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Tätigkeit eines nicht freigestellten BR-Mitglieds bei Arbeitsunfähigkeit

S
see-see
Feb 2023 bearbeitet

Liebe Kolleg:innen! Ich bin nicht freigestellte Betriebsratsvorsitzende und seit Anfang Januar arbeitsunfähig krank. Just 2 Wochen nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus informierte mich der stellvertretende BR-Vorsitzende darüber, dass eine Abteilung/Standort bis zum Jahresende geschlossen werden soll, und auch im Rest der Firma Personal abgebaut werden soll. Der Aufschlag zu den Verhandlungen zwecks Interessenausgleich und Sozialplan wurde kürzlich gemacht. Die GF informierte zwischenzeitlich alle MA; an der Informationsveranstaltung nahm ich online teil - als stille Zuhörerin, nach Absprache mit dem stellvertr. Vorsitzenden. Den Link zu der Veranstaltung habe ich von GF auf meinen Firmen-Email-Account zugeschickt bekommen. Zwischenzeitlich war ich bei unserem Betriebsarzt auf eigene Initiative zur Beratung - den Termin vereinbarte das Personalbüro für mich. Und nun forderte die GF vom Betriebsarzt eine Stellungnahme zu meiner Arbeitsunfähigkeit. Der Betriebsarzt informierte mich telefonisch darüber, was er alles in die Stellungnahme schreiben wollte - wie lange noch AU, dass ein Rehaantrag läuft, etc... Ich stoppte ihn und wies ihn auf seine ärztliche Schweigepflicht hin und darauf, dass die GF keine Rechtsgrundlage für solch eine Forderung nach einer Stellungnahme habe. Nun frage ich mich: was darf ich als nicht freigestelltes BR-Mitglied während meiner AU machen? Darf ich an MA-Info-Veranstaltungen teilnehmen? An den Verhandlungen zum Interessenausgleich / Sozialplan will ich gar nicht teilnehmen aus gesundheitlichen Gründen. Aber ich würde meinen BR-Kollegen von Zeit zu Zeit gern mit meinem Rat zur Seite stehen, wenn sie mich anrufen. Ist das erlaubt? Dürfen mich die BR-Kollegen überhaupt auf dem Laufenden halten? Rechtsprechung habe ich nur in Bezug auf freigestellte BR-Mitglieder gefunden.

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Community-Antworten (7)

R
RudiRadeberger

13.02.2023 um 18:06 Uhr

"Nun frage ich mich: was darf ich als nicht freigestelltes BR-Mitglied während meiner AU machen?"

Wie jeder andere AN darfst auch du alles tun, was deiner Genesung nicht im Wege steht. Also wenn dir nach BR-Tätigkeit ist, dann mach das. Eine AU ist kein Beschäftigungsverbot. Natürlich besteht die Gefahr, dass eine Außenwirkung a la "soso, BR Arbeit kann sie leisten, aber für ihre normale Büroarbeit ist sie zu krank" entsteht.

Das muss man dann halt aushalten.

C
celestro

13.02.2023 um 18:41 Uhr

"aber für ihre normale Büroarbeit ist sie zu krank" entsteht."

wobei hier aber nirgends was von "Bürojob" steht. Aber grundsätzlich ist das natürlich eine "Gefahr", ja.

S
see-see

13.02.2023 um 19:17 Uhr

Danke für die Einschätzung! Und ja, der andere Job ist ein Bürojob, und wenn mich meine Kolleg:innen von "da" anrufen, gebe ich natürlich auch Auskunft, so gut ich kann :-)

D
DummerHund

13.02.2023 um 19:31 Uhr

@ see-see Wir kennen uns hier im Forum ja nun schon ein paar Jährchen und ich meine daher noch im Gedächtnis zu haben das eure Fertigungen schon teilweise speziell sind. Von daher und im Wissen von deinem Engagement in der Vergangenheit finde ich das mit den losen Kontakten per Tele,Mail und Sonstiges eine gute Idee. Es wird dir gut tun(sonst hättest du die Anfrage hier nicht so gestellt. Auch wenn du die Zeit dafür nicht gut geschrieben bekommst, macht es einfach so und gut iss.

