Erstellt am 23.06.2016 um 16:28 Uhr von Pjöööng
Ohne den Inhalt der Vereinbarung zu kennen, kann man da kaum etwas sagen. Dass die Klinik Sozialabgaben abführt deutet aber auf ein Arbeitsverhältnis hin.
Falls es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, besteht auch Anspruch auf erholungsurlaub.
Erstellt am 23.06.2016 um 16:36 Uhr von Hoppel
@ Dreamteam
"Hat er Anspruch auf Urlaub und/oder auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? [...]
Als die Vereinbarung geschlossen wurde, gab es hier im Haus ausschließlich AVR-Verträge. Insofern müsste er doch auch Lohnerhöhungen bekommen, oder? "
Warum stellen sich solche Fragen erst nach 14 Jahren Tätigkeit dieses Arztes und in welcher Eigenschaft hast Du ein Interesse an der Beantwortung?
Prinzipiell sollte dieser Arzt aber einmal ein paar Euronen opfern und sich durch einen Anwalt seiner Wahl beraten lassen.
Hier kann nur geraten und gemutmaßt werden, was ganz sicher nicht weiter hilft, zumal auch die AVR nicht ganz ohne Tücken sind!
Erstellt am 24.06.2016 um 19:33 Uhr von Challenger
Tach auch,
für ein gültiges Arbeitsverhältnis ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag
NICHT ERFORDERLICH. Ein Arbeitsverhältnis kommt bereits durch
bloße Eingliederung in den Arbeitsablauf zustande.Aus Gründen der
Beweissicherung jedoch unbedingt empfehlenswert.
Gilt ein Tarifvertrag, zB Marburger Bund ? Wenn nicht, könnte eine
zweijährige Verjährungsfrist gelten. Das bedeutet, das Forderungen
aus 2014 bis (Ende?) 2016 noch geltendt gemacht werden können.
Erstellt am 25.06.2016 um 00:16 Uhr von celestro
"Gilt ein Tarifvertrag, zB Marburger Bund ? Wenn nicht, könnte eine zweijährige Verjährungsfrist gelten."
Ich würde (wenn kein TV gilt) nach § 195 BGB eher von 3 Jahren ausgehen.