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Urlaubsanspruch

Z
Zipfel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Wissenden, heute morgen kommt eine Kollegin mit folgender Anfrage zu uns: Sie hat Ende Juni in die urlaubsplan-liste einen Urlaub vom 29.09.-06.10.2014 eingetragen. Als sie gestern ihren Urlaubsschein abgegeben hat wurde ihr mitgeteilt, dass ihr der urlaub verweigert wird mit folgender Begründung: 1.) Es ist bereits noch ein Mitarbeiter im Urlaub (in dieser Abteilung gibt es mehrere Mitarbeiter und der Mitarbeiter der zu dieser Zeit in Urlaub ist vertritt die Kollegin nicht) 2.) Da in der Vergangenheit viele Krankheitstrage in der Abteilung aufgetreten sind, kann der Urlaub nicht gewährt werden. Wohlgemerkt, durch die Krankheitstage in der Abteilung ist keine Arbeit liegengeblieben. 3.) sie können ja wann anders Urlaub nehmen Es gibt keine BV urlaubsregelung. Frage: wie sollen, wie können wir als Betriebsrat reagieren und der Kollegin helfen. Bedanke mich im Voraus für Eure Antworten. Gruss

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Community-Antworten (11)

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fantil

04.09.2014 um 11:29 Uhr

Hallo Zipfel,

das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Urlaubsangelegenheiten ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Hierunter fällt nicht nur der Erholungsurlaub, sondern jede Art von Urlaub auch unbezahlter Urlaub und Bildungsurlaub. Da muß man sich halt einigen... Es gibt ja auch noch eine Einigungsstelle die sonst helfen kann :-). Beim Wort Einigungsstelle (die Kosten trägt der AG) sollte euer AG einlenken, denn es gibt keinen vernünftigen Grund den Urlaub nicht zu gewähren.

Gruß Fantil

Z
Zipfel

04.09.2014 um 12:56 Uhr

Hallo zusammen, erst mal vielen Dank für die konstruktiven Antworten. Die Frage die sich uns jetzt stellt ist aber folgende: Da sie im Juni bereits den Urlaub geplant hatte und bis gestern von Seiten der Abteilungsleitung nichts gegenteiliges gehört hat, ist sie davon ausgegangen, dass das mit dem Urlaub klar geht. Ihr Ehemann, der in einer anderen Firma arbeitet hat ebenfalls zu dem Zeitpunkt Urlaub eingereicht und genehmigt bekommen. sollen wir als BR und die Kollegin jetzt zur Abteilungsleitung gehen und auf den Urlaub bestehen? und wieso soll sie bestraft werden, wenn andere MA der Abteilung in der Vergangenheit öfters krank (warum auch immer) waren. Für uns sieht das sehr nach Willkürmaßnahem (um nicht zu sagen Schikane aus Gruss

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ickederdicke

04.09.2014 um 13:40 Uhr

Zipfel,

wenn ihr im Juni eine Urlaubsplanung hattet und daher eine Liste wer wann Urlaub machen möchte,erstellt wurde.... wäre dies nicht schon der einzige Zeitpunkt gewesen Einspruch zu erheben ? Ansonsten sollte hierdurch die Genehmigung erteilt sein. Der Urlaubschein ist hier doch eher nachrangig, eher eine Zeitmeldung für die Perso, um den Urlaub passend einzutragen.

R
rolfo

04.09.2014 um 13:45 Uhr

Ich würde als BR mal mit dem Arbeitgeber reden und ihn auf folgendes aufmerksam machen.

Soweit im Betrieb eine Urlaubsliste besteht, ist die Eintragung in die Urlaubsliste für einen bestimmten Zeitraum durch den Arbeitnehmer noch keine Gewährung des Urlaubs für diesen Zeitraum durch den Arbeitgeber. Allerdings gilt der Urlaub als festgelegt, wenn der Arbeitgeber der Eintragung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit (etwa 1 Monat) widerspricht (LAG Düsseldorf, in: DB 1970,1136).

Eine Änderung vor oder nach dem Urlaubsantritt kann nur durch eine Vereinbarung oder in Notfällen erfolgen, wobei dann derjenige, der den Urlaub ändern will, dem anderen einen etwaigen Schaden zu ersetzen hat (BAG, in: AP Nr. 12 zu - 123 GewO).

