Erstellt am 09.08.2017 um 23:08 Uhr von gironimo
Wenn die Bedenkzeit des AG vorbei ist, beginnt die Freistellung. Der § 38 BetrVG sieht in sofern nicht vor, dass es noch eines Startschusses bedarf.
Erstellt am 09.08.2017 um 23:12 Uhr von Pjöööng
Das "Amt" wird mit Beginn der Amtszeit (Ende der Amtszeit des vorherigen BR) angetreten.
Wenn es um die Freistellung geht (diese ist kein "Amt"), dann ist diese meines Erachtens (ohne in einen Kommentar geschaut zu haben) vom Arbeitgeber entweder unmittelbar zu gewähren, oder er hat binnen zwei Wochen die Einigungsstelle anzurufen.
Zum besseren Verständnis: Nicht der BR stellt frei (das kann er gar nicht), sondern der Arbeitgeber hat freizustellen. Die Frage des Arbeitgebers ist damit ziemlicher Unsinn.
Nachtrag:
Zitat (gironimo):
"Wenn die Bedenkzeit des AG vorbei ist, beginnt die Freistellung."
Das entbehrt jeder Grundlage!
Erstellt am 09.08.2017 um 23:23 Uhr von gironimo
Zitat § 38 BetrVG: Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt.
Und da ja nach Aussage von Pjöööng der AG derjenige ist, der freistellt --- wo fehlt die Grundlage?
Erstellt am 09.08.2017 um 23:26 Uhr von Pjöööng
Hmm ja stimmt, hatte ich nicht so auf dem Radar.