M
Muschelschubser

14.02.2023 um 11:14 Uhr

Ich glaube, dass man lose, "infoffizelle" Anrufe bei Dir zu Hause nicht an die große Glocke hängen müsste und sie keiner, insbesondere die GL, mitbekommen müsste. Du musst halt nur ehrlich zu Dir selbst sein, was Du Dir damit insgesamt zumuten kannst bzw. welches Pensum Deinen Genesungsprozess blockieren würde.

Im Übrigen bist Du nach wie vor ordentliches BRM. Warum solltest Du Dich nicht über den Stand der Verhandlungen informieren dürfen? Ich sehe da keine Rechtsprechung, die das verbietet. Aber letztendlich gilt auch hier: was Du mit wem persönlich besprichst, muss gar nicht bei der GL ankommen.

Ansonsten bedeutet eine AU nicht zwangsläufig, dass man bettlägerig ist oder den Kopf unter dem Arm trägt. Es ist sehr wohl denkbar, dass 8 Stunden Bildschirmarbeit eine zu hohe Belastung wären, während einige beratende Gespräche kein weiteres Problem darstellen würden . Es gibt eben bei einer AU unendlich viele Krankheitsbilder, die unterschiedlichste Handlungsoptionen für die Arbeit offen halten. Und in manchen Konstellationen wird sogar frische Luft oder der Kontakt zu Menschen ausdrücklich empfohlen.

M
mamagarn

14.02.2023 um 13:52 Uhr

Arbeitsunfähigkeit der 'normalen' Tätigkeit ≠ Betriebsratsarbeitsunfähigkeit

Du (und ggf. dein behandelnder Arzt) sollten einschätzen, ob du mandatsfähig bist – das ist ausschlaggebend, nicht der gelbe Schein, denn: BR ist Ehrenamt, also keine Arbeit (auch wenn die BR-Arbeit innerhalb der Arbeitszeit stattfinden soll).

Du bist also nicht zwangsläufig für BR i.S.d. § 25 BetrVG verhindert, nur weil du deinen eigentlichen Arbeitspflichten nicht nachkommen kannst.

Vgl BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 341/83 https://research.wolterskluwer-online.de/document/f05c5952-010c-4f2c-8300-dde9a55196a1

Nur ein nach § 38 (1) BetrVG freigestelltes BR-Mitglied ist bei ärztlich festgestellter AU tatsächlich „an der Wahrnehmung seines Amts verhindert“, vgl BAG 28. 7. 20 – 1 ABR 5/19 https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-5-19/

M
mamagarn

14.02.2023 um 13:53 Uhr

Arbeitsunfähigkeit der 'normalen' Tätigkeit ≠ Betriebsratsarbeitsunfähigkeit

Du (und ggf. dein behandelnder Arzt) sollten einschätzen, ob du mandatsfähig bist – das ist ausschlaggebend, nicht der gelbe Schein, denn: BR ist Ehrenamt, also keine Arbeit (auch wenn die BR-Arbeit innerhalb der Arbeitszeit stattfinden soll).

Du bist also nicht zwangsläufig für BR i.S.d. § 25 BetrVG verhindert, nur weil du deinen eigentlichen Arbeitspflichten nicht nachkommen kannst.

Vgl BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 341/83 https://research.wolterskluwer-online.de/document/f05c5952-010c-4f2c-8300-dde9a55196a1

Nur ein nach § 38 (1) BetrVG freigestelltes BR-Mitglied ist bei ärztlich festgestellter AU tatsächlich „an der Wahrnehmung seines Amts verhindert“, vgl BAG 28. 7. 20 – 1 ABR 5/19 https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-5-19/

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