W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaubsanspruch?

D
Dreamteam
Jan 2018 bearbeitet

In unserer Klinik ist seit 2002 ein Notarzt beschäftigt. Er arbeitet als Bereitschaftsarzt und hat keinen Arbeitsvertrag, sondern eine "Vereinbarung". Er bekommt ein Zimmer gestellt, eine Bereitschaftspauschale und für jeden Einsatz eine Extra-Vergütung. Er arbeitet durchschnittlich 15 Dienst im Monat. Sozialabgaben werden von uns bezahlt, ebenso besteht Versicherungsschutz. Seit 2002 hat er bisher keine bezahlten Erholungsurlaub bekommen. In der Arbeitsvereinbarung gibt es auch keine gesonderet Vereinbarung dazu. Nun meine Frage: Hat er Anspruch auf Urlaub und/oder auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? Kann er den Anspruch auch rückwirkend geltend machen? Als die Vereinbarung geschlossen wurde, gab es hier im Haus ausschließlich AVR-Verträge. Insofern müsste er doch auch Lohnerhöhungen bekommen, oder?

95104

Community-Antworten (4)

P
Pjöööng

23.06.2016 um 18:28 Uhr

Ohne den Inhalt der Vereinbarung zu kennen, kann man da kaum etwas sagen. Dass die Klinik Sozialabgaben abführt deutet aber auf ein Arbeitsverhältnis hin.

Falls es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, besteht auch Anspruch auf erholungsurlaub.

H
Hoppel

23.06.2016 um 18:36 Uhr

@ Dreamteam

"Hat er Anspruch auf Urlaub und/oder auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? [...] Als die Vereinbarung geschlossen wurde, gab es hier im Haus ausschließlich AVR-Verträge. Insofern müsste er doch auch Lohnerhöhungen bekommen, oder? "

Warum stellen sich solche Fragen erst nach 14 Jahren Tätigkeit dieses Arztes und in welcher Eigenschaft hast Du ein Interesse an der Beantwortung?

Prinzipiell sollte dieser Arzt aber einmal ein paar Euronen opfern und sich durch einen Anwalt seiner Wahl beraten lassen. Hier kann nur geraten und gemutmaßt werden, was ganz sicher nicht weiter hilft, zumal auch die AVR nicht ganz ohne Tücken sind!

C
Challenger

24.06.2016 um 21:33 Uhr

Tach auch,

für ein gültiges Arbeitsverhältnis ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag NICHT ERFORDERLICH. Ein Arbeitsverhältnis kommt bereits durch bloße Eingliederung in den Arbeitsablauf zustande.Aus Gründen der Beweissicherung jedoch unbedingt empfehlenswert.

Gilt ein Tarifvertrag, zB Marburger Bund ? Wenn nicht, könnte eine zweijährige Verjährungsfrist gelten. Das bedeutet, das Forderungen aus 2014 bis (Ende?) 2016 noch geltendt gemacht werden können.

C
celestro

25.06.2016 um 02:16 Uhr

"Gilt ein Tarifvertrag, zB Marburger Bund ? Wenn nicht, könnte eine zweijährige Verjährungsfrist gelten."

Ich würde (wenn kein TV gilt) nach § 195 BGB eher von 3 Jahren ausgehen.

Ihre Antwort