fortsetzungsverlangen eines mit Erreichen der Regelaltersgrenze wirtschaftlich abgesicherten Arbeitnehmers, der bereits ein langes Berufsleben hinter sich hat, und dessen Interesse an der Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit aller Voraussicht nach nur noch für eine begrenzte Zeit besteht. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer auch typischerweise von der Anwendung der Altersgrenzenregelungen durch seinen Arbeitgeber Vorteile hatte, weil dadurch auch seine Einstellungs- und Aufstiegschancen verbessert worden sind. Demgegenüber steht das Bedürfnis des Arbeitgebers nach einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung. Diesen Bedürfnissen haben die Senate jedenfalls dann Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers gewährt, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres wirtschaftlich abgesichert war.
http://www.ra-kotz.de/arbeitsvertrag3.htm
Erstellt am 12.03.2010 um 14:57 Uhr von Forentroll
@ Hannelore
da war auch noch ab65 die Altersrente und jetzt nicht mehr! Somit ist dieses auch Hinfällig
Erstellt am 12.03.2010 um 16:16 Uhr von Hannelore
Nein, ist nicht hinfällig. Denn im ArbV steht ja mit 65 Jahren und nicht mit erreichend er Altergrenze für Regelrentenbezug.
Es ist auch kein Verstoß gegen AGG, da begründetet Ausnahme vom § 1 AGG, da der AN Rentenberechtigt ist und der Platz für jüngere frei gemacht wird.
Auch, volle Altersrente vor 65 nach 45 Beitragsjahren möglich. Wer also bis 1965 angefangen hat zu arbeiten und stets gearbeitet hat geht ohne Abschlag mit 65
Erstellt am 12.03.2010 um 16:40 Uhr von diealte
Die schrittweise Anhebung beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947. Ab 2012 wird das Rentenalter in monatlichen Schritten erhöht, ab 2024 in zweimonatlichen Schritten.
Da er wenn er jetzt 65 Jahre ist vermutlich Jahrgang 1945 ist, wäre alles OK
Erstellt am 13.03.2010 um 02:11 Uhr von Laffo
Tumin,
wenn du unbedingt weiter arbeiten möchtest, warum fragst du deinen AG nicht einfach...?
Es gibt übrigens verschiedene Beschäftigungsverhältnisse, welche er dir anbieten könnte.
Erstellt am 13.03.2010 um 07:07 Uhr von peanuts
"da war auch noch ab65 die Altersrente und jetzt nicht mehr! Somit ist dieses auch Hinfällig"
Wenn das Ausscheiden mit 65 vereinbart und diese Vereinbarung innerhalb von 3 Jahren vor diesem Termin getroffen oder durch den AN bestätigt wurde, scheidet der AN mit 65 aus. Selbst wenn er erst mit 67 (abschlagsfrei) Altersrente beziehen kann.