Erstellt am 15.09.2016 um 12:32 Uhr von Challenger
Tach auch Meyman,
1. Der Änderung eines Arbeitsvertrages bedarf nach §102 BetrVG einer Änderungskündigung.
2. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Entzug der Position als Schichtführer nach §99 BetrVG um eine VERSETZUNG, mit der i.d.R. auch eine Umgruppierung verbunden ist.
Wenn ich jetzt nicht ganz falsch liege, muß der AG gegenüber dem BR zunächst das Unterrich-
tungsverfahren nach §99 BetrVG wegen Versetzung und Umgruppierung einleiten und die erfor-
derliche Zustimmung beantragen.
Verweigert der BR die Zustimmung zur Versetzung und/oder Umgruppierung, muß der AG beim
Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten.
Der BR ist selbsverständlich auch bei einer Änderungskündigung zu beteiligen.
Erstellt am 15.09.2016 um 12:56 Uhr von alterMann
Auch Tach.
Hier noch eine Ergänzung:
In den meisten Fällen erfolgt eine Versetzung nicht auf dem Wege einer Änderungskündigung, sondern im Einvernehmen zwischen AG und AN - wie auch immer dies herbeigeführt wurde. In einem solchen Fall erhält der BR natürlich auch kein Zustiummungsersuchen zur Kündigung.
Erstellt am 15.09.2016 um 13:09 Uhr von gironimo
Man sollte ganz allgemein in den Betrieben den AN raten, nicht zu schnell eine Änderung "einvernehmlich" zu unterschreiben. Statt dessen sollte jeder, der sich einem derartigen Ansinnen des AG ausgesetzt fühlt, sich zunächst Bedenkzeit erbeten, um sich beraten lassen zu können.
Im Zweifel - oder wenn man nicht will - soll der AG den Weg der Ä-Kü gehen.
Erstellt am 15.09.2016 um 17:46 Uhr von Meyman
Ich möchte mich bei allen die geantwortet haben bedanken.
Gemäß den Fall, der BR wird angehört und er stimmt der Versetzung und Ä-Kündigung zu. Muss der AN diese Kröte schlucken?
VG
Meyman
Erstellt am 16.09.2016 um 11:28 Uhr von fantil
Wenn ihr nach §102 BetrVG keine Bedenken wegen der Kündigung habt und auch keinen Widerspruchgrund findet, kann der Ma mit der Ä-Kündigung einverstanden sein, oder er sucht sich einen neuen Platz als Schichtführer in einer anderen Firma.