Erstellt am 01.05.2016 um 14:32 Uhr von gironimo
Gilt bei Euch ein Tarifvertrag? (In vielen steht da etwas über den Urlaubsanspruch bei Rentenantritt)
Ansonsten gilt die Kündigungsfrist des § 622 BGB "Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden"
Es sei denn, es ist im Arbeitsvertrag was anderes geregelt.
Erstellt am 01.05.2016 um 17:32 Uhr von Tantefrieda
Zum Urlaub: wenn er nach dem 30. Juni ausscheidet, hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sonst anteilig. Schau mal ins Bundesurlaubsgesetz Paragraf 5,1c. Weil er zum 30.6 geht, wohl Anspruch auf sechs Monate. Kann sein, das ist laut Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag günstiger ist
Erstellt am 02.05.2016 um 08:17 Uhr von samahan
Wenn es im Arbeitsvertrag keine andere Regelung gibt oder kein Tarifvertrag mit einer anderen Regelung Anwendung findet, beträgt die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats.
Scheidet ein AN nach erfüllter Wartezeit nach dem 1. Halbjahr aus, hat er Anspruch auf mindestens die vier Wochen Mindesturlaub die der Gesetzgeber vorschreibt.
Gibt es im Arbeitsvertrag oder anwendbaren Tarifvertrag eine Zwölftelregelung, hat der AN Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, mindestens aber auf den vorgeschriebenen Mindesturlaub von vier Wochen.
Ohne Zwölftelregelung gibt es den kompletten Jahresurlaub von 30 Tagen.
Beispiel: Kündigt der AN zum 15. Juli beträgt der Anspruch mit Zwölftelregelung bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage, ohne Zwölftelregelung 30 Urlaubstage. Kündigt er zum 30. Juni bekommt er 15 Tage Urlaub.
Der Kollege muss also nach dem 30. Juni ausscheiden um mindestens den vorgeschriebenen Mindesturlaub von vier Wochen zu bekommen.
Erstellt am 02.05.2016 um 14:43 Uhr von Doktorsee
„mindestens aber auf den vorgeschriebenen Mindesturlaub von vier Wochen.“
Das ist so nicht ganz korrekt!
Hier muss man auch zw. dem gesetzlichen und tariflichen unterscheiden und darf sie nicht in einen Topf werfen.
Eine tarifliche Teilung (Zwölfteln) bezieht sich immer nur auf den über den gesetzlich hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub. Für den gesetzlichen gilt ausschließlich § 5 BUrlG und dieser ist nicht durch TV abdingbar.
Besteht ein Anspruch auf die gesetzlichen 4 Wochen, besteht regelmäßig auch ein anteiliger eines greifenden TV.
Bei dem hier genannten Beispiel mit 30 Tagen wären das bei einer Beendigung nach dem ersten Halbjahr, 24 Werktage gesetzlicher (20/24), und bei Vorliegen einer tariflichen Zwölftelung, zusätzlich ein anteiliger des über den gesetzlichen hinausgehenden tariflichen Mehrurlaubs.