Erstellt am 09.03.2017 um 15:00 Uhr von outofmemory
Jup.
Verarbeitung von MA-Daten
Verhaltenskontrolle und Leistungskontrolle könnten möglich sein
Änderung von Arbeitsprozessen
ggf. Auszahlungsmodiltäten (Rythmus)
und vieles mehr
Erstellt am 09.03.2017 um 15:13 Uhr von gironimo
Daher gilt die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Erstellt am 13.03.2017 um 12:58 Uhr von EDDFBR
OK, danke schonmal!
Wir sind ein Unternehmen mit 2 Betrieben, d.h. 2 Gremien und einem GBR. Ist der GBR hier zuständig, oder muss jeder einzelne Betriebsrat zustimmen?
Erstellt am 13.03.2017 um 14:22 Uhr von DummerHund
Jeder einzelen BR; da dieser ja entsendet.