L
Lotte

04.09.2014 um 13:50 Uhr

Hallo Zipfel, anscheinend gibt es eine Urlaubsliste. Ist das die Urlaubsplanung der Abteilung? Hat der Vorgesetzte Kenntnis von der Liste und wird sie mit ihm besprochen und abgestimmt? Habt Ihr als BR diese Liste in Kopie bekommen?

Das alles würde, wenn die Fragen bejaht werden, dafür sprechen, dass der Urlaub bereits mit Aushängen des Urlaubsplanes genehmigt ist.

Ihr könnt wie schon beschrieben Eure Mitbestimmungsrechte einfordern und wahrnehmen. Für diese Kollegin könnte der Weg bis zur Klärung aber zu lang werden, wenn der AG sich stur stellt. Sollte der AG sich stur stellen, kann sie versuchen, eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

Eine BV zum Thema wäre für die Zukunft sicher gut. LG Lotte

Z
Zipfel

04.09.2014 um 14:07 Uhr

Hallo Lotte, ja, es ist die Urlaubsplanung der Abteilung. Ja, der Vorgesetzte hatte Kenntnis von der List. Der Vorgesetzte hat nicht widersprochen, also musste die Kollegin davon ausgehen, dass der Urlaub akzeptiert ist. Nein, wir als BR haben die Liste nicht bekommen, das wurde bisher immer Abteilungsintern geregelt

S
Snooker

04.09.2014 um 14:33 Uhr

Betriebl. Gründe, den Urlaub zu verwehren gibt es ja immer mal. Nur kann ein AG nicht nach Gut Düng entscheiden. ich meine das die Gründe auch in § 7 Bundesurlaubsgesetz beschrieben sein müssten. Handelt der AG wie hier beschrieben würde ich im Willkür unterstellen, und dies geht schon mal gar nicht. Es wurde hier ein Urlaubsplan erstellt , in dem sich die MA schon im Juni eingetragen hatte. Hier hätte der AG zeitnah sagen können das zu diesem Zeitpunkt schon andere im Urlaub sind. Fehler des AG oder seiner Beauftragten können so nicht auf den Rücken der MA ausgetragen werden. Also liegt hier eine falsche Personalplanung von Seitens des AG vor. Weiter sei angemerkt das unter anderem gerade für solche Situationen das Instrument der Leiharbeit erfunden worden. Auch das MA mal krank werden sollte in einer vernünftigen Personalplanung nicht fehlen. Und wenn zwei MA Krank werden, macht der dritte ja nicht die arbeiten der anderen Beiden mit. Sollte dem doch so sein sollte man sich mehr Gedanken machen was da verkehrt läuft; auch als BR. Und was wäre wenn die MA das ganze Jahr über krank sind. Gibt es dann das ganze Jahr keinen Urlaub genehmigt. Punkt drei ist zwar in so weit korrekt vom AG, jedoch versucht der AG hier das Problem auf dem AN ab zu wälzen, denn was wäre wenn wieder welche in der Zeit krank werden?????? Ein Urlaubsplan ist erst einmal verbindlich und nur wenn beide Parteien sich einig sind kann man von diesem abweichen:

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Snooker

04.09.2014 um 14:36 Uhr

@Zipfel Dann fordert die zukünftig ein. auch Personalplanung ist ein BR thema

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Nubbel

04.09.2014 um 14:50 Uhr

urlaubsplanung ist ein br Thema, Personalplanung steht auf einem anderen blatt. aber was solls.

G
gironimo

04.09.2014 um 17:43 Uhr

Mit Urteilen und juristischen Fragestellungen würde ich hier nicht argumentieren. Letztendlich liefe es darauf hinaus, dass der AN selbst sein Recht einklagen müsste.

Ich würde als BR (wie es hier ja schon gesagt wurde) einzig auf die Mitbestimmung des BR bei Urlaubsgrundsätzen und der Mitbestimmung in EINZELFÄLLEN hinweisen (.... bis hin zur E-Stelle).

Vielleicht solltet Ihr tatsächlich eine Regelung treffen, wie Urlaubsplanung und -Gewährung im Betrieb abläuft. Mit Fristen für die Zustimmung eines Urlaubsantrages usw.

PS. Natürlich direkt den AG ansprechen, wenn der Vorgesetzte nicht mitspielt.

Der Vorgesetzte hat nicht widersprochen< ist ein dünnes Eis.

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