Erstellt am 13.07.2006 um 15:25 Uhr von Mona-Lisa
Der Kollege kann trotz AU an einer Sitzung teilnehmen.
Erstellt am 13.07.2006 um 15:47 Uhr von wiedenn
Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
Rechtsgrundlage: §15 KschG
Der Gesetzgeber hat eine ganz spezielle Vorschrift für die ArbeitnehmerInnen geschaffen, die sich um die Wahl eines Betriebsrats und dessen Arbeit bemühen. Es geht darum, Sie vor einer möglichen Willkür des Arbeitgebers zu schützen. Die Vorschrift gilt neben den allgemeinen Kündigungsschutzregelungen.
§15 Kündigungsschutzgesetz ist eine sehr lange und unverständlich formulierte Vorschrift. Deshalb haben wir für Sie die wichtigsten Regelungen kurz und allgemein verständlich zusammen gefasst.
Für wen und für welche Dauer gilt dieser spezielle Kündigungsschutz?
Mitglieder des Wahlvorstands ab Zeitpunkt der Bestellung für den Wahlvorstand bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses plus sechs Monate:
Beispiel:
12.01.2006 Bestellung der Wahlvorstandsmitglieder
15.05.2006 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
15.11.2006 Ende des speziellen Kündigungsschutzes
KandidatInnen für die Betriebsratswahl ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses plus sechs Monate:
Beispiel:
14.03.2006 Aufstellung des Wahlvorschlags
15.05.2006 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
15.11.2006 Ende des speziellen Kündigungsschutzes
Gewählte (ordentliche) Betriebsratsmitglieder ab Beginn ihrer Amtszeit bis zum Ende ihrer Amtszeit plus zwölf Monate:
Beispiel:
22.05.2006 Beginn der Amtszeit
21.05.2010 Ende der Amtszeit
21.05.2011 Ende des speziellen Kündigungsschutzes
Ersatzmitglieder des Betriebsrats immer, wenn sie ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten plus zwölf Monate:
Beispiel:
16.06.2006 Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds (z.B. Betriebsratssitzung)
16.06.2007 Ende des speziellen Kündigungsschutzes
Dieser Vorgang wiederholt sich bei jeder Vertretung neu; Beispiel:
20.10.2006 Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds (z.B. Betriebsratssitzung)
20.10.2006 Ende des speziellen Kündigungsschutzes
Umfang des Kündigungsschutzes
Der Kündigungsschutz ist umfassend mit drei Einschränkungen:
Außerordentliche (fristlose) Kündigung
(§ 15 Abs. 1 und 3 KSchG)
Stillegung des Betriebs (§ 15 Abs. 4 KSchG)
Stillegung einer Betriebsabteilung, wenn im verbleibenden Betrieb keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht (§ 15 Abs. 5 KSchG)
Erstellt am 13.07.2006 um 16:10 Uhr von Mona-Lisa
@serka29,
gib im Suchfenster die Nummer 28211 ein, das hilft dir eventuell auch weiter.
Erstellt am 13.07.2006 um 17:36 Uhr von rollie
Wieso werden keine Ersatzmitglieder geladen ?