Erstellt am 30.07.2011 um 17:18 Uhr von Kölner
@danipaula
Dann wäre doch mal ein Gegenaushang angesagt:
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BR des Betriebs vertritt entgegen der Auffassung des pp die Ansicht, dass eine Übermittlung von Zeugnissen o.ä. aktuell nicht im Einklang mit dem BDSG und den MBR des BR besteht.
Wir haben den AG/pp aufgefordert, uns die gesetzliche Grundlage für dieses Ansinnen zu nennen.
Mfg BR
Erstellt am 30.07.2011 um 20:41 Uhr von Kurzarbeiter
Wie wäre es wenn man dem AG mitteilt, wenn er zum einen den Aushang nicht abändert oder dem BR und den AN die wirklich korrekte und nachvollziehbare Rechtegrundlage benennt, man als Br dann einen Anwalt beauftragen würde hier dieses zu prüfen und ggf. zum einen die Datenschützer von Land und Bund hier einbindet und eine Klage wegen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz prüfen und erheben.
Erstellt am 31.07.2011 um 16:28 Uhr von viktor
ich denke, die beiden letzten Beiträge haben ihren Charme und werden sicherlich Wirkung zeigen.
Erstellt am 01.08.2011 um 09:19 Uhr von rkoch
@danipaula
Der BR hat nach §80 BetrVG ein umfassendes Informationsrecht. Dieses Recht ist auch einklagbar. Also den AG auffordern den BR umfassen über die rechtlichen Hintergründe die ihn zu diesem Schreiben veranlasst haben zu informieren, und so weit er Euch BEHARRLICH mit Informationen wie "Ich halte mich ans Gesetz", ohne konkrete Erklärung um WELCHE Gesetze es sich handelt, abspeist, Beschlußfassung: Beim ArbG zu beantragen, dem AG aufzugeben Euch umfassend zu informieren.
Alternative: Einen Sachverständigen (nach Absprache mit dem AG) beauftragen der für Euch die relevanten Gesetze ermittelt.
Was die "Schulzeugnisse" angeht: Die kann der AG definitiv nicht verlangen! Insofern: Die AN informieren das derart private Informationen nicht preisgegeben werden müssen!
Erstellt am 01.08.2011 um 09:27 Uhr von edelweis
wir hatten gerade etwas ähnliches, allerdings in Form eines Fragebogens. Es könnte trotzdem die selbe Ursache sein, die den AG dazu bringt, die Informationen einzuholen. Unser ist allerdings mit eigenen Angaben zufrieden und will keine Zeugnisse. Hintergrund ist die Vergabe neuer Tätigkeitsschlüssel für Entgeltmeldungen u.a. an diverse Institutionen, die auch bereits genannt wurden. Die Angaben zu Schulabschlüssen etc. werden für eine 5.Stelle in dieser Nummer benötigt.Verbindlich muss diese Nummer benutzt werden ab 01.12.11. Könnte sein, dass euer AG deshalb die Angaben braucht.
Erstellt am 01.08.2011 um 20:18 Uhr von danipaula
Hallo,
vielen Dank für die vielen Antworten.
Ich bin immer noch ein wenig irritiert. Unser Prokurist schreibt ja:Arbeitgeber sind seit 01.07.2011 gesetzlich verpflichtet, Daten elektronisch an Datenannahmestellen zu übermitteln. Ich habe aber kein Gesetz gefunden das erst seit 01.07,2011 in Kraft getreten ist.Dann schreibt er ja noch: zu den zu meldenden Daten gehören..........höchstes Schulabschlusszeugnis und des höchsten Ausbildungsgrades. Was will der denn damit?
Bei Hilfskräften die keinen Abschluss einer Lehre aufweisen können verstehe ich ja das er ein Schulabschlusszeugnis will, aber bei Fachkräften????????????
Erstellt am 02.08.2011 um 00:35 Uhr von rkoch
danipaula,
Wenn Du nicht verstehst was Dein AG will, frage ihn, hol Dir einen Sachverständigen oder geh auf ein Seminar. Das was hier abgeht ist nicht mit einfachen Worten wirklich zu erklären. Ich will es trotzdem versuchen.....
1. Dein AG muß SEIT JAHREN Meldungen an die Sozialversicherer abgeben. U.a. die Meldung nach § 28a (Meldepflicht) SGB IV (LESEN!)
2. Nach diesem §28a (3) SGB IV müssen gewissen Angaben darin enthalten sein, und dabei relevant ist für Deinen Fall die Nr. 5. (Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit)
In diesem Schlüsselverzeichnis, Ausgabe 2003 (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/SchluesselverzeichnisSozVers.pdf, welches noch bis 30.11.2011 zu verwenden ist), findest Du unter "IX" Schlüssel „Ausbildung“:
> Stellen Sie bitte fest, welche Schulbildung und berufliche Ausbildung die/der
> Beschäftigte hat, für die/den die Meldung erstattet wird.
mit den Schlüssel-Nrn. 1 (Hauptschule ohne Abschluß) bis 7 (unbekannt)
In der Variante ab 01.12.2011 wird das ganze erweitert, aber auch hier gibt es mit der Nr. 9 das Merkmal "unbekannt".
DAS ist es was edelweis meint und was eigentlich auch nur Dein AG meinen kann. ABER es ist allein Dein AG der diesen Schlüssel nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllen muß. Er kann HÖFLICH anfragen welchen Schulabschluß und welche beruflichen Ausbildungsabschluß die AN haben so weit er das nicht selbst aus den Bewerbungsunterlagen ermitteln kann, aber DIE ZEUGNISSE SELBST GEHEN IHN NULL KOMMA NIX AN! Und nochmal: DIESE MELDUNG MUSS ER SCHON SEIT JAHREN MACHEN, DA ÄNDERT SICH NIX!
WAS sich ändert: Nach "Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen" des GKV-Spitzenverbandes, etc. wird es zum 01.07.2011 verpflichtend, die bisherige Papiermeldung in elektronischer Form abzugeben! Nochmal: AM INHALT ändert sich nix, nur zum 01.12.2011 wird ein neuer Schlüssel eingeführt, der den bislang einstelligen Ausbildungsschlüssel auf zwei Stellen erweitert. Aber auch hier kann der AG wenn er es nicht besser weiß einfach mit "unbekannt" antworten.
Falls Dir das jetzt weiterhilft, bitte......
Falls NICHT, Lies noch einmal Zeile 2!!!!!