Erstellt am 07.06.2006 um 10:21 Uhr von p.g.
Du meldest Dich beim AG ab (bei uns reicht das persönlich oder telefonisch) und erledigst Dein BR-Arbeit. Eine festgeschrieben Zeit für diese Arbeit kann es nicht geben. Wenn Du fertig bist, hängt allein vom Umfang dieser Arbeit ab.
So läuft das bei uns.
Erstellt am 07.06.2006 um 10:21 Uhr von tramdriver
Hallo Kelte,
Du kannst bzw. musst die notwendigen Arbeiten für den BR tun. Wir (5er-BR ohne Freistellung) sind an manchen Tagen mehrere Stunden damit beschäftigt, an anderen Tagen wieder gar nicht. Es müssen nun einmal Anträge vorbereitet werden, Post geöffnet, Betriebsvereinbarungen vorbereitet, ggf. Sprechstunden abgehalten, Mails gelesen, manchmal Gesetzeskommentare gewälzt und Briefe geschrieben werden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). Das kann manchmal ganz schön in die Zeit gehen!
Gruesse
Erstellt am 07.06.2006 um 10:32 Uhr von Kelte
Auch wenn er nicht damit beauftrag worde ist und die Arbeit an andere verteilt worden ist?
Er brauch sich nicht um die Post, Emails oder Telefon zu kümmern, das machen andere aus dem Gremium.
Wir haben bewusst ihn daraus halten wollen. Trotzdem geht er dieser Tätigkeit nach ohne den BR-Vorsitzenden zu informieren was er da eigentlich macht.
Kelte
Erstellt am 07.06.2006 um 10:42 Uhr von Ramses II
Falls ein BR-Mitglied mehr Zeit auf BR Tätigkeit verwendet als notwendig ist das zwar für die Kollegen die darunter leiden müssen sehr unangenehm, aber fast nicht zu ändern.
Wie hieß es früher bei der "Hitparade international" in hr3?
"Dre Mal dabei, bitte nicht wieder wählen!"
Erstellt am 07.06.2006 um 10:45 Uhr von Angi1
Hallo Kelte,
im Fitting steht zu § 37 Abs. 2 BetrVG:
" Die Mitgleider des BR sind weiterhin Arbeitnehmer des Betriebes und deshalb grundsaätzlich auch verpflichtet, die ihnen nach ihrem Arbeitsvertrag obliegenden Arbeitsleistungen zu erbringen. Da ihnen durch die Übernahme des BR Amtes jedoch weitere Aufgaben und nicht unerhebliche Amtspflichten obliegen, ist eine Klärung notwendig, in welchem Rangverhältnis diese sich aus dem Amt ergebene Pflichten und Aufgaben zu denjenigen aus dem Arbeitsvertrag stehen. Das Gesetz räumt der Erfüllung der BR Aufgaben den Vorrang ein.
Der Anspruch der BRMitfl. auf Befreiung von der beruflichen Tätigkeit nach Abs. 2 betrifft in erster Linie die vorübergehende Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass.
Abgesehen von der Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass eröffnet Abs. 2 auch die Möglichkeit, ein BR Mitgl. generell für einen bestimmten Teil seiner Arbeitszeit, etwa für bestimmte Stunden am Tag oder für bestimmte Tage in der Woche oder im Monat freizustellen, sofern dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der BR Aufgaben erforderlich ist. Dies kann insbesondere in Betrieben mit weniger als 200 AN in Betracht kommen, in denen nicht von Gesetzeswegen ein Mitgl. des BR von der Arbeit freizustellen ist.
Darüber hinaus gewährt Abs. 2 auch einen Anspruch auf generelle Befreiung von einer bestimmten Art von Arbeit. So z.B. wenn dies für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben des BR erforderlich ist aus der Wechselschicht in die Normalschicht Oder von Akkordarbeit in Zeitarbeit zu übernehmen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die erforderliche Inanspruchnahme des BR Mitglieds auf die BR Tätigkeit angemessene Rücksicht zu nehmen.
Der Anspruch auf Befreiung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeldes nach Abs. 2 hängt von zwei Voraussetzungen ab.
- Die Arbeitsbefreiung muß der Durchführung der dem BR obliegenden Aufgaben dienen und
- Die Arbeitsbefreiung muss zur Durchführung der dem BR obliegenden Aufgaben erforderlich sein.
MfG
Angi1
Erstellt am 07.06.2006 um 13:26 Uhr von Frank B.
Wieso wollt ihr den aus der BR- Arbeit raushalten? Grundsätzlich gilt, jedes Mitglied hat ein Recht auf Informationen, die die BR- Arbeit betreffen und diese Informationen müssen jedem Mitglied zugänglich sein!!!