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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Elektronische Datenerfassung

W
Widerstand
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, Der AG hat einen Tätigkeitsbericht in Excel angewiesen. Der BR hat seine Mitbestimmung eingefordert , weil mit Excel eine Auswertung bzw. Leistung und Verhaltenskontrolle möglich ist und die Nutzung bis zu einer Entscheidung durch den BR untersagt. So weit-so gut Jetzt hat der AG angewiesen die Berichte in excel zu schreiben, sie aber dann in ein PDF umzuwandeln ( kann ja elektronisch nicht ausgewertet werden) und die PDFs an die Vorgesetzten zu geben. Mitbestimmung umgangen ?

2.20207

Community-Antworten (7)

B
BRVChris

27.04.2016 um 12:55 Uhr

Hallo, zur Beantwortung der Frage sind noch ein paar Informationen notwendig: Soll dieser Tätigkeitsbericht für alle MA gelten ? -> Gleichbehandlungsgrundsatz beachten Welche Daten sind darin enthalten und sollen ausgewertet werden (evtl. auch ein Ansatzpunkt für einen Einspruch) Grundsätzlich sind auch PDF Dateien auswertbar, da die darin enthaltenen Daten trotzdem kopiert und ausgewertet werden können (ist heutzutage kein EDV Hexenwerk mehr) -> also: Mitbestimmung klar umgangen !

G
gironimo

27.04.2016 um 13:08 Uhr

Abgesehen davon, dass ja schon die Nutzung der Software an sich in der Regel die Mitbestimmung auslöst (man meldet sich mit Passwort an, es wird erfasst, wann die Datei erstellt wurde usw.), würde ja dann aus der elektronischen Erfassung zumindest ein Personalfragebogen (§ 94 BetrVG) werden, wenn die Inhalte Rückschlüsse auf einzelne AN-Leistungen ermöglichen.

Außerdem kann man ja eine Pdf Datei auch mit anderer Software öffnen......(z.B. Exel)

C
celestro

27.04.2016 um 13:09 Uhr

"sie aber dann in ein PDF umzuwandeln ( kann ja elektronisch nicht ausgewertet werden)"

Bei der Mitbestimmung kommt es nicht darauf an, ob die Auswertung elektronisch möglich ist. Es reicht, DAS sie möglich ist. Da jedermann die Daten einfach "händisch" auswerten kann, ist "in ein PDF umwandeln" kein gangbarer Weg, um das Ganze an der Mitbestimmung des BR vorbei zu bekommen.

"würde ja dann aus der elektronischen Erfassung zumindest ein Personalfragebogen (§ 94 BetrVG) werden, wenn die Inhalte Rückschlüsse auf einzelne AN-Leistungen ermöglichen."

Wie bitte ?

"Außerdem kann man ja eine Pdf Datei auch mit anderer Software öffnen......(z.B. Exel)"

Eine PDF mit Excel öffnen ? Habs gerade mal probiert ... da kommt nur Müll raus.

G
gironimo

27.04.2016 um 13:47 Uhr

Eine PDF mit Excel öffnen ? Habs gerade mal probiert ... da kommt nur Müll raus.<

Das bekommt ein IT-Experte hin - mit Sicherheit

Apropos Experte: Wie wäre es mit einen Sachverständigen (§ 80 Abs. 3 BetrVG)

C
celestro

27.04.2016 um 15:10 Uhr

Excel kann mit dem Format des PDF nicht umgehen, da ändert auch ein IT-Experte nichts dran. Aber wie schon erwähnt, ist die Notwendigkeit der "elektronischen Auswertbarkeit" ja völliger Nonsens. Von daher ist PDF schon jetzt nicht "mitbestimmungsfrei".

Und bezüglich Sachverständigen ... ich würde dazu raten, Dir mal von einem Sachverständigen erklären zu lassen, was ein Personalfragebogen ist.

H
Hoppel

27.04.2016 um 22:25 Uhr

@ gironimo

"Apropos Experte: Wie wäre es mit einen Sachverständigen (§ 80 Abs. 3 BetrVG)"

Was soll denn der richten?

BTW ... eine Excel Datei einfach nur als *.pdf abzuspeichern, bringt überhaupt nichts, wenn dieses Dokument nicht auch noch mit einem Kennwort etc. geschützt wird.

Ansonsten ist´s überhaupt KEIN Problem, das *.pdf Dokument in z.B. Excel, Word etc. zu konvertieren. Ein solches Programm ist sogar kostenfrei im Netz zu finden, so die eigene Software diese Möglichkeit nicht hergibt. Dafür braucht man ganz sicher keinen IT Experten.

E
Ernsthaft

28.04.2016 um 01:25 Uhr

Vielleicht sollte man sich auch einmal mit dem § 28 des BDSG befassen.

Auch unterliegen nicht alle von einem AG geforderten Berichte der Mitbestimmung eines BR.

So kann z. B. ein sich aus den arbeitsvertraglichen Pflichten des MA abzuleitendes Kontrollinteresse des AG eine Überwachung durch Berichtspflicht innerhalb oder außerhalb des Betriebes rechtfertigen, wenn sie der Einhaltung der Arbeitszeit oder sonstiger Arbeitspflichten dient. So z. B., wenn sie der kontrollierbaren zeitgenauen Meldung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit am jeweiligen Arbeitsort und der dort durchgeführten Tätigkeiten dient.

Nachtrag:

@Widerstand Nimm bitte die 7er Beschränkung raus. Ansonsten kann hier jetzt keiner mehr Meckern.

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