Erstellt am 22.03.2016 um 17:58 Uhr von Pjöööng
Anhören was der Arbeitgeber zu sagen hat, Beschluss fassen und gemäß Beschluss verfahren.
Same procedure as every year!
Erstellt am 22.03.2016 um 18:18 Uhr von Globus
"Der Betriebsrat hat einer Kündigung widersprochen und als Grund auch eine falsch berechnete Kündigungsfrist benannt. "
und das hat geklappt? hmmm ok... wie dem auch sei... Die neue Anhörung würde auch ich als erste ansehen - und dann nach vernünftigen Widersprüchen suchen bzw, diese finden.
"Gütetermin hat stattgefunden und es geht in die nächste Instanz."
wieso das denn? nach dem Gütetermin kommt erst der Kammertermin... erst dann ggf zum LAG... Mit der Begründung würde ich das aber bezweifeln...
"Ist das rechtens bei einem bereits eingeleiteten Verfahren? Wie würdet ihr verfahren?"
Wenn ihr da rechtsunsicher seid, würde ich es als erstes Verfahren ansehen - lieber einen Beschluss zuviel, als zu wenig...
Der Fall kommt mir aber ziemlich konstruiert vor, um ehrlich zu sein... Klassenarbeit?
Erstellt am 22.03.2016 um 20:15 Uhr von Challenger
Hallo,
weswegen wurde überhaupt gekündigt ? Betriebsbedigt,personenbedingt,oder
verhaltensbedingt ?
Erstellt am 23.03.2016 um 07:43 Uhr von Hartmut
Cool. Ich teile Globus' Erstaunen, dass das geklappt hat. Denn die möglichen Widerspruchsgründe sind ja im §102 BetrVG abschließend aufgeführt und 'falsches Datum' ist nicht dabei. Hier hätte statt eines Widerspruchs gleich die Anhörung als fehlerhaft zum AG zurück gehen müssen, meine ich. Oder gar nichts machen, und den AG vor Gericht mit seiner unwirksamen Anhörung kalt auflaufen lassen - auf Kosten allerdings der 'vertrauensvollen Zusammenarbeit' in der Zukunft.
Aber das zeigt mal wieder, Richter sind völlig frei, und Überraschungen sind vor Gericht immer möglich. :)
Erstellt am 23.03.2016 um 07:46 Uhr von Topaz
nach dem Gütetermin geht es nicht in die 'nächste' Instanz, sondern in die erste.
Erstellt am 23.03.2016 um 08:44 Uhr von Pickel
Hartmut, daran ist nichts "cool", sondern du bist leider einfach ahnungslos.
Im Gütetermin ist eine solche Formalie überhaupt noch nicht das Thema. Ein guter Anwalt der gekündigten AN hätte höchstens diesen Umstand erkennen und daher eher auf einen Vergleich eingehen sollen.
Die Bauchlandung wegen des - sorry - dämlichen Widerspruchgrundes erlebt die Kollegin erst jetzt in der ersten Instanz.
Erstellt am 23.03.2016 um 09:56 Uhr von gironimo
Um die eigentliche Frage zu beantworten:
Der AG kann so viele Anhörungen und anschießende Kündigungen - auch während eines laufenden Verfahrens - nachschieben, wie er für ratsam hält.
Der BR muss zu jeder Anhörung erneut einen Widerspruch formulieren. Einmal nicht gemacht und schon heißt es dazu: Der BR hat nicht widersprochen.
Erstellt am 23.03.2016 um 10:59 Uhr von Hartmut
Dieses ist so nicht richtig, Pickel. Richter hassen nichts mehr, als Urteile schreiben zu müssen, dazu noch möglichst revisionsfest. Macht irre viel Arbeit. Sie werden alles unternehmen, um dies zu vermeiden, vorzugsweise natürlich durch einen Vergleich.
Im Übrigen versuche bitte stets sachlich zu bleiben, wenn's dir auch schwerfällt.
Erstellt am 23.03.2016 um 11:31 Uhr von Pjöööng
Absolut cool!
Hier unterhalten sich zwei Blinde über die Farbe...
Gütetermine gibt es weder um dem AN einen Gefallen zu tun, noch um dem Richter irre viel Arbeit zu ersparen, sondern schlichtweg, weil sie in § 54 Arbeitsgerichtsgesetz vorgeschrieben sind.
Falsch ist auch, dass Arbeitsrichter "alles unternehmen" um kein Urteil schreiben zu müssen. Gütetermine sind in aller Regel von erschreckender Kürze.
