Erstellt am 04.09.2014 um 09:25 Uhr von Lexipedia
@Zipfel
Hier steht was passendes:
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/urlaub/ihr-arbeitgeber-muss-urlaub-gewaehren/
oder hier:
http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/lexikon-ansicht/poc/docid/4461505/
Erstellt am 04.09.2014 um 09:29 Uhr von fantil
Hallo Zipfel,
das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Urlaubsangelegenheiten ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Hierunter fällt nicht nur der Erholungsurlaub, sondern jede Art von Urlaub auch unbezahlter Urlaub und Bildungsurlaub.
Da muß man sich halt einigen... Es gibt ja auch noch eine Einigungsstelle die sonst helfen kann :-). Beim Wort Einigungsstelle (die Kosten trägt der AG) sollte euer AG einlenken, denn es gibt keinen vernünftigen Grund den Urlaub nicht zu gewähren.
Gruß
Fantil
Erstellt am 04.09.2014 um 10:56 Uhr von Zipfel
Hallo zusammen,
erst mal vielen Dank für die konstruktiven Antworten.
Die Frage die sich uns jetzt stellt ist aber folgende:
Da sie im Juni bereits den Urlaub geplant hatte und bis gestern von Seiten der Abteilungsleitung nichts gegenteiliges gehört hat, ist sie davon ausgegangen, dass das mit dem Urlaub klar geht. Ihr Ehemann, der in einer anderen Firma arbeitet hat ebenfalls zu dem Zeitpunkt Urlaub eingereicht und genehmigt bekommen.
sollen wir als BR und die Kollegin jetzt zur Abteilungsleitung gehen und auf den Urlaub bestehen? und wieso soll sie bestraft werden, wenn andere MA der Abteilung in der Vergangenheit öfters krank (warum auch immer) waren.
Für uns sieht das sehr nach Willkürmaßnahem (um nicht zu sagen Schikane aus
Gruss
Erstellt am 04.09.2014 um 11:40 Uhr von ickederdicke
Zipfel,
wenn ihr im Juni eine Urlaubsplanung hattet und daher eine Liste wer wann Urlaub machen möchte,erstellt wurde.... wäre dies nicht schon der einzige Zeitpunkt gewesen Einspruch zu erheben ? Ansonsten sollte hierdurch die Genehmigung erteilt sein.
Der Urlaubschein ist hier doch eher nachrangig, eher eine Zeitmeldung für die Perso, um den Urlaub passend einzutragen.
Erstellt am 04.09.2014 um 11:45 Uhr von rolfo
Ich würde als BR mal mit dem Arbeitgeber reden und ihn auf folgendes aufmerksam machen.
Soweit im Betrieb eine Urlaubsliste besteht, ist die Eintragung in die Urlaubsliste für einen bestimmten Zeitraum durch den Arbeitnehmer noch keine Gewährung des Urlaubs für diesen Zeitraum durch den Arbeitgeber. Allerdings gilt der Urlaub als festgelegt, wenn der Arbeitgeber der Eintragung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit (etwa 1 Monat) widerspricht (LAG Düsseldorf, in: DB 1970,1136).
Eine Änderung vor oder nach dem Urlaubsantritt kann nur durch eine Vereinbarung oder in Notfällen erfolgen, wobei dann derjenige, der den Urlaub ändern will, dem anderen einen etwaigen Schaden zu ersetzen hat (BAG, in: AP Nr. 12 zu - 123 GewO).
Erstellt am 04.09.2014 um 11:50 Uhr von Lotte
Hallo Zipfel,
anscheinend gibt es eine Urlaubsliste. Ist das die Urlaubsplanung der Abteilung? Hat der Vorgesetzte Kenntnis von der Liste und wird sie mit ihm besprochen und abgestimmt? Habt Ihr als BR diese Liste in Kopie bekommen?
Das alles würde, wenn die Fragen bejaht werden, dafür sprechen, dass der Urlaub bereits mit Aushängen des Urlaubsplanes genehmigt ist.
