Kann ein BR-Mitglied an der BR-Sitzung teilnehmen obwohl er Arbeitsunfähig ist?
Hallo Kann ein BR-Mitglied an der BR-Sitzung teilnehmen obwohl er Arbeitsunfehig ist? Der BR-Mitglid kann gehen und sitzen.Das problem ist folgendes weil momentan Urlaubszeit ist fehlen die meisten BR-Mitglieder,es gibt eine Kündigung von einem BR-Mitglied der momentan in Urlaub befindet. Dankeschon im voraus.
Community-Antworten (4)
13.07.2006 um 17:25 Uhr
Der Kollege kann trotz AU an einer Sitzung teilnehmen.
13.07.2006 um 17:47 Uhr
Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder Rechtsgrundlage: §15 KschG Der Gesetzgeber hat eine ganz spezielle Vorschrift für die ArbeitnehmerInnen geschaffen, die sich um die Wahl eines Betriebsrats und dessen Arbeit bemühen. Es geht darum, Sie vor einer möglichen Willkür des Arbeitgebers zu schützen. Die Vorschrift gilt neben den allgemeinen Kündigungsschutzregelungen.
§15 Kündigungsschutzgesetz ist eine sehr lange und unverständlich formulierte Vorschrift. Deshalb haben wir für Sie die wichtigsten Regelungen kurz und allgemein verständlich zusammen gefasst.
Für wen und für welche Dauer gilt dieser spezielle Kündigungsschutz?
Mitglieder des Wahlvorstands ab Zeitpunkt der Bestellung für den Wahlvorstand bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses plus sechs Monate: Beispiel: 12.01.2006 Bestellung der Wahlvorstandsmitglieder 15.05.2006 Bekanntgabe des Wahlergebnisses 15.11.2006 Ende des speziellen Kündigungsschutzes
KandidatInnen für die Betriebsratswahl ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses plus sechs Monate: Beispiel: 14.03.2006 Aufstellung des Wahlvorschlags 15.05.2006 Bekanntgabe des Wahlergebnisses 15.11.2006 Ende des speziellen Kündigungsschutzes
Gewählte (ordentliche) Betriebsratsmitglieder ab Beginn ihrer Amtszeit bis zum Ende ihrer Amtszeit plus zwölf Monate: Beispiel: 22.05.2006 Beginn der Amtszeit 21.05.2010 Ende der Amtszeit 21.05.2011 Ende des speziellen Kündigungsschutzes
Ersatzmitglieder des Betriebsrats immer, wenn sie ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten plus zwölf Monate: Beispiel: 16.06.2006 Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds (z.B. Betriebsratssitzung) 16.06.2007 Ende des speziellen Kündigungsschutzes Dieser Vorgang wiederholt sich bei jeder Vertretung neu; Beispiel: 20.10.2006 Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds (z.B. Betriebsratssitzung) 20.10.2006 Ende des speziellen Kündigungsschutzes
Umfang des Kündigungsschutzes
Der Kündigungsschutz ist umfassend mit drei Einschränkungen: Außerordentliche (fristlose) Kündigung (§ 15 Abs. 1 und 3 KSchG) Stillegung des Betriebs (§ 15 Abs. 4 KSchG) Stillegung einer Betriebsabteilung, wenn im verbleibenden Betrieb keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht (§ 15 Abs. 5 KSchG)
13.07.2006 um 18:10 Uhr
@serka29, gib im Suchfenster die Nummer 28211 ein, das hilft dir eventuell auch weiter.
13.07.2006 um 19:36 Uhr
Wieso werden keine Ersatzmitglieder geladen ?
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