Sofern es nur um den Kündigungstermin geht, wird dieser in aller Regel über den § 140 BGB umgedeutet. Wegen einer falschen Kündigungsfristberechnung ist schon gar nicht die Anhörung unwirksam. Denn in der Anhörung hat der Arbeitgeber den BR über seine Gründe für den Kündigungsentschluss in Kenntnis zu setzen. Das Beendigungsdatum ist allenfalls dafpür relevant, ob es sich um eine ordentliche oder um eine außerordentliche Kündigung handelt.
Formalien die einen Kammertermin geben, kann es auch nicht geben, allenfalls Formalien die verhindern dass die Klage überhaupt angenommen wird.
Und da hier niemand weiß, worauf sich die Kündigungsschutzklage stützt, ist jeder Kommentar bezüglich dessen was der Vorsitzende macht völlig überflüssig.
Und warum ein guter Anwalt hier "eher auf einen Vergleich eingehen sollte" ist auch völlig unverständlich. Falls es tatsächlich nur um eine Fehlberechnung des Beendigungsdatums gehen sollte, warum sollte dann der Anwalt einen Vergleich abschließen? Ein Vergleich kann dann allenfalls im Interesse des Arbeitgebers liegen.
Erstellt am 23.03.2016 um 18:43 Uhr von Ernsthaft
Teufel nochmal……der Kandidat hat 100 Punkte!
Erstellt am 24.03.2016 um 07:48 Uhr von Topaz
Ich muss auch sagen, Pjöööng was ist los, das war ja richtig gut. Willst du gar kein Troll mehr sein?
Erstellt am 24.03.2016 um 08:03 Uhr von Hartmut
Ich bin auch erstaunt! :)
Eines nur, Pjöng: Der §54 ArbGG (Güteverfahren) wurde tatsächlich eingeführt, um die Gerichte zu entlasten, nicht um Arbeitnehmern einen Gefallen zu tun. Ansonsten gebe ich dir recht.
Erstellt am 24.03.2016 um 09:07 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"Der AG kann so viele Anhörungen und anschießende Kündigungen - auch während eines laufenden Verfahrens - nachschieben, wie er für ratsam hält."
Soso ...
"Der BR muss zu jeder Anhörung erneut einen Widerspruch formulieren."
Das ist doch kompletter Unsinn!
"Einmal nicht gemacht und schon heißt es dazu: Der BR hat nicht widersprochen."
Wow ...
@ mafiosi
Sollte der AG in der Anhörung weitere Kündigungsgründe nachgeschoben haben, siehe hier:
http://www.blickpunkt-arbeitsrecht.de/wp-content/uploads/2015/12/Das-Nachschieben-von-K%C3%BCndigungsgr%C3%BCnden.pdf
Erstellt am 24.03.2016 um 09:54 Uhr von gironimo
>Das ist doch kompletter Unsinn! <
Eben nicht.
Er schiebt ja keine Gründe nach - er hört neu an. Und das kann er immer wieder machen. Selbst wenn das Verfahren von Kündigung eins noch läuft.
Da hilft auch der Link nichts
Erstellt am 25.03.2016 um 17:45 Uhr von Jakarta
Sorry, aber kann es ev. sein, dass jetzt deine Fantasie mit dir durchgeht?
"Da hilft auch der Link nichts"
Oh doch, der hilft hier sehr wohl. Man muss es nur erkennen.
Erstellt am 25.03.2016 um 20:59 Uhr von Pjöööng
Hier muss man ausnahmsweise Gironimo Recht geben. Hoppel hat wohl etwas zu oberflächlich gelesen.
Erstellt am 26.03.2016 um 09:47 Uhr von Hoppel
@ Pjöööng
Ich will nicht behaupten, dass ich davor gefeit bin, etwas überlesen zu haben. Aber das geht nicht nur mir so ...
Mein Einwand "Das ist doch kompletter Unsinn!" bezog sich klar erkennbar auf gironimos Aussage "Der BR muss zu jeder Anhörung erneut einen Widerspruch formulieren.".
Aber ich habe noch nicht einmal ansatzweise behauptet, dass der AG Kündigungsgründe nachgeschoben hat.
Daher kann ich auch @ gironimos Antwort 270583 überhaupt nicht nachvollziehen!
@ gironimos pauschale Aussage "Der AG kann so viele Anhörungen und anschießende Kündigungen - auch während eines laufenden Verfahrens - nachschieben, wie er für ratsam hält."
ist mir jedoch wesentlich zu kurz gesprungen ...