Ihr könnt wie schon beschrieben Eure Mitbestimmungsrechte einfordern und wahrnehmen. Für diese Kollegin könnte der Weg bis zur Klärung aber zu lang werden, wenn der AG sich stur stellt.
Sollte der AG sich stur stellen, kann sie versuchen, eine einstweilige Verfügung zu erwirken.
Eine BV zum Thema wäre für die Zukunft sicher gut.
LG Lotte
Erstellt am 04.09.2014 um 12:07 Uhr von Zipfel
Hallo Lotte,
ja, es ist die Urlaubsplanung der Abteilung.
Ja, der Vorgesetzte hatte Kenntnis von der List.
Der Vorgesetzte hat nicht widersprochen, also musste die Kollegin davon ausgehen, dass der Urlaub akzeptiert ist.
Nein, wir als BR haben die Liste nicht bekommen, das wurde bisher immer Abteilungsintern geregelt
Erstellt am 04.09.2014 um 12:33 Uhr von Snooker
Betriebl. Gründe, den Urlaub zu verwehren gibt es ja immer mal. Nur kann ein AG nicht nach Gut Düng entscheiden. ich meine das die Gründe auch in § 7 Bundesurlaubsgesetz beschrieben sein müssten. Handelt der AG wie hier beschrieben würde ich im Willkür unterstellen, und dies geht schon mal gar nicht.
Es wurde hier ein Urlaubsplan erstellt , in dem sich die MA schon im Juni eingetragen hatte. Hier hätte der AG zeitnah sagen können das zu diesem Zeitpunkt schon andere im Urlaub sind. Fehler des AG oder seiner Beauftragten können so nicht auf den Rücken der MA ausgetragen werden. Also liegt hier eine falsche Personalplanung von Seitens des AG vor. Weiter sei angemerkt das unter anderem gerade für solche Situationen das Instrument der Leiharbeit erfunden worden.
Auch das MA mal krank werden sollte in einer vernünftigen Personalplanung nicht fehlen. Und wenn zwei MA Krank werden, macht der dritte ja nicht die arbeiten der anderen Beiden mit. Sollte dem doch so sein sollte man sich mehr Gedanken machen was da verkehrt läuft; auch als BR. Und was wäre wenn die MA das ganze Jahr über krank sind. Gibt es dann das ganze Jahr keinen Urlaub genehmigt.
Punkt drei ist zwar in so weit korrekt vom AG, jedoch versucht der AG hier das Problem auf dem AN ab zu wälzen, denn was wäre wenn wieder welche in der Zeit krank werden??????
Ein Urlaubsplan ist erst einmal verbindlich und nur wenn beide Parteien sich einig sind kann man von diesem abweichen:
Erstellt am 04.09.2014 um 12:36 Uhr von Snooker
@Zipfel
Dann fordert die zukünftig ein. auch Personalplanung ist ein BR thema
Erstellt am 04.09.2014 um 12:50 Uhr von Nubbel
urlaubsplanung ist ein br Thema, Personalplanung steht auf einem anderen blatt. aber was solls.
Erstellt am 04.09.2014 um 15:43 Uhr von gironimo
Mit Urteilen und juristischen Fragestellungen würde ich hier nicht argumentieren. Letztendlich liefe es darauf hinaus, dass der AN selbst sein Recht einklagen müsste.
Ich würde als BR (wie es hier ja schon gesagt wurde) einzig auf die Mitbestimmung des BR bei Urlaubsgrundsätzen und der Mitbestimmung in EINZELFÄLLEN hinweisen (.... bis hin zur E-Stelle).
Vielleicht solltet Ihr tatsächlich eine Regelung treffen, wie Urlaubsplanung und -Gewährung im Betrieb abläuft. Mit Fristen für die Zustimmung eines Urlaubsantrages usw.
PS. Natürlich direkt den AG ansprechen, wenn der Vorgesetzte nicht mitspielt.
>Der Vorgesetzte hat nicht widersprochen< ist ein dünnes Eis.