Freistellung eines BR-Mitgliedes für BR-Tätigkeit
Ich suche eine Beschlussvorlage in Bezug auf die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes für Betriebsratstätigkeit (§38 BetrVG). Kann mir da vielleicht jemand helfen?
Community-Antworten (9)
23.11.2011 um 12:29 Uhr
@maschoe Temporär (§ 37 Abs. 2 BetrVG) oder im Sinne des § 38 BetrVG?
23.11.2011 um 12:36 Uhr
Ich meine im Sinne des § 38 BetrVG !
23.11.2011 um 12:40 Uhr
@maschoe Aufnahme des Punktes in die TO: Wahl der (Teil-)Freistellung eines BRM nach § 38 BetrVG Dann BR-Sitzung: Wahl der (Teil-)Freistellung Nach der Sitzung: Mitteilung der Wahl der (Teil-)Freistellung des BRM XY an den AG
23.11.2011 um 12:43 Uhr
Die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt nach Beratung mit dem Arbeitgeber (Abs. 2 S. 1). Die Beratung hat daher der Wahl vorauszugehen (BAG, Beschluss v. 29.4.1992, 7 ABR 74/91). Sie muss mit dem gesamten Betriebsrat erfolgen. Unterbleibt die Beratung, so ist die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder durch den Betriebsrat für den Arbeitgeber nicht bindend.
23.11.2011 um 12:46 Uhr
Eben - es ist eine Wahl.
Die Mitteilung an den AG erfolgt in einem formlosen Schreiben - etwa: "...... teilen wir Ihnen mit, dass der BR in seiner Sitzung vom xxyyzz Herrn /Frau xyz zum freigestellten BR-Mitglied im Sinne des § 38 BetrVG gewählt hat ...." oder so ähnlich.
23.11.2011 um 12:51 Uhr
@blackjack Das stimmt, dass die Beratung mit dem AG der Wahl vorausgehen soll. Jedenfalls sieht Fitting das so. Allerdings sagen alle Kommentatoren, dass selbst ohne eine vorhergehende Beratung die Wahl der freizustellenden BRM nicht ungültig ist.
Inwiefern er - grundsätzlich gesehen - die Freistellung des BRM dann vornimmt, bleibt soweiso ihm überlassen.
23.11.2011 um 13:00 Uhr
@Kölner, nur bevor es zu komplikationen kommt, sollten die Schritte eingehalten werden. Der AG möchte, genausowenig, wie der BR übergangen werden.
23.11.2011 um 13:17 Uhr
Gericht: BAG Aktenzeichen: 7 ABR 74/91 Datum: Beschluß vom 29.04.92
Vorinstanz:
Vorinstanz: I. Arbeitsgericht München - Beschluß vom 24.7.1990 - 14 BV 65/90 -; II. Landesarbeitsgericht München - Beschluß vom 9.10.1991 - 7 TaBV 2/91 -
Normen
-
BetrVG § 38 Abs. 2, § 27 Abs. 1 S. 5, § 29 Abs. 2 S. 3
Leitsätze
Leitsätze: »1. Die vor der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG vorgeschriebene Beratung mit dem Arbeitgeber muß mit dem gesamten Betriebsrat erfolgen; eine Beratung nur einzelner Betriebsratsmitglieder mit dem Arbeitgeber genügt nicht. Welchen Einfluß die unterbliebene vorherige Beratung mit dem Arbeitgeber auf die Wirksamkeit der Freistellungswahl hat, bleibt unentschieden.
.......
Welche Auswirkungen die unterbliebene vorherige Beratung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber auf die Freistellungswahl hat, ist im Schrifttum umstritten. Teils wird eine solche Wahl für unwirksam gehalten (Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, § 38 Rz 25), teils wird angenommen, daß die Unterlassung der Beratung mit dem Arbeitgeber keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Wahl habe (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 38 Rz 44; ebenso Blanke, a.a.O.). Der Senat brauchte diese Frage nicht zu entscheiden. Auch wenn man der zuletzt genannten Auffassung folgt und von der Wirksamkeit der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder vom 30. März 1990 ausgeht, bedürfte es zur Wiederholung dieser Wahl am 9. April 1990 nicht der in § 38 Abs. 2 Satz 10 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG geforderten qualifizierten Mehrheit.
http://www.betriebsraete.de/bag-1992/7%20ABR%2074-91
Auch WICHTIG es muss beraten werden. Das bedeutet aber auch es MUSS KEINE Einigung erziehlt werden. Also Beraten und dann ggf. doch gegen den Willen des AG entscheiden.
23.11.2011 um 13:27 Uhr
Hallo, hier noch eine Formulierungsvorgabe: Sehr geehrter Herr XY, nach eingehender Beratung - auch mit Ihnen am XX.XX.2011 in der Zeit von XX:00 bis XX:XX Uhr - und unter Kenntnisnahme der vorgebrachten Argumente hat der Betriebsrat am XX.XX.2011 in geheimer Wahl den Beschluss gefasst, folgende Betriebsratsmitglieder mit den genannten Umfängen freizustellen:
XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX
Unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergabefrist treten die Freistellungen am XX.XX.2011 in Kraft.
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