Erstellt am 01.04.2016 um 10:27 Uhr von fkusi
Der AG kann da nichts ohne Euer Mitwirken regeln. Verweist den AG auf das BetrVG § 87 Abs.1 Pkt. 2 und 3 hin. Mitspracherecht bei der Regelung der Arbeitszeit.
Erstellt am 01.04.2016 um 10:38 Uhr von gruenling
Es ist also tatsächlich so, dass die BV lediglich den Rahmen vorgibt und alles, was nicht dort drin bereits geregelt ist und operativ entschieden wird, immer entsprechend dem BR zur Zustimmung vorgelegt werden muss?
ch würde es ja so machen, dass der Plan gemacht und dem BR zur Zustimmung vorgelegt wird. Es ist echt schwierig und aufwendig die noch laufende Fertigung so aufrecht zu erhalten dass sie funktioniert und dabei die Belastung für die MA möglichst gerecht zu verteilen.
Welche Schritte sollte man gehen, wenn der AG ohne Zustimmung des BR Kurzarbeiten lässt, also entweder den BR gar nicht nach seiner Zustimmung fragt, oder diese nicht abwartet?
Erstellt am 01.04.2016 um 11:25 Uhr von gironimo
Man müsste natürlich genau die BV lesen. Es kommt ja dabei oft auf jedes Wort an.
1. Den AG fragen, warum genau er glaubt, die BV gäbe ihn das Recht zum eigenständigen handeln.
2. Den AG auffordern, keine mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ohne Zustimmung des BR durchzuführen und dabei den § 23 Abs. 3 BetrVG im Auge haben.
Erstellt am 05.04.2016 um 08:39 Uhr von gruenling
Guten Morgen
In der BV ist geregelt
- der Zeitraum der Kurzarbeit
- die betroffenen Bereiche
- die Auswahl der ArbN insofern dass 2 Gruppen ausgenommen sind
- der Umfang hat nur eine Untergrenze is zu der die Arbeitszeit gesenkt werden kann
- zur Verteilung der geänderten Arbeitszeit auf d einzelnen Wochentage steht nur, dass sie jeweils für die Folgewoche durch d GF bekanntgegeben wird
Einige Punkte sind bereits in der BV präzise geregelt, für andere ist nur ein Rahmen gesteckt. Hat d BR jetzt hier noch MBR wenn es um die Planung geht welcher MA wann Kurzarbeit macht oder ost das Recht an die GL abgetreten?
Muss der AG seine Planung dem BR zur Zustimmung vorlegen?
VIelen Dank für eure Antworten