Erstellt am 23.11.2011 um 11:29 Uhr von Kölner
@maschoe
Temporär (§ 37 Abs. 2 BetrVG) oder im Sinne des § 38 BetrVG?
Erstellt am 23.11.2011 um 11:36 Uhr von maschoe
Ich meine im Sinne des § 38 BetrVG !
Erstellt am 23.11.2011 um 11:40 Uhr von Kölner
@maschoe
Aufnahme des Punktes in die TO:
Wahl der (Teil-)Freistellung eines BRM nach § 38 BetrVG
Dann BR-Sitzung:
Wahl der (Teil-)Freistellung
Nach der Sitzung:
Mitteilung der Wahl der (Teil-)Freistellung des BRM XY an den AG
Erstellt am 23.11.2011 um 11:43 Uhr von blackjack
Die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt nach Beratung mit dem Arbeitgeber (Abs. 2 S. 1). Die Beratung hat daher der Wahl vorauszugehen (BAG, Beschluss v. 29.4.1992, 7 ABR 74/91). Sie muss mit dem gesamten Betriebsrat erfolgen. Unterbleibt die Beratung, so ist die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder durch den Betriebsrat für den Arbeitgeber nicht bindend.
Erstellt am 23.11.2011 um 11:46 Uhr von gironimo
Eben - es ist eine Wahl.
Die Mitteilung an den AG erfolgt in einem formlosen Schreiben - etwa: "...... teilen wir Ihnen mit, dass der BR in seiner Sitzung vom xxyyzz Herrn /Frau xyz zum freigestellten BR-Mitglied im Sinne des § 38 BetrVG gewählt hat ...." oder so ähnlich.
Erstellt am 23.11.2011 um 11:51 Uhr von Kölner
@blackjack
Das stimmt, dass die Beratung mit dem AG der Wahl vorausgehen soll. Jedenfalls sieht Fitting das so.
Allerdings sagen alle Kommentatoren, dass selbst ohne eine vorhergehende Beratung die Wahl der freizustellenden BRM nicht ungültig ist.
Inwiefern er - grundsätzlich gesehen - die Freistellung des BRM dann vornimmt, bleibt soweiso ihm überlassen.
Erstellt am 23.11.2011 um 12:00 Uhr von blackjack
@Kölner,
nur bevor es zu komplikationen kommt, sollten die Schritte eingehalten werden.
Der AG möchte, genausowenig, wie der BR übergangen werden.
Erstellt am 23.11.2011 um 12:17 Uhr von Kurzarbeiter
Gericht: BAG
Aktenzeichen: 7 ABR 74/91
Datum: Beschluß vom 29.04.92
Vorinstanz:
Vorinstanz: I. Arbeitsgericht München - Beschluß vom 24.7.1990 - 14 BV 65/90
-; II. Landesarbeitsgericht München - Beschluß vom 9.10.1991 - 7 TaBV 2/91 -
Normen
- BetrVG § 38 Abs. 2, § 27 Abs. 1 S. 5, § 29 Abs. 2 S. 3
Leitsätze
Leitsätze:
»1. Die vor der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach § 38
Abs. 2 S. 1 BetrVG vorgeschriebene Beratung mit dem Arbeitgeber muß mit dem
gesamten Betriebsrat erfolgen; eine Beratung nur einzelner
Betriebsratsmitglieder mit dem Arbeitgeber genügt nicht. Welchen Einfluß die
unterbliebene vorherige Beratung mit dem Arbeitgeber auf die Wirksamkeit der
Freistellungswahl hat, bleibt unentschieden.
.......
Welche
Auswirkungen die unterbliebene vorherige Beratung des Betriebsrats mit dem
Arbeitgeber auf die Freistellungswahl hat, ist im Schrifttum umstritten. Teils
wird eine solche Wahl für unwirksam gehalten (Hess/Schlochauer/Glaubitz,
BetrVG, § 38 Rz 25), teils wird angenommen, daß die Unterlassung der Beratung
mit dem Arbeitgeber keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Wahl habe
(Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 38 Rz 44; ebenso
Blanke, a.a.O.). Der Senat brauchte diese Frage nicht zu entscheiden. Auch
wenn man der zuletzt genannten Auffassung folgt und von der Wirksamkeit der
Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder vom 30. März 1990 ausgeht,
bedürfte es zur Wiederholung dieser Wahl am 9. April 1990 nicht der in § 38
Abs. 2 Satz 10 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG geforderten qualifizierten
Mehrheit.
http://www.betriebsraete.de/bag-1992/7%20ABR%2074-91
Auch WICHTIG es muss beraten werden. Das bedeutet aber auch es MUSS KEINE Einigung erziehlt werden. Also Beraten und dann ggf. doch gegen den Willen des AG entscheiden.
Erstellt am 23.11.2011 um 12:27 Uhr von Musterfrau
Hallo,
hier noch eine Formulierungsvorgabe:
Sehr geehrter Herr XY,
nach eingehender Beratung - auch mit Ihnen am XX.XX.2011 in der Zeit von XX:00 bis XX:XX Uhr - und unter Kenntnisnahme der vorgebrachten Argumente hat der Betriebsrat am XX.XX.2011 in geheimer Wahl den Beschluss gefasst, folgende Betriebsratsmitglieder mit den genannten Umfängen freizustellen:
XXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXX
Unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergabefrist treten die Freistellungen am XX.XX.2011 in Kraft.