Den o.g. Link habe ich jedenfalls klar ersichtlich nur für den Fall benannt, dass dieser AG in der weiteren Anhörung auch noch Kündigungsgründe nachgeschoben hat. Da schadet es aus meiner Sicht nicht, wenn man als BR schon mal davon gehört hat, wie das Nachschieben von Kündigungsgründen ggf. rechtlich bewertet werden kann oder wird.
Erstellt am 26.03.2016 um 10:00 Uhr von Pjöööng
Ach Hoppel ...
Ob dieser Satz von Gironimo "kompletter Unsinn" ist, hängt doch weitgehend davon ab,wie man ihn nun interpretieren will.
Natürlich "muss" kein BR einer Kündigung widersprechen und Gironimo hätte den Satz etwas sorgfältiger wie in etwa "Jede Kündigung ist vom BR unabhängig von den bereits erfolgten Kündigungen zu behandeln.Wenn der BR widersprechen will, hat er zu jeder neuen Kündigung einen neuen Widerspruch zu formulieren." formulieren können. Aber deshalb gleich das, was er geschrieben hat als kompletten Unsinn abstempeln?
Erstellt am 26.03.2016 um 14:11 Uhr von Jakarta
Sorry Pjöööng,
aber das von Giro hierzu gesagte: „Und das kann er immer wieder machen. Selbst wenn das Verfahren von Kündigung eins noch läuft.“, ist nun wirklich blanker Unsinn.
Auch das BAG sieht dieses eindeutig und lässt hier, wenn die Kündigung dem AN einmal zugegangen ist, keinen Spielraum.
Denn, hat der AG seine Kündigungsabsicht in die Tat umgesetzt, ist die davor durchgeführte Anhörung des BR verbraucht (BAG Urt. vom 03.04.2008 – 2 AZR 965/06 RN 26).
Ausnahme: BAG Beschl. v. 27.01.2011, Az.: 2 ABR 114/09
Erstellt am 29.03.2016 um 09:59 Uhr von celestro
@ Jakarta
Und wo siehst Du in "Auch das BAG sieht dieses eindeutig und lässt hier, wenn die Kündigung dem AN einmal zugegangen ist, keinen Spielraum.
Denn, hat der AG seine Kündigungsabsicht in die Tat umgesetzt, ist die davor durchgeführte Anhörung des BR verbraucht (BAG Urt. vom 03.04.2008 – 2 AZR 965/06 RN 26)."
das von Gironimo gesagte negiert ? Zwar ist Deine Aussage "Denn, hat der AG seine Kündigungsabsicht in die Tat umgesetzt, ist die davor durchgeführte Anhörung des BR verbraucht" korrekt, aber genau darum geht es ja. Gironimo schrieb, das der AG jederzeit eine "NEUE" Anhörung nachschieben kann, auch während das Verfahren zu Anhörung 1 noch läuft. Dem aufgeführten Beschluss des BAG kann ich nicht entnehmen, das dies Unsinn wäre.
Ich würde sogar noch weiter gehen und sagen: "das von Gironimo geschriebene, wird durch den Beschluss sogar bestätigt".
Erstellt am 29.03.2016 um 12:45 Uhr von Pjöööng
Zitat (Jakarta):
"Denn, hat der AG seine Kündigungsabsicht in die Tat umgesetzt, ist die davor durchgeführte Anhörung des BR verbraucht "
Schauen wir noch einmal in die ursprüngliche Frage:
"Der Chef will nun eine weitere Kündigung mit der richtigen Frist aussprechen und den BR dazu anhören."
Warum meinst Du wieder einmal etwas völlig anderes diskutieren zu müssen, als gefragt wurde?
Und des Weiteren Zitat (Jakarta):
"aber das von Giro hierzu gesagte: „Und das kann er immer wieder machen. Selbst wenn das Verfahren von Kündigung eins noch läuft.“, ist nun wirklich blanker Unsinn."
Naja, gironimo hatte das ja etwas anders geschrieben, als es Deine Anführungszeichen suggerieren sollen:
"Der AG kann so viele Anhörungen und anschießende Kündigungen - auch während eines laufenden Verfahrens - nachschieben, wie er für ratsam hält."
"Anhörungen und ANSCHLIESSENDE Kündigungen" ...
Ich finde diese Art der Wortdreherei äußerst unfein, um es freundlich zu sagen.